Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.11.2003 – I ZR 94/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,

Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom

10. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder

grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), zumal der

Urteilstenor des Berufungsgerichts die Internetwerbung der Beklagten

nicht erfaßt (vgl. Berufungsurteil Seite 26 f.).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 30.677,51

Ullmann

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert