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BGH Beschluss vom 25.11.2003 – 4 StR 479/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 479/03

BESCHLUSS

vom

25. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ab- geändert, daß der Angeklagte - statt der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen - der Beihilfe zum Diebstahl und der Beihilfe zum ver- suchten Diebstahl schuldig ist (vgl. UA 24).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible