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BGH Beschluss vom 26.11.2003 – 3 StR 401/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 2003 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 19. Mai 2003, soweit es den Angeklagten

Mehmet K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit

mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Führen einer halbautomatischen

Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision

des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der frühere Mitange-

klagte Yusuf K. im Rahmen einer Auseinandersetzung mit familiärem Hinter-

grund mehrere Schüsse auf Kazim K. aus einer halbautomatischen Selbstla-

dewaffe mit dem Kaliber 7,65 mm abgegeben. Sodann nahm der Angeklagte

die Waffe an sich und schoß zumindest einmal auf Kazim K.. Insgesamt gaben

beide mindestens sechs Schüsse ab. Das Opfer wurde zweimal getroffen: ein -

nicht tödlicher - Schuß in die rechte Gesäßhälfte und ein Schuß in den Rumpf.

Dieser Schuß führte zu seinem Tod.

Zur Schußabgabe im einzelnen hat das Landgericht folgende Feststel-

lungen getroffen:

- In der ersten Phase hat Yusuf K. mehrere Schüsse auf Kazim K., der sich zu

diesem Zeitpunkt in einem Garagenhof befand, mit zumindest bedingtem Tö-

tungsvorsatz abgegeben. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, ob einer

dieser Schüsse das Opfer getroffen hat. Zu Gunsten des früheren Mitange-

klagten Yusuf K. ist das Schwurgericht davon ausgegangen, daß er ihn nicht

getroffen hat.

- In der zweiten Phase versuchte Kazim K. den Schüssen durch Flucht an den

Garagen vorbei auf eine im Hof befindliche Freifläche und von dort wieder in

Richtung der "wenige Meter" entfernten Garagen zu entkommen. Dabei wur-

den zwei weitere Schüsse auf ihn abgegeben, die in eine Hauswand ein-

schlugen, ohne daß geklärt werden konnte, welcher der beiden Angeklagten

diese abgefeuert hatte.

- In der dritten Phase flüchtete Kazim K. in eine der beiden Garagen, um

Deckung zu erhalten. Der Angeklagte stand hierbei vor der Garage und gab

in Tötungsabsicht mindestens einen Schuß auf Kazim K. ab.

Sodann stellt das Landgericht fest, daß ein in dieser letzten, dritten Pha-

se abgegebener Schuß der tödliche Rumpfdurchschuß war, und der vor der

Garage stehende Angeklagte diesen Schuß abgegeben hat. Daß der Ange-

klagte der Schütze war, ist durch Zeugenaussagen, daß der Rumpfdurchschuß

zum Tode geführt hat, durch ein Sachverständigengutachten belegt. Daß der

Rumpfdurchschuß in dieser letzten Phase erfolgt war, schließt die Kammer

daraus, daß es Kazim K. nach dem Rumpfdurchschuß nicht möglich gewesen

wäre "wegzulaufen" (UA S. 16).

Dieser Schluß des Schwurgerichts - Eintritt der sofortigen Bewegungs-

unfähigkeit nach Erhalt des Rumpfdurchschusses - ist nicht tragfähig begrün-

det. Zwar hat die Kammer auf UA S. 38 ausgeführt, daß aufgrund der Ausfüh-

rungen des Obduzenten zu den Verletzungen und ihren Folgen feststehe, daß

der Rumpfdurchschuß tödlich gewesen sei. Ein Beleg dafür, daß durch diesen

Schuß die sofortige Bewegungsunfähigkeit des Kazim K. herbeigeführt wurde,

fehlt indes. Dies versteht sich auch nicht von selbst, da der Tod auf Grund des

durch die Schädigung innerer Organe eingetretenen Blutverlustes erst um

16.25 Uhr und somit fast zwei Stunden nach dem Tatgeschehen ("gegen

14.30 Uhr") eingetreten ist.

Eines solchen revisionsrechtlich nachprüfbaren Nachweises hätte es

hier aber bedurft. Denn hätte das im Rumpf getroffene Opfer noch eine kürzere

Wegstrecke von "wenigen Metern" weglaufen können und wäre mithin nicht

erst durch den Schuß in die Garage getötet worden, käme nach den bisher ge-

troffenen Feststellungen in Verbindung mit den zugunsten des Angeklagten

und des früheren Mitangeklagten unterstellten Sachverhaltsvarianten in Be-

tracht, daß ein von dem früheren Mitangeklagten Yusuf K. abgegebener Schuß

zu der letztlich tödlichen Rumpfverletzung führte. Dann aber würde eine Ver-

urteilung des Angeklagten Mehmet K. wegen vollendeten Totschlags voraus-

setzen, daß ihm diese Schußabgabe nach den Grundsätzen der Mittäterschaft

zugerechnet werden kann.

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert