BGH Beschluss vom 25.11.2003 – 3 StR 323/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des General-
bundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 25. November 2003 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2,
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf
des Handeltreibens mit 300 Gramm Heroin beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2003 im
Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Beschränkung der Strafverfolgung hat die Aufhebung des Strafaus-
spruchs zur Folge. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung zugrundege-
legt, daß der Angeklagte mit 1000 Gramm Heroin Handel getrieben hat. Der
Senat kann wegen des nunmehr geringeren Schuldumfanges nicht ausschlie-
ßen, daß das Landgericht ohne Berücksichtigung des ausgeschiedenen Tat-
teils eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß das Verhalten des An-
geklagten, das dem nach § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Tatteil
zugrunde liegt, im angefochtenen Urteil festgestellt ist. Diese Feststellungen
bleiben bestehen und dürfen nach Maßgabe der hierzu bestehenden Recht-
sprechung bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet wer-
den.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert