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BGH Beschluss vom 20.11.2003 – IX ZR 339/01

IX. Zivilsenat

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill

am 20. November 2003

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats

des Kammergerichts Berlin vom 17. April 2001, berichtigt durch

Beschluß vom 9. (nicht 8.) Oktober 2001, wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 112.995,51

(= 221.000 DM).

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die aufgeworfenen

Rechtsfragen nur auslaufendes Recht betreffen. Die Sache ist auch richtig ent-

schieden (§ 554b ZPO a.F.).

Der Ausgleichsanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 DMBilG besteht nach

der gesetzgeberischen Wertung schon dann, wenn die Treuhandanstalt

Grundstücke nach § 25 Abs. 5 oder Abs. 6 DMBilG herausverlangt. Er ist un-

abhängig davon, ob die Beklagte die Grundstücke als Entgelt herausverlangt

hat oder ob der Beklagten Gegenansprüche zustehen. Eine Aufrechnung mit

den hier in Betracht kommenden Ansprüchen der Beklagten ist daher aus

Rechtsgründen ausgeschlossen.

Jedenfalls im vorliegenden Fall kann der Ausgleichsanspruch auch be-

reits vor Abschluß des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden, weil fest-

steht, daß aus dem Aktivvermögen nicht sämtliche Forderungen der Neugläu-

biger im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 2 DMBilG befriedigt werden können. Die

Frage, in welcher Höhe die Beklagte ihrerseits Anspruch auf eine Zahlung für

ihre Darlehensforderungen hat, gehört in das dafür vorgesehene Verteilungs-

verfahren nach §§ 149 ff KO (vgl. BGHZ 114, 315, 323 zu bevorrechtigten For-

derungen des Anfechtungsgegners).

Kreft Fischer Raebel

Bergmann Vill