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BGH Beschluss vom 18.11.2003 – 1 StR 455/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 455/03

BESCHLUSS

vom

18. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 2. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zu der Verfahrensrüge, mit der ein Verwertungsverbot wegen Ver-

letzung des § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend gemacht wird, be-

merkt der Senat:

Unbeschadet dessen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO), ist sie jedenfalls unbegründet. Wenn auf-

grund der Verdachtslage geklärt ist, daß eine Wohnung durch-

sucht werden soll, und nur der Zeitpunkt der Durchsuchung etwa

wegen anderer noch ausstehender Ermittlungsergebnisse oder

organisatorischer Vorkehrungen noch unklar ist, so müssen die

Strafverfolgungsbehörden gerade wegen des zeitlichen Aufschubs

- jedenfalls zur Tageszeit - den Versuch unternehmen, eine rich-

terliche Anordnung der Durchsuchung zu erlangen. Denn die rich-

terliche Durchsuchungsanordnung ist die Regel, die nichtrichterli-

che die Ausnahme (BVerfG NJW 2001, 1121 und NJW 2002,

3161).

Es kann offenbleiben, ob die entsprechende Verdachtslage hier

bereits am Abend des 10. Oktober 2001 vorlag, als der Unbekann-

te, nachdem er gegen 20 Uhr an den anderweitig verfolgten

M. Heroin in nicht geringer Menge übergeben hatte, die

Wohnung L. Allee , 3. Stock, Appartement auf-

suchte und nach wenigen Minuten wieder verließ (UA S. 5), oder

ob der Verdacht einer "Bunkerwohnung" für Rauschgift erst am

nächsten Morgen um 8.15 Uhr gegeben war. Die um 10.05 Uhr

am 11. Oktober 2001 durchgeführte Durchsuchung der vorbe-

nannten Wohnung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen

Gefahr im Verzug ohne den Versuch, einen Richter zu erreichen,

war zwar rechtsfehlerhaft, aber aufgrund der hier gegebenen Um-

stände jedenfalls nicht willkürlich und auch nicht mit einem beson-

ders schwerwiegenden Fehler behaftet. Dann aber steht eine

rechtsfehlerhafte Durchsuchung der Beschlagnahme und Verwer-

tung der sichergestellten Beweismittel nicht entgegen (BVerfG

NJW 1999, 273; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 94 Rdn. 21).

Jedenfalls am Morgen des 11. Oktober 2001 zwischen 8 bis

10 Uhr wäre - anders als die Revision meint - eine richterliche

Durchsuchungsanordnung ergangen, weil durch die aufgelaufenen

Anrufversuche auf dem Handy des festgenommen M. in

Täterkreisen dessen Festnahme vermutet werden konnte und die

Durchsuchung der betreffenden Wohnung zum Auffinden von

Rauschgift keinen Aufschub mehr duldete. Dem Erlaß der richter-

lichen Durchsuchungsanordnung standen keine rechtlichen Hin-

dernisse entgegen, und die sichergestellten Gegenstände waren

somit der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich (vgl.

zum hypothetischen Ersatzeingriff Nack in KK StPO 5. Aufl. § 105

Rdn. 21). Hinzu kommt, daß es hier nicht nur um die Sicherstel-

lung von Beweismitteln ging, sondern auch um die Beschlagnah-

me von Betäubungsmitteln, die dadurch aus dem Verkehr gezo-

gen wurden (§§ 111b, 111c StPO, 33 Abs. 2 BtMG).

Nack Boetticher Schluckebier

Hebenstreit Elf