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BGH Beschluss vom 27.11.2003 – 3 StR 221/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Duisburg vom 4. Dezember 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1.

der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-

stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung

in neun Fällen, davon in einem Fall versucht, schuldig ist;

c) die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Estland erlittene

Auslieferungshaft im Maßstab 2:1 auf die erkannte Strafe

angerechnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer, bandenmäßig

begangener räuberischer Erpressung in zehn Fällen, davon in zwei Fällen ver-

sucht", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Hiergegen

richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen

und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Ent-

scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe (versuchter

Banküberfall am 11. Januar 2001 in F. ) wegen versuchter schwerer räu-

berischer Erpressung verurteilt worden ist, führt die bisher nicht ausreichend

geklärte Frage der Spezialität (Art. 14 EuALÜbk) zur Einstellung des Verfah-

Das Auslieferungsverfahren, in dessen Verlauf der Angeklagte von der

Republik Estland in die Bundesrepublik Deutschland überstellt wurde, hatte

seine Grundlage im Ersuchen des Bundesministeriums der Justiz vom 26. Juni

2001. Darin wird gebeten, den Angeklagten "zur Strafverfolgung wegen der in

dem Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 15. Mai 2001 aufgeführten

Straftaten auszuliefern". Dieser Haftbefehl enthält die der Verurteilung zugrun-

de liegenden Fälle II. 6. und 7. Die am 11. Januar 2001 begangene Tat ist

demgegenüber in einem Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt vom 24. April

2001 enthalten, der dem Auslieferungsersuchen lediglich als Anlage beigefügt

war und der von der Auslieferungsbewilligung der Republik Estland vom 7. Au-

gust 2001 nicht in Bezug genommen wird. Der Angeklagte hat auf die Einhal-

tung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Da für den Umfang der Be-

schränkungen durch den Grundsatz der Spezialität der Wortlaut der Ausliefe-

rungsbewilligung des ersuchten Staates maßgeblich ist (BGH, Urt. vom 14. No-

vember 1979 - 3 StR 329/79, abgedruckt in Eser/Lagodny/Wilkitzki, Internatio-

nale Rechtshilfe in Strafsachen 2. Aufl. 1993 Nr. U 26) erscheint zweifelhaft, ob

die Auslieferungsbewilligung - auch unter Berücksichtigung des Schweigens

der Republik Estland auf eine Nachfrage zur Klärung des Umfangs der Auslie-

ferungsbewilligung - dahin zu verstehen ist, daß sie sich auf den Banküberfall

vom 11. Januar 2001 erstreckt. Da der Tatvorwurf nicht ins Gewicht fällt, sieht

der Senat von einer weiteren Klärung ab und stellt entsprechend dem hilfswei-

se gestellten Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit nach

Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren und

sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen

(fünf Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten, zwei Freiheits-

strafen von sechs Jahren, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren) aus, daß die

Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtfrei-

heitsstrafe ausgesprochen hätte.

II. Die Urteilsformel war um die Entscheidung über die Anrechnung der

in Estland erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Das Landgericht hat die

gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB erforderliche Bestimmung über den Maßstab,

nach dem die Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzu-

rechnen ist, zwar in den Urteilsgründen getroffen. Diese Entscheidung muß

jedoch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288).

III. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom General-

bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 2003 dargelegten Gründen

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Zur Annahme des Qualifikationsmerkmals bandenmäßiger Begehung im

Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB bemerkt der Senat ergänzend: Der Ge-

samtzusammenhang der Urteilsgründe läßt noch hinreichend deutlich erken-

nen, daß der Angeklagte Mitglied einer Bande war, der zu jedem Zeitpunkt

mindestens drei Personen angehörten, die sich mit dem Willen verbunden ha-

ben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch

ungewisse Straftaten zu begehen (BGHSt 46, 321). Dies ergibt sich insbeson-

dere aus der Aussage des Zeugen P. (UA S. 26), die das Landgericht

erkennbar seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Aus ihr folgt weiter, daß

die jeweils als "Geldübernehmer" vor der Bank eingesetzte Person "innerhalb

der Organisation", in der der Angeklagte und der gesondert abgeurteilte K.

eine herausragende Stellung inne hatten, bereits aufgestiegen war und des-

halb als Bandenmitglied anzusehen ist. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied

als Täter und ein anderes Bandenmitglied bei der räuberischen Erpressung in

irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Bedrohung des Opfers selbst kann

auch durch eine bandenfremde Person ausgeübt werden (vgl. BGHSt 46, 321).

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert