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BGH Beschluss vom 05.04.2000 – 3 StR 75/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 18. August 1999 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, daß im Urteilstenor die Worte "we-
gen Diebstahls in zwei Fällen" durch die Formulierung "wegen
Diebstahls in drei Fällen" ersetzt werden. Im übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 14. Februar
2000 zu der Berichtigung der Urteilsformel ausgeführt:
"Die beantragte Berichtigung der Urteilsformel ist deswegen geboten
und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich (BGH, Be-
schluss vom 29. April 1999 - 5 StR 131/99 -), weil infolge eines offensichtlichen
Versehens in den Urteilstenor anstatt dreier Diebstähle (von denen einer im
Versuchsstadium steckengeblieben ist) lediglich zwei Diebstähle aufgenommen
worden sind. Das ergibt sich eindeutig daraus,
- dass - in Übereinstimmung mit der Anklageschrift vom 21. Oktober 1998
- 11 Js 35173/98 - (Bd. II Bl. 80ff. d.A., vgl. dort die Fälle 1, 2 und 4) - auf
den Seiten 6, 8, und 9 des Urteils (als Fälle 1, 3 und 4 der Urteilsgründe)
drei Diebstahlstaten geschildert werden,
- dass auf den Seiten 14 und 15 des Urteils die Beweisgrundlage mitgeteilt
wird, die der Strafkammer die Überzeugung von der Richtigkeit der zu den in
Rede stehenden Fällen getroffenen Feststellungen verschafft hat,
- dass auf den Seiten 18 und 19 des Urteils alle drei Diebstähle rechtlich (zu-
treffend) gewürdigt werden und
- dass für jeden von ihnen auf den Seiten 21 und 22 des Urteils Einzelstrafen
festgesetzt worden sind, die Eingang in die Gesamtstrafe (S. 22 unten des
Urteils) gefunden haben."
Dem folgt der Senat.
Die Auferlegung der der Geschädigten
G.
im Re-
visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht,
da keine zum Anschluß als Nebenkläger berechtigende Tat Gegenstand des
Verfahrens ist. Die gleichwohl und entgegen einem ausdrücklichen Hinweis der
Staatsanwaltschaft (Bd. II Bl. 105 R d. SA) erfolgte Zulassung durch Beschluß
des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. November 1998 konnte eine wirksame
Nebenklägerstellung nicht begründen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. September
1995 - 3 StR 328/95).
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler von Lienen