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BGH Beschluss vom 27.11.2003 – 3 StR 397/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 397/03

BESCHLUSS

vom

27. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und ein-

stimmig - am 27. November 2003 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO

beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover

vom 1. Juli 2003 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist

der Beschluß des Landgerichts Hannover vom 5. September

2003, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig ver-

worfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß

der Angeklagte wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat

lediglich den Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen fünf

Taten verurteilt ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im

einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist dies möglich, weil die Strafkammer le-

diglich auf Grund eines offensichtlichen Versehens die Anzahl der Taten nicht

in den Schuldspruch aufgenommen hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000

- 3 StR 75/00).

Der Bestand des Urteils gegen den Angeklagten wird auch nicht dadurch

gefährdet, daß der Senat das Urteil, soweit es den Mitangeklagten A.

betrifft, u. a. in den Fällen I. 1. 16 bis 20 der Urteilsgründe aufgehoben und die

Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat.

Die bandenmäßige Begehung dieser Straftaten wird von den rechtsfehlerfrei

getroffenen Feststellungen getragen. Anlaß der Aufhebung war allein, daß das

Landgericht die sich bei dem Mitangeklagten A. aufdrängende Prüfung

unterlassen hat, ob dieser die Taten als Mittäter oder als Gehilfe begangen

hatte.

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert