Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.11.2003 – IV ZR 355/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2003

in dem Rechtsstreit

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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003

durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schlichting

und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Koblenz vom 20. September 2002 wird zu-

rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-

Die zu § 123 BGB aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht

entscheidungserheblich. Die Anfechtungserklärung vom

24. Juli 2000 konnte auch gegenüber dem Kläger als ver-

sicherter Person abgegeben werden. Aus dieser Erklärung

war für ihn auch hinreichend erkennbar, daß die Anfech-

tung auf in mehrfacher Hinsicht falsche Angaben zu sei-

nen gesundheitlichen Verhältnissen,

insbesondere Er-

krankungen des Verdauungsapparates, gestützt wird.

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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 61.275,88

Seiffert

Dr. Schlichting

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch