BGH Beschluss vom 25.11.2003 – VI ZR 410/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
13. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Bejahung der Sittenwidrigkeit in dem Berufungsurteil beruht auf
einer Gesamtschau der Vorgänge des vorliegenden Einzelfalls, in die
das Berufungsgericht verschiedene Elemente einbezieht, die den
Einzelfall prägen und nicht verallgemeinerungsfähig sind.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 124.197,06
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll