Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.11.2003 – III ZA 16/03

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2003

in dem Rechtsstreit

Kläger und Antragsteller,

gegen

Beklagte und Antragsgegner,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003 durch die

Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen

die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

21. August 2003 und 5. September 2003 - 9 W 265/03 -

Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

hat. Denn gegen die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen

Entscheidungen des Kammergerichts ist die Rechtsbeschwerde nicht

statthaft, da dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch weil

sie in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen worden ist (§ 574

Abs. 1 ZPO). Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie der Kläger

meint - Zulassungsgründe im Sinn des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Streck

Dörr