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BGH Beschluss vom 25.11.2003 – X ARZ 397/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. November 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.

Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, daß er sich gegen Entscheidungen des

Oberlandesgerichts Köln mit dem Vorbringen wenden will, ihm stünden nun-

mehr Urkunden zur Verfügung, die die bisherigen Urteile unrichtig erscheinen

ließen, weshalb er eine Restitutionsklage beabsichtige, bezüglich deren "Zu-

ständigkeitsgerangel" bestehe. Er möchte den Bundesgerichtshof feststellen

lassen, welches Gericht für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das

Urteil des Landgerichts Köln zu Az. 3 O 146/94 zuständig ist, ferner für welche

Wiederaufnahmeklage der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

und/oder der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuständig sein soll, falls

diese Instanzen eine Entscheidung getroffen haben.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die

Zivilprozeßordnung sieht eine Zuständigkeitsbestimmung der vom Antragsteller

erstrebten Art nicht vor.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf