Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.11.2003 – IX ZR 145/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2003

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill

am 20. November 2003

beschlossen:

Dem Beklagten wird die beantragte Prozeßkostenhilfe zur

Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-

vision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 12. Juni 2003 versagt.

Gründe

Der Antrag wird abgelehnt, weil die erhobene Beschwerde keine hinrei-

chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat das

Vorliegen von Gründen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) zu-

treffend verneint. Die Zulassung der Revision kann daher auch auf die Nicht-

zulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) der beschwerten Partei durch das Revisi-

onsgericht nicht erfolgen.

Kreft Fischer Raebel

Bergmann Vill