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BGH Beschluss vom 19.11.2003 – 2 StR 370/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 370/03

BESCHLUSS

vom

19. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2003

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gießen vom 6. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der Senat merkt an:

Der Senat hält die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des

Schuldspruchs nicht für erforderlich, weil der Angeklagte insoweit nicht be-

schwert ist und eine Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluß auf die Straf-

zumessung hätte.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer