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BGH Beschluss vom 14.11.2003 – 2 StR 404/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 404/03

BESCHLUSS

vom

14. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 2003 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Trier vom 9. April 2003, soweit es ihn betrifft, in den Ein-

zelstrafen in den Fällen II 3 und 13 der Urteilsgründe und im

Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,

davon in einem Fall (II 3 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-

ren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und im anderen Fall (II 13

der Urteilsgründe) in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen

Gewalt über verbotene Gegenstände, unerlaubtem Führen und unerlaubter

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-

kurzwaffe, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schuß-

waffe und unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, wegen un-

erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

sechs Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, unerlaubten

Führens einer Schußwaffe und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn eine

Maßregel und den Verfall eines Geldbetrages angeordnet. Gegen dieses Urteil

wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit der

Sachrüge.

II.

Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen

Umfang Erfolg, im übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

1. Die Einzelstrafe von acht Jahren im Fall II 3 und die Einsatzstrafe von

neun Jahren im Fall II 13 der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben. Die

Strafzumessung läßt in diesen beiden Fällen besorgen, daß das Landgericht

nicht hinreichend bedacht hat, daß der Angeklagte die Grenze zur nicht gerin-

gen Menge des Betäubungsmittels in beiden Fällen nur geringfügig über-

schritten hat. Das Landgericht hat zwar ausdrücklich berücksichtigt, daß Ha-

schisch keine harte Droge ist; im Fall II 13 hat es dem Angeklagten außerdem

zu Gute gehalten, daß das Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt ist.

Hingegen hat es sich mit der Menge und dem Wirkstoffgehalt des Betäu-

bungsmittels nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Dies wäre in diesen bei-

den Fällen angesichts der Höhe der verhängten Strafen aber erforderlich ge-

wesen. Im Fall II 3 der Urteilsgründe hat der Angeklagte mit 200 g Haschisch

mit einem THC-Gehalt von mindestens 4 %, d. h. 8 g THC-Gehalt, im Fall II 13

der Urteilsgründe mit 74,9 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von 11,6 %, d. h.

mit 8,68 g THC-Gehalt bewaffnet Handel getrieben. Die Menge und der Wirk-

stoffgehalt des Betäubungsmittels sind schon grundsätzlich bei den Betäu-

bungsmitteldelikten wesentliche Umstände für die Beurteilung der Schwere der

Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzu-

messung 18 m. w. N.). Hier kommt hinzu, daß der hohe Strafrahmen des § 30 a

Abs. 2 BtMG für bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beim Han-

deltreiben mit Haschisch ohnehin erst ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC-

Gehalt eröffnet wird. Der Angeklagte hatte diese Mindestmenge des Wirkstoff-

gehalts für eine nicht geringe Menge in beiden Fällen nur unwesentlich über-

schritten. Dies mußte bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, zumal

sich die erhöhte Gefährlichkeit, der § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seinem Zweck

nach in Fällen bewaffneter Betäubungsmittelgeschäfte begegnen soll, trotz der

Mehrzahl der Waffen und verbotenen Gegenstände eher im unteren Bereich

denkbarer Fallgestaltungen hielt.

2. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung der

Gesamtfreiheitsstrafe. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei bemessenen Ein-

zelstrafen in den übrigen Fällen der Urteilsgründe und der Nebenentscheidun-

gen bedarf es nicht. Soweit der Angeklagte in diesen Fällen wegen Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist (Fälle

II 4 – 9 der Urteilsgründe), hat die Strafkammer jedenfalls die Mengen

und die Art der Betäubungsmittel ausdrücklich berücksichtigt; daß sie den –

jeweils festgestellten – Wirkstoffgehalt nicht bedacht haben könnte, ist ange-

sichts der Höhe dieser Strafen nicht zu besorgen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck