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BGH Beschluß vom 25.11.2003 – VI ZR 418/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO §§ 2, 3, 5; EGZPO § 26 Nr. 8

Sind mehrere Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz ver-

urteilt, so beläuft sich der Wert der mit der angestrebten Revision aller verurteilten

Beklagten geltend zu machenden Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO maxi-

mal auf den (einfachen) Betrag der Verurteilung. Der Verurteilungsbetrag ist nicht mit

der Anzahl der verurteilten Beklagten zu vervielfältigen.

BGH, Beschluß vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - OLG Nürnberg LG Ansbach

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-

richsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 2, 3 und 4 gegen die Nichtzu-

lassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Nürnberg vom 19. November 2002 wird auf ihre Ko-

sten verworfen.

Streitwert: 7.200,00

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagten zu 2, 3 und 4 als verantwortliche Mitarbeiter

einer Zeitung anläßlich einer darin erschienenen Artikelserie als Gesamtschuld-

ner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den An-

trägen des Klägers insoweit teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat

die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Den Streitwert

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

hinsichtlich der genannten Beklagten hat es auf insgesamt 7.200,00

e-

setzt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet

sich die Beschwerde der Beklagten zu 2, 3 und 4.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von den Beklagten mit

einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht

Die Beschwerdeführer errechnen einen Wert der beiden noch im Streit

(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:1)(cid:4)(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:19)(cid:17)(cid:2)(cid:1)(cid:20)(cid:5)(cid:21)(cid:1)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)

(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:0)(cid:21)(cid:0)(cid:18)(cid:31) (cid:3)(cid:30)(cid:3)!(cid:28) (cid:22)"(cid:7)$#

befindlichen Anträge von insgesamt 12.425,84

(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)

die Nichtzulassungsbeschwerde sei gleichwohl zulässig, weil dieser Wert für

jeden von ihnen in Ansatz zu bringen sei; der Wert des Beschwerdegegenstan-

(cid:1)(cid:23)&(’)(cid:31)(cid:23)(cid:22) (cid:22)*(cid:22)

(cid:5).(cid:7) (cid:1)!(cid:0)0/(cid:23)1

(cid:7)2(cid:5)!34(cid:1)(cid:23)(cid:17)0(cid:24) (cid:1)(cid:23)(cid:22)

des betrage 30.677,52

(cid:9)(cid:4)%

(cid:12),+!-

Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist maßgebend für die Zulässigkeit der Nichtzu-

lassungsbeschwerde der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem ange-

strebten Revisionsverfahren (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002

- V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720). Dabei kann nicht zweifelhaft sein, daß für die

Wertberechnung die allgemeinen Grundsätze der §§ 3 ff. ZPO gelten (Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 544 Rn. 3, 4, § 511

Rn. 13 ff.; Anh § 511; MünchKommZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 544

Rn. 21 ff.; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 15). § 26 EGZPO

enthält keine eigenen Wertvorschriften, sondern setzt deren Existenz und das

dazu bestehende begriffliche Instrumentarium erkennbar voraus. Das Fehlen

der - in der Beschwerdebegründung vermißten - Änderung des § 2 ZPO dahin,

daß die nachfolgenden Vorschriften auch dann gelten, wenn es auf den Be-

schwerdegegenstand oder die Beschwer nach § 26 EGZPO ankommt, ist un-

schädlich. Daraus läßt sich entgegen der in der Beschwerdebegründung ver-

tretenen Auffassung insbesondere nicht herleiten, daß nach dem Willen des

Gesetzgebers gesicherte Bewertungsgrundsätze bei der Anwendung des § 26

EGZPO nicht zur Anwendung kommen dürfen. Eine solche Absicht ergibt sich

(cid:12) (cid:9)

weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Materialien zur ZPO-Reform. Die

Beschwerde trägt auch keine dahin gehenden tragfähigen Anhaltspunkte vor.

Demnach gilt auch bei Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO der Grund-

satz, daß bei der Klage von Streitgenossen oder deren Inanspruchnahme durch

eine Klage eine Wertaddition nicht stattfindet, wenn die verfolgten Ansprüche

wirtschaftlich identisch sind (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGHZ 7, 152, 153 f.;

BGH, Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79 - NJW 1981,

578 und vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90 - NJW-RR 1991, 186; BGH Be-

schluß vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82 - NJW 1984, 927, 928; Urteil vom

23. Mai 1989 - IVa ZR 88/88 - NJW-RR 1989, 1206; Frank, Anspruchsmehr-

heiten im Streitwertrecht, S. 164 ff.).

Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten

gleichen Ansprüchen auszugehen (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGHZ 7, 152, 154;

Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1990

- VI ZR 135/90 - aaO, Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 511 Rn. 17; Anh § 511 Rn. 7;

MünchKommZPO/Wenzel, aaO, Rn. 23; MünchKommZPO/ Schwerdtfeger,

2. Aufl., § 5 Rn. 3 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., S. 5 Rn. 8, 13 ff.;

Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 3762 ff.; Zöller/Herget,

aaO, § 5 Rn. 8; Frank, aaO, S. 195 f.). Der Grund dafür liegt darin, daß der Klä-

ger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des

materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann (BGHZ 7, 152, 154).

Wegen dieses materiellrechtlichen Ansatzes können die auf § 2 ZPO und § 5

ZPO abstellenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht überzeu-

gen. Das Additionsverbot stellt für die vorliegende Fallgestaltung gerade eine

Ausnahme zu der gesetzlichen Regelung in § 5 Halbsatz 1 ZPO dar. Es ergibt

sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der Überlegung, daß eine

Wertaddition bei der Berechnung des Streitwerts oder der Beschwer nicht ge-

rechtfertigt ist, wenn zwar mehrere Schuldner in Anspruch genommen werden

und damit auch verschiedene Streitgegenstände vorliegen, die Leistung, auf die

jeder (Gesamt-) Schuldner in Anspruch genommen werden kann, indes nur

einmal zu bewirken ist und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für

die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§§ 421 f. BGB). Da die mehreren in An-

spruch genommenen Gesamtschuldner im Falle der Verurteilung insgesamt

nicht mehr schulden als den eingeklagten Betrag (vgl. auch § 426 BGB), ist die-

se Überlegung auch für die Bewertung ihrer Beschwer maßgebend.

Danach kann hier dahinstehen, ob § 5 ZPO auf die Berechnung der

Rechtsmittelbeschwer überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom

28. September 1994 - XII ZR 50/94 - NJW 1994, 3292; E. Schneider, NJW

1992, 2680 f.). Auch auf die in der Beschwerdebegründung herangezogenen

Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 27. Juni 2002

(V ZR 148/02, aaO, S. 2721) kommt es hier nicht an.

Die Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

als unzulässig zu verwerfen.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll