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BGH Beschluss vom 19.11.2003 – XII ZB 171/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, SpR. , Fuchs und

die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. September 2002 wird

auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Dem Kläger wird als Rechtsbeschwerdegegner Prozeßkostenhilfe

bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Kummer beigeordnet.

Streitwert: 66.490

Gründe

I.

Der Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter über den Nach-

laß des W. von dem Beklagten R. P. P. , W. A. 70, H. ,

Räumung und Mietzinszahlung aus einem Mietvertrag vom 6. Mai 1993

über eine gewerblich genutzte Halle zum Betrieb eines Teppichhandels. An die-

ser Adresse wohnt ein Teppichhändler mit Nachnamen P. , der im Prozeß

geltend macht, er heiße mit Vornamen nur P. , nicht R. P. . Er hat jedoch

einen Sohn, der an einer anderen Adresse wohnt und R. P. P. heißt.

(cid:0)

Da seit Juni 1995 wegen behaupteter Mängel keine Miete mehr gezahlt

worden ist, hat der Kläger mit Schreiben vom 7. November 1997 das Mietver-

hältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt.

Die Klageschrift wurde ausweislich der Zustellungsurkunde vom

1. Oktober 1997 dem Beklagten R. P. P. persönlich übergeben. Im Ter-

min zur mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz war ausweislich des

Protokolls der Beklagte R. P. P. persönlich anwesend. Mit einem nach

Schluß der mündlichen Verhandlung des Landgerichts eingegangenen Schrei-

ben machte der Beklagte geltend, er heiße P. (nicht R. P. ) P. und bat

um Berichtigung des Rubrums. Das Landgericht gab der Klage im wesentlichen

statt. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums wurde nicht weiter verfolgt.

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein, mit der er sich le-

diglich in der Sache verteidigte, ohne auf die nach seinem erstinstanzlichen

Vortrag falsche Angabe seines Vornamens einzugehen. Der Kläger nahm den

Berichtigungsantrag aber zum Anlaß, den Verdacht zu äußern, Vater und Sohn

betrieben ein Versteckspiel und wollten sich auf diese Weise der berechtigten

Klageforderung entziehen. Auf seinen Antrag hin verlangte das Oberlandesge-

richt von dem Beklagtenvertreter die Vorlage einer Vollmachtsurkunde, aus der

sich ergeben sollte, wer ihn beauftragt habe. Da der Beklagtenvertreter eine

solche Vollmachtsurkunde nicht vorlegte, verwarf das Oberlandesgericht die

Berufung mit Urteil vom 14. Februar 2000 als unzulässig.

Gegen dieses Urteil legte der Sohn R. P. P. Revision ein mit der

Begründung, die Klage sei seinem Vater zugestellt worden und sein Vater habe

auch das Verfahren in den beiden ersten Instanzen betrieben, er - der Sohn -

sei an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen und sei auch nicht Vertragspart-

ner des Mietvertrages. Er sei verurteilt worden, ohne daß er die Möglichkeit ge-

habt habe, sich zu verteidigen. Der Senat hat die Revision durch Urteil vom

23. Januar 2002 (XII ZR 91/00) zurückgewiesen und zur Begründung ausge-

führt, aus der Zustellungsurkunde ergebe sich, daß die Klage dem Sohn R.

P. P. persönlich übergeben worden sei und aus dem Protokoll über die

erstinstanzliche mündliche Verhandlung ergebe sich, daß der Sohn R. P.

P. an dieser Verhandlung teilgenommen habe, im Beisein seines Rechtsan-

waltes. Der Vater P. sei an dem Verfahren von vornherein nicht beteiligt ge-

wesen. Das Berufungsgericht habe die Berufung zu Recht verworfen, da der

Beklagte auf eine entsprechende Rüge des Klägers hin keine Prozeßvollmacht

vorgelegt habe.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde des

Sohnes R. P. P. gegen diese Entscheidung nicht zur Entscheidung an-

genommen. Es hat ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung könne derjeni-

ge, der durch eine unrichtige Bezeichnung in einem Vollstreckungstitel betroffen

sei, obwohl er in dem Prozeß, der zu dem Vollstreckungstitel geführt habe, nicht

als Partei beteiligt gewesen sei, denjenigen Rechtsbehelf geltend machen, der

zur Beseitigung des Titels gegeben sei. Da das Berufungsgericht die Berufung

nur zurückgewiesen habe mit der Begründung, der für den Rechtsmittelführer

auftretende Prozeßbevollmächtigte habe seine Vollmacht nicht nachgewiesen,

stehe die Rechtskraft dieses Urteils der Zulässigkeit einer Berufung des Sohnes

R. P. P. nicht entgegen.

Daraufhin hat der Sohn R. P. P. am 15. August 2002 erneut Be-

rufung eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesge-

richt Rostock diese Berufung als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbe-

schwerde beantragt der Sohn R. P. P. , den angefochtenen Beschluß

aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung in der

Sache zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Be-

rufungsgericht hat die - erneute - Berufung des Beklagten R. P. P. zu

Recht als unzulässig verworfen.

1. Das Berufungsgericht geht von der Annahme des Senatsurteils vom

23. Januar 2002 aus, die Klage richte sich von vornherein gegen den Sohn R.

P. P. , nicht gegen seinen Vater. Ausgehend davon führt es aus, das Pro-

tokoll des Landgerichts über die erstinstanzliche Verhandlung vom 16. Dezem-

ber 1998 erbringe als öffentliche Urkunde den vollen Beweis dafür, daß der Be-

klagte persönlich mit Rechtsanwalt J. an dieser Verhandlung teilgenommen ha-

be (§ 418 Abs. 1 ZPO). Gegenbeweis sei zwar zulässig, der Berufungsführer

habe aber keinen Gegenbeweis angetreten. Es sei deshalb davon auszugehen,

daß der Beklagte R. P. P. (der Sohn) über den Rechtsstreit unterrichtet

gewesen sei und Rechtsanwalt J. bevollmächtigt gehabt habe. Dafür spreche

auch, daß Rechtsanwalt J. im Termin Auszüge über ein Konto des Sohnes vor-

gelegt habe, ohne anzumerken, es handele sich nicht um Auszüge des Be-

klagten. Auf diesen Umstand habe der Berufungssenat schon im Urteil vom

14. Februar 2000 hingewiesen. Deshalb müsse der Beklagte (der Sohn) die

Zustellung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils an Rechtsanwalt J. ge-

gen sich gelten lassen. Diese Zustellung habe somit die Berufungsfrist in Lauf

gesetzt. Außerdem beginne gemäß dem hier einschlägigen § 516 ZPO a.F. die

Frist zur Einlegung der Berufung spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten

nach Verkündung des Urteils. Da auch diese Frist nicht gewahrt sei, sei die (er-

neute) Berufung verfristet und damit unzulässig.

Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist könne nicht stattgegeben

werden, da er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Umstan-

des, der die Einhaltung der Frist verhindert habe, gestellt worden sei (§ 234

ZPO). Der Beklagte R. P. P. (der Sohn) trage selbst vor, daß er schon

im März 2000 von dem Rechtsstreit erfahren habe, weshalb er ja auch im eige-

nen Namen Revision eingelegt habe.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu bean-

standen und es ist ihnen nichts hinzuzufügen. Da die erneute Berufung jeden-

falls deshalb unzulässig ist, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist, ist es

nicht erforderlich, auf weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen einzugehen.

2. Würde man entgegen den Ausführungen des Senats in dem Urteil

vom 23. Januar 2002 die Ansicht vertreten, die Klage sei dem Vater P. zu-

gestellt worden, nur mit ihm sei ein Prozeßrechtsverhältnis zustande gekom-

men und aus dem erwähnten Protokoll des Landgerichts ergebe sich deshalb,

daß er und nicht sein Sohn zusammen mit Rechtsanwalt J. an der Verhandlung

teilgenommen habe, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Auch in diesem

Falle hätte das Berufungsgericht die (erneute) Berufung im Ergebnis zu Recht

als unzulässig verworfen. In diesem Falle wäre der Sohn R. P. P. näm-

lich in erster Instanz an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen und somit auch

nicht berechtigt, gegen das ergangene Urteil ein Rechtsmittel einzulegen.

Hahne

Gerber

SpR.

Fuchs

Vézina