BGH Beschluss vom 20.11.2003 – IX ZR 145/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2003
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill
am 20. November 2003
beschlossen:
Dem Beklagten wird die beantragte Prozeßkostenhilfe zur
Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-
vision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 12. Juni 2003 versagt.
Gründe
Der Antrag wird abgelehnt, weil die erhobene Beschwerde keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat das
Vorliegen von Gründen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) zu-
treffend verneint. Die Zulassung der Revision kann daher auch auf die Nicht-
zulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) der beschwerten Partei durch das Revisi-
onsgericht nicht erfolgen.
Kreft Fischer Raebel
Bergmann Vill