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BGH Urteil vom 26.11.2003 – 2 StR 293/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
26. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Novem-
ber 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
und Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2003 mit
den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freige-
sprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in vier
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung aus-
gesetzt wurde. Im übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen; ihm waren
insoweit drei Vergewaltigungen zum Nachteil der Nebenklägerin, die Opfer
auch der Körperverletzungen war, vorgeworfen worden.
Gegen den Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwalt-
schaft und der Nebenklägerin, die beide die Verletzung materiellen Rechtes
rügen.
Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg; das angefochtene Ur-
teil war aufzuheben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Das Urteil des Landgerichts leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern.
1. Es wird bereits den formellen Anforderungen, die an ein freisprechen-
des Urteil zu stellen sind, nicht gerecht.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter zu-
nächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen,
die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen
Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststel-
lungen nicht getroffen werden können (st. Rspr. vgl. u.a. BGHR StPO § 267
Abs. 5 Freispruch 10 m.w.N.).
Diese gebotene Darstellung der festgestellten Tatsachen enthält das
angefochtene Urteil nicht. Hierauf kann nur ausnahmsweise verzichtet werden,
wenn Feststellungen zum Tatgeschehen nicht möglich waren (vgl. BGHR StPO
§ 267 Abs. 5 Freispruch 12). Daß hier keinerlei Feststellungen zu den Verge-
waltigungsvorwürfen möglich waren, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Den
äußerst knapp wiedergegebenen Tatvorwürfen läßt sich vielmehr entnehmen,
daß die Vergewaltigungsvorwürfe in unmittelbarem Zusammenhang mit den
unter II 1 und II 4 als Körperverletzungen abgeurteilten Fällen standen. Danach
liegt nahe, daß Feststellungen insoweit möglich waren. Die Urteilgründe lassen
jedoch noch nicht einmal erkennen, ob es zu den vorgeworfenen Tatzeiten zu
sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gekommen
ist und ob nur die Frage der Freiwilligkeit streitig ist. Hinzu kommt hier noch,
daß auch die gebotene Mitteilung der Einlassung des Angeklagten zu den Tat-
vorwürfen fehlt (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5 und 8).
2. Unerläßlich war im vorliegenden Fall auch die Darstellung der Opfer-
aussage, um dem Revisionsgericht eine umfassende Überprüfung der Beweis-
würdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen.
Die Mitteilung des Tatrichters, die Schilderung der Zeugin sei, bis auf
einige Widersprüche, jedenfalls im Kerngeschehen in sich schlüssig gewesen,
so daß sich die von ihr geschilderten Taten tatsächlich so wie von ihr bekundet
ereignet haben könnten, reicht hier nicht aus, zumal die Kammer der Zeugin
insoweit - anders als bei den Körperverletzungsdelikten - gerade nicht geglaubt
hat. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin war eine kon-
krete Darlegung der Aussage in ihrer Entstehung und ihrem wesentlichen In-
halt nach erforderlich. Dieser Pflicht konnte sich der Tatrichter nicht dadurch
entziehen, daß er einige Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage im
Hinblick auf die Vergewaltigungsvorwürfe angeführt hat. Denn diese stellen nur
einen Ausschnitt aus der gebotenen Gesamtwürdigung dar. Eine umfassende
Nachprüfung der Überzeugungsbildung ist so nicht möglich.
Rissing-van Saan Otten Roth- fuß Fischer Ri'inBGH Roggenbuck
ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan