BGH Beschluss vom 18.11.2003 – IV ZR 355/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003
durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schlichting
und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Koblenz vom 20. September 2002 wird zu-
rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-
fordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die zu § 123 BGB aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht
entscheidungserheblich. Die Anfechtungserklärung vom
24. Juli 2000 konnte auch gegenüber dem Kläger als ver-
sicherter Person abgegeben werden. Aus dieser Erklärung
war für ihn auch hinreichend erkennbar, daß die Anfech-
tung auf in mehrfacher Hinsicht falsche Angaben zu sei-
nen gesundheitlichen Verhältnissen,
insbesondere Er-
krankungen des Verdauungsapparates, gestützt wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 61.275,88
Seiffert
Dr. Schlichting
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch