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BGH Beschluss vom 26.11.2003 – 2 ARs 361/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2003

in der Strafsache

gegen

2 ARs 361/03 2 AR 217/03

1.

2.

wegen Sachbeschädigung

Az.: 14 Ds 224 Js 2782/00 (449/00) Amtsgericht Eisenhüttenstadt

Az.: 21 Qs 75/02 Landgericht Frankfurt (Oder)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 26. November 2003 beschlossen:

Der Antrag des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt festzustellen, daß

der Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juni

2002 - 21 Qs 75/02 - nichtig und daß das Verfahren endgültig

eingestellt sei, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der mit Beschluß des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 9. Dezember

2002 vorgelegte Antrag ist offensichtlich unzulässig, da der Bundesgerichtshof

nicht gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt

und des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist. Das Brandenburgische Oberlandes-

gericht hat als gemeinschaftliches oberes Gericht durch Beschluß vom

23. Oktober 2003 - 2 Ws 324/02 - über die Vorlegungssache entschieden. Daß

das vorlegende Gericht diese Entscheidung für fehlerhaft hält, begründet keine

Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Ri'inBGH Roggenbuck

ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan