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BGH Beschluss vom 19.11.2003 – 2 StR 280/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 280/03

BESCHLUSS

vom

19. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2003

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 25. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an:

Auch für die am 11. Juni 2002 in den Niederlanden (Amsterdam) began-

gene Tat (Tatopfer: ein 10 Jahre altes niederländisches Mädchen) gilt gemäß

§ 7 Abs. 2 Satz 2 StGB deutsches Strafrecht. Der Angeklagte ist niederländi-

scher und syrischer Staatsangehöriger. Das Königreich der Niederlande hat

auf eine Auslieferung des Angeklagten verzichtet. Auf Anfrage des Senats hat

das Bundesministerium der Justiz mitgeteilt, wenn die Arabische Republik Sy-

rien

einen Auslieferungsantrag stellen sollte, würde eine Auslieferung des Ange-

klagten an die Arabische Republik Syrien von der Bundesregierung gemäß

§ 74 Abs. 1 Satz 1 IRG abgelehnt werden.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer