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BGH Beschluss vom 18.11.2003 – 4 StR 454/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 be-
schlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Dessau vom 14. Mai 2003 wirk-
sam zurückgenommen ist.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 14. Mai 2003
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben so-
wohl der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R. als auch der Wahlverteidiger
Rechtsanwalt S. für den Angeklagten Revision eingelegt, letzterer unter
Vorlage einer am 19. Mai 2003 unterzeichneten Strafprozeßvollmacht, die ihn
unter anderem zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt. Mit Schriftsatz
vom 11. Juli 2003, der am 14. Juli 2003 beim Landgericht eingegangen ist, hat
der Wahlverteidiger die Rücknahme der Revision erklärt. Wie sich aus seiner
anwaltlichen Erklärung vom 11. September 2003 ergibt, hat ihn der Angeklagte
bei einer Rücksprache am 8. Juli 2003 nach ausführlicher Erörterung der An-
gelegenheit mündlich ausdrücklich dazu ermächtigt. Der Pflichtverteidiger hat
mit Schriftsatz vom 18. Juli 2003 die Revision mit der allgemeinen Sachrüge
begründet. Er ist der Ansicht, daß das Revisionsverfahren aufgrund der von
ihm eingelegten Revision durchzuführen sei.
Die Revision des Angeklagten ist durch den Wahlverteidiger wirksam
zurückgenommen worden. Dem steht nicht entgegen, daß die Ermächtigung
zur Rechtsmittelrücknahme nur im Rahmen der üblichen Strafprozeßvollmacht
erteilt worden ist. Da der Wahlverteidiger erst für die Durchführung des Revisi-
onsverfahrens beauftragt worden ist, handelt es sich um eine ausdrückliche
Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2
Rücknahme 5; BGH NStZ 1998, 531, 532). Im übrigen ist durch die anwaltliche
Erklärung des Wahlverteidigers belegt, daß der Angeklagte ihn darüber hinaus
mündlich (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6) zur Revisionsrück-
nahme ausdrücklich ermächtigt hat. Die wirksame Revisionsrücknahme hat
zum Verlust des einheitlichen Rechtsmittels geführt, auch soweit es von dem
Pflichtverteidiger eingelegt worden ist (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rück-
nahme 8; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 302 Rdn. 4 m.w.N.).
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