BGH Beschluss vom 27.11.2003 – I ZR 76/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
20. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das
Berufungsgericht hat nicht nach § 1 UWG denselben Schutz
zugesprochen, den es nach Markenrecht versagt hat. Es hat den
ergänzenden wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutz
vielmehr
zuerkannt, weil es zusätzliche Unlauterkeitsmomente angenommen hat.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, es handele sich hier um eine
(fast)
identische Übernahme.
In einem solchen Fall sei es
wettbewerbswidrig, wenn der Nachbauende nicht ihm zumutbare
Vorkehrungen zur Verhütung oder Verringerung der damit begründeten
Gefahr einer Herkunftstäuschung
treffe. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO
abgesehen.
Die Beklagten
tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 92.032,54
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher