BGH Beschluss vom 20.11.2003 – IX ZR 265/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill
am 20. November 2003
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 2000 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert sämtlicher Instanzen wird auf 100.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)
(§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Damit erledigt sich die Streitwertbe-
schwerde vom 25. Juli 2000 gegen die Wertfestsetzung erster In-
stanz.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO
a.F.).
Die Wertfestsetzung beruht der Höhe nach auf den Angaben Seite 7 bis
11 der Klagschrift mit einer schadenswirksamen steuerlichen Mehrbelastung
aus den Jahren 1989 bis 1993 (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritäts-
zuschlag und Zinsen) von zusammen 216.517,73 DM. Durch entgangene Ver-
lustvorträge, höhere Abschreibungen und weitere Zinsen erhöht sich dieser
Schaden für die Jahre 1994 bis 1996 nochmals um einen geschätzten Betrag.
Daraus ergibt sich bei bezifferten Anträgen der Klage von 51.512,52 DM und
einem angemessenen Feststellungsabschlag für den übersteigenden Gesamt-
schaden der oben festgesetzte Betrag von 100.000
Kreft Fischer Raebel
Bergmann Vill
(cid:13)