Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2003 – I ZR 76/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2003

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

20. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder

grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert

Berufungsgericht hat nicht nach § 1 UWG denselben Schutz

zugesprochen, den es nach Markenrecht versagt hat. Es hat den

ergänzenden wettbewerbsrechtlichen

Leistungsschutz

vielmehr

zuerkannt, weil es zusätzliche Unlauterkeitsmomente angenommen hat.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, es handele sich hier um eine

(fast)

identische Übernahme.

In einem solchen Fall sei es

wettbewerbswidrig, wenn der Nachbauende nicht ihm zumutbare

Vorkehrungen zur Verhütung oder Verringerung der damit begründeten

Gefahr einer Herkunftstäuschung

treffe. Von einer weiteren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO

abgesehen.

Die Beklagten

tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 92.032,54

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher