BGH Beschluss vom 13.11.2003 – I ZR 94/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom
10. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), zumal der
Urteilstenor des Berufungsgerichts die Internetwerbung der Beklagten
nicht erfaßt (vgl. Berufungsurteil Seite 26 f.).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 30.677,51
Ullmann
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert