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BGH Beschluss vom 26.11.2003 – 2 ARs 373/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. November 2003
in der Aufhebungssache
betreffend die Aufhebung eines Urteils gegen
hier:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 26. November 2003 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG be-
schlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird der Staats-
anwaltschaft beim Landgericht Augsburg übertragen.
Gründe:
Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft ist zu-
lässig.
Der Antragsteller hat hinreichend Umstände vorgetragen, nach denen es
nicht ausgeschlossen erscheint, daß eine sachliche Prüfung vorgenommen
werden kann. Für diese ist weder die Vorlage der Entscheidung selbst noch
eine genaue Bezeichnung derselben unabdingbare Voraussetzung.
Der Senat hat deshalb die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Augs-
burg als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer
Ri'inBGH Roggenbuck
ist wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan