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BGH Beschluss vom 26.11.2003 – 3 StR 406/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 406/03

BESCHLUSS

vom

26. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

26. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aurich vom 29. Juli 2003

a) im Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geän-

dert, daß der Angeklagte wegen versuchten Raubes verur-

teilt ist;

b) im Ausspruch über die entsprechende Einzelstrafe und über

die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, da-

von in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen ver-

suchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Dieb-

stahls und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen

Vollstreckungsbeamte, mit Beleidigung sowie mit Sachbeschädigung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Re-

vision des Angeklagten, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachli-

chen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er-

sichtlichen Teilerfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig

(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die aufgrund der Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urteils ergibt,

daß der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, soweit der Angeklagte im

Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt wur-

de, weil die Urteilsfeststellungen insoweit die Annahme eines vollendeten Zu-

eignungsdelikts nicht tragen. Abgesehen davon, daß bereits die Vollendung

der Wegnahme (vgl. Eser

in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 242

Rdn. 38 f.) nicht eindeutig belegt ist, ergeben die Feststellungen des Landge-

richts jedenfalls nicht, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich den Lei-

nenbeutel und die enthaltenen Turnschuhe der Zeugin zuzueignen. Vielmehr

habe der Angeklagte am Tattag "die Absicht (verfolgt), auf bekannte Weise

durch Diebstahl oder Raub Handtaschen von Radfahrern zu entwenden und

das Bargeld zu behalten" (UA S. 15); die Wegnahmehandlung des Angeklagte

sei "darauf gerichtet (gewesen), die in dem bereits zugeeigneten Beutel ver-

muteten Wertsachen zu behalten" (UA S. 30). Hierfür spricht auch, daß der

Angeklagte den Stoffbeutel nebst Inhalt in den Fahrradkorb der Zeugin zurück-

geworfen hat, nachdem ihm diese zugerufen hatte, in der Tasche seien nur

Turnschuhe.

Danach wollte sich der Angeklagte nicht das Behältnis, sondern allein

dessen Inhalt aneignen; dieser bestand jedoch aus - für den Angeklagten

wertlosen - Sachen, auf die sein Zueignungswille zum Zeitpunkt der Wegnah-

me nicht gerichtet war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; Eser in

Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 242 Rdn. 63 m. w. N.). Somit liegt lediglich

versuchter Raub vor, von dem der Angeklagte - entgegen der Meinung der Re-

vision - nicht strafbefreiend zurücktreten konnte (§ 24 StGB), weil der Versuch

aus seiner subjektiven Sicht fehlgeschlagen war (vgl. Tröndle/Fischer, StGB

51. Aufl. § 24 Rdn. 6 f.).

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und sich der Ange-

klagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen verteidigt hätte (§ 265

StPO), hat der Senat den Schuldspruch entsprechend abgeändert.

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der betroffenen

Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe

nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei zu-

treffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.

Im übrigen hat die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund

der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert