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BGH Beschluss vom 21.11.2003 – 2 StR 399/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2003 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 24. März 2003 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend ist lediglich zu bemerken:
1. Zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuld-
spruchs in den Fällen III, 2, 4, 5, 8 und 9 von Tatmehrheit zu Tateinheit besteht
im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellte Mitwirkung des Angeklagten
in jedem dieser Einzelfälle kein Anlaß. Der Verwerfung der Revision durch
Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO steht das nicht entgegen (vgl. BGHR StPO
§ 349 Abs. 2 Antrag 1).
2. Die angerechnete Freiheitsentziehung in Monaco hat der Angeklagte
im Jahr 2002 und nicht 1998 erlitten.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer