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BGH Beschluss vom 27.11.2003 – 3 StR 397/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 397/03
BESCHLUSS
vom
27. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und ein-
stimmig - am 27. November 2003 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover
vom 1. Juli 2003 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist
der Beschluß des Landgerichts Hannover vom 5. September
2003, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig ver-
worfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß
der Angeklagte wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat
lediglich den Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen fünf
Taten verurteilt ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im
einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist dies möglich, weil die Strafkammer le-
diglich auf Grund eines offensichtlichen Versehens die Anzahl der Taten nicht
in den Schuldspruch aufgenommen hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000
- 3 StR 75/00).
Der Bestand des Urteils gegen den Angeklagten wird auch nicht dadurch
gefährdet, daß der Senat das Urteil, soweit es den Mitangeklagten A.
betrifft, u. a. in den Fällen I. 1. 16 bis 20 der Urteilsgründe aufgehoben und die
Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat.
Die bandenmäßige Begehung dieser Straftaten wird von den rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen getragen. Anlaß der Aufhebung war allein, daß das
Landgericht die sich bei dem Mitangeklagten A. aufdrängende Prüfung
unterlassen hat, ob dieser die Taten als Mittäter oder als Gehilfe begangen
hatte.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert