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BGH Beschluss vom 25.11.2003 – 3 StR 318/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 318/03 vom 25. November 2003 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2003 einstimmig be- schlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der
Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-
richts Bückeburg vom 28. Februar 2003 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne - rechtlich be-
denklich - zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß dieser seine Entlarvung
als Täter verhindert und seine Täterschaft geleugnet hat, das Opfer seiner Mordtat
erst 34 Jahre alt war, und ferner - ungeachtet des Charakters der Tat als Spontan-
tat - darauf hinweist, daß die verhängte Freiheitsstrafe auch der Abschreckung ande-
rer potentieller Täter dienen soll, kann der Senat ausschließen, daß der Strafaus-
spruch hierauf beruht. Dies gilt um so mehr, als das Landgericht in Anwendung der
vom Bundesgerichtshof entwickelten "Rechtsfolgenlösung" (BGHSt 30, 105, 118)
unter Verkennung ihres Ausnahmecharakters (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 211
Rdn. 71) von der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert