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BGH Beschluss vom 26.11.2003 – 3 StR 206/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2003
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 25. November 2002 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General-
bundesanwalts bemerkt der Senat:
Im Fall II A I. 1. halten die Strafzumessungserwägungen rechtli-
cher Prüfung noch stand. Das Landgericht hat die Strafe aus § 30
Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Betäubungsmitteleinfuhr) entnommen. Der
Senat schließt deshalb aus, daß sie auf der - jedenfalls für eine
Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels als fehlerhaft anzu-
sehenden - Erwägung beruht, die die Kammer im Hinblick darauf
anstellt, daß das Rauschgift nicht in den Verkehr gelangt, sondern
im Drogenversteck des Betäubungsmittelhändlers sichergestellt
worden war.
Im Fall II A I. 3. ist das Landgericht den Bekundungen der Zeugin
K. gefolgt, die sie für glaubhaft befunden hat. Der in diesem
Zusammenhang angestellten Erwägung, die Kammer habe "nicht
mit der erforderlichen Sicherheit feststellen" können, daß eine zur
Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin vom Angeklagten
aufgestellte Behauptung der Wahrheit entsprach, könnten Beden-
ken entgegenstehen. Der Senat kann indessen angesichts der
weiteren Darlegungen zur Entstehung dieser Behauptung und
zum Ergebnis der über sie geführten Beweisaufnahme (UA S. 29)
ausschließen, daß die Beweiswürdigung auf dieser Formulierung
beruht.
Im Fall II A II. ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
zu entnehmen, daß sich der gesondert verfolgte A. die vom
Angeklagten ausgeübte Gewalt zur Erzwingung des Geschlechts-
verkehrs zu eigen gemacht und damit die Vergewaltigung began-
gen hat, zu der durch den Angeklagten Beihilfe geleistet worden
ist.
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert