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BGH Urteil vom 27.11.2003 – I ZR 61/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 27. November 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

CMR Art. 27 Abs. 1

Die in Art. 27 Abs. 1 CMR enthaltene Regelung der Zinszahlungspflicht in Höhe von 5 % gilt auch für Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB und Art. 37, 34 CMR.

BGH, Urt. v. 27. November 2003 - I ZR 61/01 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und

Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2001 aufgehoben,

soweit die Beklagte zur Zahlung von 5 % Zinsen seit dem

7. Oktober 1999 aus einem 246.035,34 DM übersteigenden Betrag

verurteilt worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25. Februar 2000 im

Umfang der Aufhebung weiter abgeändert. Die Klage wird auch in-

soweit abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das klagende Speditionsunternehmen erhielt Ende 1987 auf Fixkosten-

basis von der B. GmbH in Braunschweig den Auftrag, die Lieferung

einer Mühlenanlage von Deutschland nach Teheran/Iran abzufertigen. Mit der

Durchführung des Transports mittels Lastkraftwagen betraute die Klägerin die

Beklagte, die ihrerseits ein türkisches Transportunternehmen beauftragte. Der

für die Beförderung ausgestellte internationale Frachtbrief weist die Klägerin als

Auftraggeberin, die Beklagte als Frachtführerin sowie ein Unternehmen in Tehe-

ran als Empfängerin auf.

Der mit Anlageteilen beladene LKW des türkischen Frachtführers verun-

glückte am 5. November 1987 im Iran. Die Empfängerin der Mühlenanlage be-

zifferte den an der Ladung entstandenen Schaden auf 385.347,50 DM. Ihre

Transportversicherung, die A. Ltd.

(im

folgenden: A. ),

nahm die Klägerin und die Beklagte aus abgetretenem Recht als Gesamt-

schuldner vor dem Landgericht Limburg (5 O 110/88) auf Ersatz des Transport-

schadens in Anspruch. Im Rahmen dieses Verfahrens verkündete die Klägerin

der Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Februar 1989 den Streit. Das Landgericht

Limburg verurteilte die Parteien dieses Rechtsstreits als Gesamtschuldner zur

Zahlung von 246.035,34 DM nebst Zinsen an die A. . Gegen dieses Urteil legte

die Beklagte Berufung ein, die sie in eigener Sache und zugleich als Streithelfe-

rin der Klägerin begründete. Soweit die Berufung der Beklagten für die Klägerin

eingelegt worden war, wurde sie vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main

durch Beschluß vom 23. Februar 1999 (10 U 122/98) rechtskräftig wegen Un-

zulässigkeit verworfen. Die Berufung der Beklagten in eigener Sache führte zur

Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

Die

Versicherung

der

Klägerin,

die

D. ,

zahlte am 7. Oktober 1999 aufgrund des hinsichtlich der Klägerin rechtskräfti-

gen Urteils des Landgerichts Limburg einen Entschädigungsbetrag von

416.001,95 DM an die A. .

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Ersatz

der an die A. geleisteten Zahlung, auf Freistellung von Kostenerstattungsan-

sprüchen der A. sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten, die ihr

im Verfahren vor dem Landgericht Limburg entstanden seien, in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die D. 416.001,95 DM

nebst 5 % Zinsen seit dem 7.10.1999 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verpflichten, sie von allen Kostenerstattungsan- sprüchen, die aus dem Verfahren vor dem Landgericht Limburg (Az.: 5 O 110/88) gegen sie geltend gemacht werden, freizuhal- ten;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 7.897,68 DM nebst

5 % Zinsen seit dem 1.7.1998 zu zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgebracht, sie könne

der Klägerin aus dem Gesamtschuldverhältnis entgegenhalten, daß die Klage

gegen sie rechtskräftig abgewiesen worden sei. Jedenfalls scheitere ein Aus-

gleich an Art. 37 CMR, da sie nicht diejenige Frachtführerin sei, die den Verlust

bzw. die Beschädigung des Gutes verursacht habe.

Das Landgericht hat den Klageanträgen zu 2 und 3 entsprochen. Dem

Klageantrag zu 1 hat es nur in Höhe von 379.096,45 DM nebst 5 % Zinsen seit

dem 7. Oktober 1999 stattgegeben. Der zuerkannte Hauptbetrag setzt sich zu-

sammen aus 246.035,34 DM als Ersatz für den eingetretenen Sachschaden

und 133.061,11 DM kapitalisierte Zinsen (5 % Zinsen aus 246.035,34 DM für

den Zeitraum vom 14. Dezember 1988 bis 6. Oktober 1999).

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das mit den

Klageanträgen zu 2 und 3 verfolgte Begehren abgewiesen und die Verurteilung

der Beklagten gemäß dem Klageantrag zu 1 bestätigt.

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit

sie zur Zahlung von Zinsen aus dem Betrag von 133.061,11 DM verurteilt wor-

den ist. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe aus Art. 17

Abs. 1, Art. 3 CMR ein Regreßanspruch in Höhe von 379.096,45 DM nebst 5 %

Zinsen seit dem 7. Oktober 1999 gegen die Beklagte zu. Dieser setze sich zu-

sammen aus 246.035,34 DM Schaden und 133.061,11 DM kapitalisiertem Zins.

Die Transportversicherung der Klägerin, die D. , habe

unstreitig einen über 379.096,45 DM hinausgehenden Betrag an die A. ge-

zahlt.

II. Die gegen die Zuerkennung des Zinsanspruches auf die kapitalisierte

Zinsforderung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt insoweit zur Abweisung

der Klage.

1. Die Revision ist statthaft, obwohl sie sich nur gegen die Verurteilung

zur Zahlung von Zinsen richtet. Da sich der Revisionsantrag auf Zinsen be-

schränkt, werden diese nicht als Nebenforderung geltend gemacht (§ 4 Abs. 1

ZPO), sondern sind Hauptanspruch des Revisionsverfahrens (vgl. BGH, Urt. v.

10.5.1990 - IX ZR 246/89, WM 1990, 1642, 1643, m.w.N.).

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Klä-

gerin als Auftraggeberin der Beklagten gegen diese wegen des streitgegen-

ständlichen Schadensereignisses ein Schadensersatzanspruch aus Art. 17

Abs. 1, Art. 3 CMR zusteht. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstan-

dungen.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts beläuft sich der Ersatz-

anspruch der Klägerin aus Art. 17 Abs. 1 CMR aber nur auf 246.035,34 DM, da

nach den gemäß § 68 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts Lim-

burg in dem Vorprozeß zwischen der A. und den Parteien dieses Rechtsstreits

(5 O 110/88) nur in dieser Höhe ein Sachschaden entstanden ist. Bei dem von

den Vorinstanzen der Klägerin darüber hinaus zuerkannten Zahlungsanspruch

i.H. von 133.061,11 DM (5 % Zinsen aus 246.035,34 DM für den Zeitraum vom

14. Dezember 1988 bis 6. Oktober 1999) handelt es sich um einen kapitalisier-

ten Zinsbetrag, der seine Grundlage in Art. 27 Abs. 1 CMR hat. Diese Vorschrift

gewährt dem Berechtigten, der von dem Frachtführer Entschädigung verlangen

kann, einen Anspruch auf Zinsen für Ersatzansprüche aus Art. 17 Abs. 1 CMR

wegen Verlustes oder Beschädigung von Transportgut. Der kapitalisierte Zins-

anspruch ist - was das Berufungsgericht übersehen hat - nicht nochmals nach

Art. 27 Abs. 1 CMR zu verzinsen. Der Klägerin steht für die dem Kapitalisie-

rungszeitraum nachfolgende Zeit vielmehr lediglich ein Zinsanspruch i.H. von

5 % p.a. auf den tatsächlichen Schadensbetrag von 246.035,34 DM zu.

3. Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Revisi-

onserwiderung im angefochtenen Umfang auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).

Die Klägerin könnte von der beklagten Frachtführerin weder über einen

Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 Abs. 1 BGB) noch gemäß Art. 37, 34 CMR

Zinsen auf den kapitalisierten Zinsbetrag verlangen. Ein über Art. 27 Abs. 1

CMR hinausgehender Zinsanspruch scheitert an der abschließenden Regelung

dieses Übereinkommens. Danach kann auch ein über Verzug begründeter

Schadensersatzanspruch nicht zur Zubilligung von Zinseszins führen. Die Vor-

schrift des Art. 27 Abs. 1 CMR schließt § 289 Satz 2 BGB aus (vgl. BGHZ 115,

299, 306).

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil teil-

weise aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung

von 5 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1999 aus einem Betrag von

133.061,11 DM verurteilt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher