Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.11.2003 – 5 StR 380/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. November 2003 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-
sionsgerichts betreffend seine Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Braunschweig vom 11. April 2003 wird
als unbegründet verworfen.
G r ü n d e
Zur Begründung wird auf die Stellungnahme des Generalbundesan-
walts vom 24. September 2003 Bezug genommen. Ergänzend weist der Se-
nat darauf hin, daß die am 10. November 2003, also nach Ablauf der Revisi-
onsbegründungsfrist eingegangene Revisionsbegründung auch bei rechtzei-
tigem Eingang der Revision nicht zum Erfolg hätte verhelfen können. Die dort
ausgeführten Revisionsrügen genügen nicht den Anforderungen des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und die sachlichrechtlichen Einwendungen sind
offensichtlich unbegründet.
Harms Basdorf Gerhardt
Raum Brause