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BGH Urteil vom 25.11.2003 – 1 StR 308/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 308/03

URTEIL

vom

25. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Novem-

ber 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-

gen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Januar 2003

werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der

Staatskasse auferlegt. Diese hat auch die insoweit entstandenen

notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine dagegen mit der Sachrü-

ge geführte Revision bleibt erfolglos. Die zu Ungunsten des Angeklagten ein-

gelegte und auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützte Revision

der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, er-

weist sich ebenfalls als unbegründet.

Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte in der Nacht zum

3. November 2001 in dem Wohnanwesen seiner Familie seinen Vater,

S. M. , durch die Abgabe von acht Revolverschüssen. Unmittelbar vor

der Tat hatte sich S. M. , nachdem C. M. , seine Ehefrau

und Mutter des Angeklagten, am Nachmittag des 2. November 2001 ohne sein

Wissen das Schloß der Hauseingangstür ausgewechselt hatte, durch Ein-

schlagen eines Glaselements der Eingangstür Zutritt zum Haus verschafft. Mit

der späteren Tatwaffe in der Hand ging er auf den Angeklagten zu, wobei er

ihm bis in dessen Zimmer folgte. Nachdem C. M. ihren Ehemann

kurzzeitig festgehalten hatte, gelang es dem Angeklagten, S. M. den

Revolver zu entreißen. Als nunmehr S. M. auf den bis an die gegen-

überliegende Seite seines Zimmers zurückweichenden Angeklagten zustürmte,

gab dieser zunächst sechs Schüsse auf ihn ab, um sich seines Angriffs zu er-

wehren. S. M. stürzte tödlich getroffen zu Boden. Daraufhin ging der

Angeklagte auf den regungslos am Boden liegenden Vater zu und gab in der

Annahme, daß er noch leben würde, aus einer Entfernung zwischen 10 und

60 cm zwei weitere Schüsse auf ihn ab. Diese beiden Schüsse haben keinen

Einfluß auf den Eintritt des Todes des S. M. gehabt.

Das Landgericht sah die Abgabe der ersten sechs Schüsse als durch

Notwehr gerechtfertigt an. Durch die Abgabe der beiden letzten Schüsse habe

der Angeklagte einen versuchten Totschlag begangen.

I.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Erörterung bedarf

nur folgendes:

Die Aussage des Landgerichts, daß bei dem Angeklagten "sowohl eine

erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit als auch der Steuerungsfähig-

keit vorlag", begegnet rechtlichen Bedenken. Die Anwendung des § 21 StGB

kann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden. Die erste

Alternative scheidet aus, wenn der Täter trotz verminderter Einsichtsfähigkeit

das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Fehlt ihm bei verminderter Einsichtsfä-

higkeit hierzu, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist, die Einsicht, kommt § 20

StGB zur Anwendung (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGHR StGB § 21 Ein-

sichtsfähigkeit 5).

Dieser Mangel gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. Das

Fehlen der Einsicht infolge verminderter Einsichtsfähigkeit wollte die Schwur-

gerichtskammer ersichtlich nicht bejahen. Sie hat sich - sachverständig beraten

- die Überzeugung verschafft, daß "Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht

vorlag"; mit dem Merkmal Schuldunfähigkeit hat sie ausdrücklich Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit angesprochen. Die Erwägungen, mit denen die Kammer

ihre Überzeugung begründet hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Anhalts-

punkte dafür, daß dem Angeklagten bei der Abgabe der beiden letzten Schüs-

se die Unrechtseinsicht gefehlt habe, hat sie nicht feststellen können. Das Ver-

halten des Angeklagten bei wie nach der Tat sprach vielmehr deutlich für eine

Unrechtseinsicht. Damit beruht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit allein

auf der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit.

II.

1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge, die auf ei-

ne Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. Sch. über den von diesem im Zu-

sammenhang mit dem Austausch des Haustürschlosses erteilten Rat zielt, ist

jedenfalls unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Aus-

führungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschreiben, die dieser

auch in der Hauptverhandlung vorgetragen hat.

2. Auch die materiell-rechtlichen Rügen der Staatsanwaltschaft, mit de-

nen diese eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags

erstrebt, bleiben ohne Erfolg.

Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte habe die Tatwaffe

von Anfang an selbst bereitgehalten, versucht sie, die Beweise anders als das

Landgericht zu würdigen. Damit kann sie im Revisionsverfahren jedoch nicht

gehört werden; durchgreifende Beweiswürdigungsfehler zeigt sie weder auf

noch sind solche ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht, auch unter

Berücksichtigung der Vorgeschichte der Tat und des Nachtatverhaltens des

Angeklagten, eine umfassende Bewertung der für und gegen die Einlassung

des Angeklagten sprechenden Indizien vorgenommen.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch nicht ausschließen kön-

nen, daß die Abgabe der ersten sechs Schüsse durch Notwehr gerechtfertigt

war. Das Geschehen spielte sich in einem kleinen, engen Zimmer ohne Aus-

weichmöglichkeiten für den Angeklagten ab. Das Zustürmen des S.

M. auf den Angeklagten, um ihm die Schußwaffe zu entwenden, gab die-

sem in der hierdurch hervorgerufenen lebensbedrohlichen Situation das Recht,

sich durch die sofortige Abgabe der Schüsse zur Wehr zu setzen. Insbesonde-

re war die Gefahr so unmittelbar, daß zur rechtzeitigen Abwehr des Angriffs die

Abgabe eines Warnschusses nicht mehr ausgereicht hätte.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit