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BGH Beschluss vom 05.04.2000 – 3 StR 75/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 75/00

BESCHLUSS

vom

5. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 18. August 1999 wird mit der Maßgabe

als unbegründet verworfen, daß im Urteilstenor die Worte "we-

gen Diebstahls in zwei Fällen" durch die Formulierung "wegen

Diebstahls in drei Fällen" ersetzt werden. Im übrigen hat die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 14. Februar

2000 zu der Berichtigung der Urteilsformel ausgeführt:

"Die beantragte Berichtigung der Urteilsformel ist deswegen geboten

und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich (BGH, Be-

schluss vom 29. April 1999 - 5 StR 131/99 -), weil infolge eines offensichtlichen

Versehens in den Urteilstenor anstatt dreier Diebstähle (von denen einer im

Versuchsstadium steckengeblieben ist) lediglich zwei Diebstähle aufgenommen

worden sind. Das ergibt sich eindeutig daraus,

- dass - in Übereinstimmung mit der Anklageschrift vom 21. Oktober 1998

- 11 Js 35173/98 - (Bd. II Bl. 80ff. d.A., vgl. dort die Fälle 1, 2 und 4) - auf

den Seiten 6, 8, und 9 des Urteils (als Fälle 1, 3 und 4 der Urteilsgründe)

drei Diebstahlstaten geschildert werden,

- dass auf den Seiten 14 und 15 des Urteils die Beweisgrundlage mitgeteilt

wird, die der Strafkammer die Überzeugung von der Richtigkeit der zu den in

Rede stehenden Fällen getroffenen Feststellungen verschafft hat,

- dass auf den Seiten 18 und 19 des Urteils alle drei Diebstähle rechtlich (zu-

treffend) gewürdigt werden und

- dass für jeden von ihnen auf den Seiten 21 und 22 des Urteils Einzelstrafen

festgesetzt worden sind, die Eingang in die Gesamtstrafe (S. 22 unten des

Urteils) gefunden haben."

Dem folgt der Senat.

Die Auferlegung der der Geschädigten

G.

im Re-

visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht,

da keine zum Anschluß als Nebenkläger berechtigende Tat Gegenstand des

Verfahrens ist. Die gleichwohl und entgegen einem ausdrücklichen Hinweis der

Staatsanwaltschaft (Bd. II Bl. 105 R d. SA) erfolgte Zulassung durch Beschluß

des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. November 1998 konnte eine wirksame

Nebenklägerstellung nicht begründen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. September

1995 - 3 StR 328/95).

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler von Lienen