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BGH Beschluss vom 13.11.2003 – 5 StR 400/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 13. November 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2003 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen Vergewaltigung zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den
Angeklagten G wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Überprüfung
nicht stand.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde die Nebenklägerin zweimal in der
Wohnung des Angeklagten G vergewaltigt, am 17. Juni 1998 von
diesem selbst, am Folgetag vom Angeklagten K . Das Landgericht sieht
die hierzu erfolgten Bekundungen der Nebenklägerin durch die Angabe ihres
Freundes, des Zeugen Ko , bestätigt, er habe auf dem Rücken der
Nebenklägerin zehn Tage nach ihrer mit der Vergewaltigung einhergehenden
Mißhandlung durch Faustschläge des Angeklagten G eine deutlich
sichtbare „rote, etwa handtellergroße Schwellung“ bemerkt. Eine derartige
Verletzungsspur deutet indes, wie die Revision des Angeklagten K
zutreffend anmerkt, erfahrungsgemäß auf ein frisches Verletzungsbild hin.
Daher kann in einer derartigen Beobachtung – jedenfalls ohne nähere
Erläuterung – keine Bestätigung für die Bekundungen der Nebenklägerin
gefunden werden.
Vor dem Hintergrund, daß im übrigen hinsichtlich beider Tatvorwürfe
weitestgehend Aussage gegen Aussage steht, vermag der Senat ein
Beruhen der Schuldsprüche auf dem Beweiswürdigungsfehler nicht
auszuschließen (vgl. BGH NJW 2003, 2250). Dies gilt jedenfalls angesichts
dessen, daß die Bekundungen der Nebenklägerin in mehrfacher Hinsicht
fragwürdig sind. Die – vom Landgericht nicht verkannte – Problematik der
Zeugin ergibt sich aus mehreren
früheren Beschuldigungen anderer
Personen wegen Sexualdelikten, die
teils erwiesenermaßen,
teils
möglicherweise unrichtig waren, insbesondere aber aus ihrem festgestellten
Nachtatverhalten, da sie, ohne unmittelbarem Zwang ausgesetzt gewesen zu
sein, nach den Taten noch zehn Tage in G s Wohnung verblieben
ist, in dieser Zeit auch auf seine Veranlassung in einem Bordell gearbeitet
und Anzeige erst etwa sechs Wochen nach Verlassen dieser Wohnung
erstattet hat.
Zur Gestaltung der Beziehung zwischen dem Angeklagten K
und der Nebenklägerin wäre bei der gegebenen Beweislage auch eine
nähere Erörterung zu möglichen Feststellungen über Zeit und Inhalt eines an
K gerichteten Liebesbriefes der Nebenklägerin (UA S. 20) angezeigt
gewesen. Die Sache bedarf insgesamt neuer tatgerichtlicher Überprüfung.
Harms Basdorf
Raum Brause
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Gerhardt ist erkrankt und an der Unterschrift gehindert Harms