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BGH Beschluss vom 13.11.2003 – 5 StR 380/03

5. Strafsenat

5 StR 380/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. November 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-

sionsgerichts betreffend seine Revision gegen das Urteil

des Landgerichts Braunschweig vom 11. April 2003 wird

als unbegründet verworfen.

G r ü n d e

Zur Begründung wird auf die Stellungnahme des Generalbundesan-

walts vom 24. September 2003 Bezug genommen. Ergänzend weist der Se-

nat darauf hin, daß die am 10. November 2003, also nach Ablauf der Revisi-

onsbegründungsfrist eingegangene Revisionsbegründung auch bei rechtzei-

tigem Eingang der Revision nicht zum Erfolg hätte verhelfen können. Die dort

ausgeführten Revisionsrügen genügen nicht den Anforderungen des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und die sachlichrechtlichen Einwendungen sind

offensichtlich unbegründet.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Brause