Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.11.2003 – 2 ARs 361/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. November 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Sachbeschädigung
Az.: 14 Ds 224 Js 2782/00 (449/00) Amtsgericht Eisenhüttenstadt
Az.: 21 Qs 75/02 Landgericht Frankfurt (Oder)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 26. November 2003 beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt festzustellen, daß
der Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juni
2002 - 21 Qs 75/02 - nichtig und daß das Verfahren endgültig
eingestellt sei, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der mit Beschluß des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 9. Dezember
2002 vorgelegte Antrag ist offensichtlich unzulässig, da der Bundesgerichtshof
nicht gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt
und des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist. Das Brandenburgische Oberlandes-
gericht hat als gemeinschaftliches oberes Gericht durch Beschluß vom
23. Oktober 2003 - 2 Ws 324/02 - über die Vorlegungssache entschieden. Daß
das vorlegende Gericht diese Entscheidung für fehlerhaft hält, begründet keine
Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Ri'inBGH Roggenbuck
ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan