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BGH Beschluss vom 26.11.2003 – 3 StR 206/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 206/03

BESCHLUSS

vom

26. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2003

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Flensburg vom 25. November 2002 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General-

bundesanwalts bemerkt der Senat:

Im Fall II A I. 1. halten die Strafzumessungserwägungen rechtli-

cher Prüfung noch stand. Das Landgericht hat die Strafe aus § 30

Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Betäubungsmitteleinfuhr) entnommen. Der

Senat schließt deshalb aus, daß sie auf der - jedenfalls für eine

Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels als fehlerhaft anzu-

sehenden - Erwägung beruht, die die Kammer im Hinblick darauf

anstellt, daß das Rauschgift nicht in den Verkehr gelangt, sondern

im Drogenversteck des Betäubungsmittelhändlers sichergestellt

worden war.

Im Fall II A I. 3. ist das Landgericht den Bekundungen der Zeugin

K. gefolgt, die sie für glaubhaft befunden hat. Der in diesem

Zusammenhang angestellten Erwägung, die Kammer habe "nicht

mit der erforderlichen Sicherheit feststellen" können, daß eine zur

Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin vom Angeklagten

aufgestellte Behauptung der Wahrheit entsprach, könnten Beden-

ken entgegenstehen. Der Senat kann indessen angesichts der

weiteren Darlegungen zur Entstehung dieser Behauptung und

zum Ergebnis der über sie geführten Beweisaufnahme (UA S. 29)

ausschließen, daß die Beweiswürdigung auf dieser Formulierung

beruht.

Im Fall II A II. ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe

zu entnehmen, daß sich der gesondert verfolgte A. die vom

Angeklagten ausgeübte Gewalt zur Erzwingung des Geschlechts-

verkehrs zu eigen gemacht und damit die Vergewaltigung began-

gen hat, zu der durch den Angeklagten Beihilfe geleistet worden

ist.

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert