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BGH Beschluß vom 27.11.2003 – 4 StR 390/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 3. April 2003 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die
Urteilsformel nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis wird entzo-
gen." wie folgt ergänzt: "Der Führerschein wird eingezogen."
(vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR
381/02).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be-
gangener räuberischer Angriffe auf Kraftfahrer gemäß § 316 a
StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-
sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR
150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Der An-
geklagte hat im Zusammenwirken mit seinen Mittätern die
Tatopfer zur Begehung eines Raubes angegriffen, als sie je-
weils verkehrsbedingt mit ihren Kraftfahrzeugen vor einer rot-
geschaltenen Lichtzeichenanlage standen. Die Geschädigten
waren daher zu diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führer
eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB. Sie
waren weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb ihres
Kraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen
beschäftigt, daß sie gerade deshalb leichteres Opfer eines
räuberischen Angriffs waren. Die hierin liegenden "besonde-
ren Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der Angeklagte für
seine Taten auch ausgenutzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz
Athing
Ernemann Sost-Scheible