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BGH Beschluss vom 19.11.2003 – 2 StR 389/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. November 2003

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 30. Juni 2003 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu bemerken ist lediglich:

Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, daß das Landge-

richt die gebotene Prüfung unterlassen hat, ob sich die Angeklagten im Fall II,

1 auch wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a StGB strafbar

gemacht haben.

Bei der Strafzumessung für den Angeklagten K. hat das Landgericht

im Hinblick auf die vom Amtsgericht Hofgeismar am 22. Juni 2001 verhängte

Geldstrafe zu Recht zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er auch im Ge-

waltbereich einschlägig vorbelastet sei. Irrtümlich hat das Landgericht dagegen

angenommen, der Angeklagte habe die abgeurteilten Taten während einer

laufenden Bewährung begangen. Das Urteil des Jugendschöffengerichts Kas-

sel, mit dem die einbezogene Bewährungsstrafe verhängt wurde, erging erst

nach den jetzt abgeurteilten Taten vom 11. Oktober 2002. Wegen der ein-

schlägigen Vorbelastung schließt der Senat jedoch aus, daß das Landgericht

gegen den Angeklagten K. ohne Berücksichtigung eines Bewährungs-

versagens mildere Strafen verhängt hätte.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer