BGH Beschluss vom 18.11.2003 – VI ZR 143/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. November 2003
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
7. April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde legt keine durchgreifenden Bedenken
gegen die tatrichterliche ergänzende Auslegung der
individualvertraglichen Vereinbarung vom 6./20. März 1963 dar, die
eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 46.588,19
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr