BGH Beschluss vom 25.11.2003 – VI ZR 178/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom
10. April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Da das Berufungsgericht einen Behandlungsfehler des Beklagten
verneint hat, bedarf es keiner Nachprüfung der Begründung, mit der es
Beweiserleichterungen für den Kausalitätsnachweis verneint hat (vgl.
dazu Senatsurteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 402/94 – VersR 1996,
633). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 123.386,54
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll