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BGH Beschluss vom 21.11.2003 – 2 StR 399/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 399/03

BESCHLUSS

vom

21. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2003 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 24. März 2003 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

1. Zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuld-

spruchs in den Fällen III, 2, 4, 5, 8 und 9 von Tatmehrheit zu Tateinheit besteht

im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellte Mitwirkung des Angeklagten

in jedem dieser Einzelfälle kein Anlaß. Der Verwerfung der Revision durch

Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO steht das nicht entgegen (vgl. BGHR StPO

§ 349 Abs. 2 Antrag 1).

2. Die angerechnete Freiheitsentziehung in Monaco hat der Angeklagte

im Jahr 2002 und nicht 1998 erlitten.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer