Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.11.2003 – VI ZR 178/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom

10. April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Da das Berufungsgericht einen Behandlungsfehler des Beklagten

verneint hat, bedarf es keiner Nachprüfung der Begründung, mit der es

Beweiserleichterungen für den Kausalitätsnachweis verneint hat (vgl.

dazu Senatsurteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 402/94 – VersR 1996,

633). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 123.386,54

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll