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BGH Beschluss vom 26.11.2003 – 2 ARs 373/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 373/03 2 AR 236/03

BESCHLUSS

vom

26. November 2003

in der Aufhebungssache

betreffend die Aufhebung eines Urteils gegen

hier:

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 26. November 2003 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG be-

schlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird der Staats-

anwaltschaft beim Landgericht Augsburg übertragen.

Gründe:

Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft ist zu-

lässig.

Der Antragsteller hat hinreichend Umstände vorgetragen, nach denen es

nicht ausgeschlossen erscheint, daß eine sachliche Prüfung vorgenommen

werden kann. Für diese ist weder die Vorlage der Entscheidung selbst noch

eine genaue Bezeichnung derselben unabdingbare Voraussetzung.

Der Senat hat deshalb die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Augs-

burg als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer

Ri'inBGH Roggenbuck

ist wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan