Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.11.2003 – VI ZR 143/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. November 2003

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

7. April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde legt keine durchgreifenden Bedenken

gegen die tatrichterliche ergänzende Auslegung der

individualvertraglichen Vereinbarung vom 6./20. März 1963 dar, die

eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 46.588,19

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr