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BGH Beschluss vom 19.11.2003 – 2 StR 280/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2003
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 25. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an:
Auch für die am 11. Juni 2002 in den Niederlanden (Amsterdam) began-
gene Tat (Tatopfer: ein 10 Jahre altes niederländisches Mädchen) gilt gemäß
§ 7 Abs. 2 Satz 2 StGB deutsches Strafrecht. Der Angeklagte ist niederländi-
scher und syrischer Staatsangehöriger. Das Königreich der Niederlande hat
auf eine Auslieferung des Angeklagten verzichtet. Auf Anfrage des Senats hat
das Bundesministerium der Justiz mitgeteilt, wenn die Arabische Republik Sy-
rien
einen Auslieferungsantrag stellen sollte, würde eine Auslieferung des Ange-
klagten an die Arabische Republik Syrien von der Bundesregierung gemäß
§ 74 Abs. 1 Satz 1 IRG abgelehnt werden.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer