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BGH Beschluss vom 25.11.2003 – 4 StR 479/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ab- geändert, daß der Angeklagte - statt der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen - der Beihilfe zum Diebstahl und der Beihilfe zum ver- suchten Diebstahl schuldig ist (vgl. UA 24).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible