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BGH Beschluß vom 25.11.2003 – VIII ZB 69/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BRAGO §§ 31, 120

Wird ein Rechtsanwalt bei der Fertigung von Schreiben zur Aufenthaltsermittlung

im Rahmen eines Prozeßauftrages tätig, ist dies mit der Prozeßgebühr nach § 31

Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten.

BGH, Beschluß vom 25. November 2003 - VIII ZB 69/03 - LG Frankfurt a.M. AG Frankfurt a.M.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.

Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der

9. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom

26. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde hat der Kläger

zu tragen.

Beschwerdewert: 95,49

Gründe

I.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Beklagten am 25. Juli 2001

antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit

seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger unter anderem sieben "Aus-

kunftsgebühren" in Höhe von jeweils 26,68 DM nach § 120 Abs. 2 BRAGO für

von seinem Prozeßbevollmächtigten gefertigte entsprechende Schreiben zur

Aufenthaltsermittlung des Beklagten geltend gemacht. Mit Beschluß vom

9. Februar 2002 hat das Amtsgericht diese Gebühren abgesetzt, weil die fragli-

(cid:0)

chen Schreiben im Rahmen des laufenden gerichtlichen Verfahrens angefallen

seien. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Land-

gericht mit Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen und dabei die Rechts-

beschwerde zugelassen. Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde des Klägers

den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache an das Beschwerde-

gericht zurückverwiesen, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den

Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters verletze. Die 9. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt am Main hat daraufhin in der Besetzung mit drei

Richtern am 26. Mai 2003 erneut entschieden. Mit diesem Beschluß ist wieder-

um die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungs-

beschluß vom 9. Februar 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde

zugelassen worden.

Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel weiterhin das Ziel, daß auch

die geltend gemachten Beträge für die sieben Schreiben zur Auskunftsermitt-

lung nebst Zinsen als zu erstattende Kosten festgesetzt werden.

II.

Das Landgericht hat ausgeführt, für die vom Prozeßbevollmächtigten des

Klägers für die Fertigung des Schreibens zur Aufenthaltsermittlung entfaltete

Tätigkeit könnten gesonderte Gebühren nicht verlangt werden. Diese Tätigkeit

sei bereits mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten.

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige

Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos.

Vergeblich macht der Kläger geltend, die Anfrage bei einem Einwohner-

meldeamt nach der Anschrift des Beklagten sei Teil eines behördlichen Verfah-

rens und die Kosten hierfür seien nach § 120 Abs. 2 BRAGO zu erstatten; letz-

tere gingen nur dann in den Gebühren für eine andere Tätigkeit des Anwalts

auf, wenn das behördliche Verfahren als solches in das gerichtliche übergehe.

Mit einer in der Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, MDR 1998, 1183;

LG Konstanz, Rpfleger 1992, 365; LG Berlin, JurBüro 1987, 71 f.; a.A. aller-

dings LG Hamburg, JurBüro 1990, 1291 f.) und Literatur (Zöller/Herget, ZPO,

24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Aufenthaltsermittlung"; Hansens, BRAGO, 8. Aufl.

1995, § 120 Rdnr. 3; ders. JurBüro 1987, 809 ff.) vertretenen Meinung ist der

Senat der Auffassung, daß die Systematik der Bundesrechtsanwaltsgebühren-

ordnung einer gesonderten Berücksichtigung der für die Anschreiben an die

Einwohnermeldeämter entfalteten Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten des

Klägers entgegensteht.

Nach einhelliger Auffassung ist § 120 Abs. 2 BRAGO eine Sondervor-

schrift zu § 118 BRAGO. Diese Bestimmung betrifft nach ihrem Wortlaut Tätig-

keiten eines Rechtsanwalts "in anderen als im Dritten bis Elften Abschnitt gere-

gelten Angelegenheiten". Mithin scheidet eine Anwendung der §§ 118, 120

BRAGO aus, wenn die anwaltliche Tätigkeit unter einen der in diesen Ab-

schnitten aufgeführten Gebührentatbestände fällt. Aus diesem Gesetzestext

ergibt sich, daß eine anwaltliche Tätigkeit nur dem gerichtlichen oder dem

außergerichtlichen Bereich zugeordnet werden kann. Soweit eine außergericht-

liche Tätigkeit in eine gerichtliche Tätigkeit übergeht, ist sie gebührenrechtlich

nach § 118 Abs. 2 BRAGO anzurechnen.

Da im Streitfall der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der Fertigung

der Schreiben zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen des ihm vom Kläger erteil-

ten Prozeßauftrages tätig geworden ist, berechnen sich seine Gebühren allein

nach §§ 31 ff. BRAGO. Die im Beschwerdeverfahren gesondert geltend ge-

machte Tätigkeit ist mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ab-

gegolten.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Deppert

für den wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen

29. Dezember 2003