Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.11.2003 – VI ZR 410/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

13. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Bejahung der Sittenwidrigkeit in dem Berufungsurteil beruht auf

einer Gesamtschau der Vorgänge des vorliegenden Einzelfalls, in die

das Berufungsgericht verschiedene Elemente einbezieht, die den

Einzelfall prägen und nicht verallgemeinerungsfähig sind.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 124.197,06

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll