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BGH Beschluss vom 13.11.2003 – 5 StR 400/03

5. Strafsenat

5 StR 400/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 13. November 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2003 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen Vergewaltigung zu

einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den

Angeklagten G wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Überprüfung

nicht stand.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde die Nebenklägerin zweimal in der

Wohnung des Angeklagten G vergewaltigt, am 17. Juni 1998 von

diesem selbst, am Folgetag vom Angeklagten K . Das Landgericht sieht

die hierzu erfolgten Bekundungen der Nebenklägerin durch die Angabe ihres

Freundes, des Zeugen Ko , bestätigt, er habe auf dem Rücken der

Nebenklägerin zehn Tage nach ihrer mit der Vergewaltigung einhergehenden

Mißhandlung durch Faustschläge des Angeklagten G eine deutlich

sichtbare „rote, etwa handtellergroße Schwellung“ bemerkt. Eine derartige

Verletzungsspur deutet indes, wie die Revision des Angeklagten K

zutreffend anmerkt, erfahrungsgemäß auf ein frisches Verletzungsbild hin.

Daher kann in einer derartigen Beobachtung – jedenfalls ohne nähere

Erläuterung – keine Bestätigung für die Bekundungen der Nebenklägerin

gefunden werden.

Vor dem Hintergrund, daß im übrigen hinsichtlich beider Tatvorwürfe

weitestgehend Aussage gegen Aussage steht, vermag der Senat ein

Beruhen der Schuldsprüche auf dem Beweiswürdigungsfehler nicht

auszuschließen (vgl. BGH NJW 2003, 2250). Dies gilt jedenfalls angesichts

dessen, daß die Bekundungen der Nebenklägerin in mehrfacher Hinsicht

fragwürdig sind. Die – vom Landgericht nicht verkannte – Problematik der

Zeugin ergibt sich aus mehreren

früheren Beschuldigungen anderer

Personen wegen Sexualdelikten, die

teils erwiesenermaßen,

teils

möglicherweise unrichtig waren, insbesondere aber aus ihrem festgestellten

Nachtatverhalten, da sie, ohne unmittelbarem Zwang ausgesetzt gewesen zu

sein, nach den Taten noch zehn Tage in G s Wohnung verblieben

ist, in dieser Zeit auch auf seine Veranlassung in einem Bordell gearbeitet

und Anzeige erst etwa sechs Wochen nach Verlassen dieser Wohnung

erstattet hat.

Zur Gestaltung der Beziehung zwischen dem Angeklagten K

und der Nebenklägerin wäre bei der gegebenen Beweislage auch eine

nähere Erörterung zu möglichen Feststellungen über Zeit und Inhalt eines an

K gerichteten Liebesbriefes der Nebenklägerin (UA S. 20) angezeigt

gewesen. Die Sache bedarf insgesamt neuer tatgerichtlicher Überprüfung.

Harms Basdorf

Raum Brause

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Gerhardt ist erkrankt und an der Unterschrift gehindert Harms