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BGH Beschluss vom 18.11.2003 – 4 StR 454/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 454/03

BESCHLUSS

vom

18. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 be-

schlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Dessau vom 14. Mai 2003 wirk-

sam zurückgenommen ist.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 14. Mai 2003

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben so-

wohl der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt R. als auch der Wahlverteidiger

Rechtsanwalt S. für den Angeklagten Revision eingelegt, letzterer unter

Vorlage einer am 19. Mai 2003 unterzeichneten Strafprozeßvollmacht, die ihn

unter anderem zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt. Mit Schriftsatz

vom 11. Juli 2003, der am 14. Juli 2003 beim Landgericht eingegangen ist, hat

der Wahlverteidiger die Rücknahme der Revision erklärt. Wie sich aus seiner

anwaltlichen Erklärung vom 11. September 2003 ergibt, hat ihn der Angeklagte

bei einer Rücksprache am 8. Juli 2003 nach ausführlicher Erörterung der An-

gelegenheit mündlich ausdrücklich dazu ermächtigt. Der Pflichtverteidiger hat

mit Schriftsatz vom 18. Juli 2003 die Revision mit der allgemeinen Sachrüge

begründet. Er ist der Ansicht, daß das Revisionsverfahren aufgrund der von

ihm eingelegten Revision durchzuführen sei.

Die Revision des Angeklagten ist durch den Wahlverteidiger wirksam

zurückgenommen worden. Dem steht nicht entgegen, daß die Ermächtigung

zur Rechtsmittelrücknahme nur im Rahmen der üblichen Strafprozeßvollmacht

erteilt worden ist. Da der Wahlverteidiger erst für die Durchführung des Revisi-

onsverfahrens beauftragt worden ist, handelt es sich um eine ausdrückliche

Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2

Rücknahme 5; BGH NStZ 1998, 531, 532). Im übrigen ist durch die anwaltliche

Erklärung des Wahlverteidigers belegt, daß der Angeklagte ihn darüber hinaus

mündlich (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6) zur Revisionsrück-

nahme ausdrücklich ermächtigt hat. Die wirksame Revisionsrücknahme hat

zum Verlust des einheitlichen Rechtsmittels geführt, auch soweit es von dem

Pflichtverteidiger eingelegt worden ist (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rück-

nahme 8; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 302 Rdn. 4 m.w.N.).

Tepperwien Kuckein Athing

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