Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.11.2003 – IX ZB 418/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 418/02

BESCHLUSS

vom

27. November 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 43

Zu der Frage, ob das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die Entscheidung über die Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antrag-

stellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen

in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder ob das Gericht des ande-

ren Mitgliedstaats zuständig wird (Vorlage an den EuGH).

BGH, Beschluß vom 27. November 2003 - IX ZB 418/02 - LG Wuppertal

AG Wuppertal

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 27. November 2003

beschlossen:

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur

Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)

Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenz-

verfahren (ABl. EG Nr. L 160 vom 30. Juni 2000; im folgenden:

EuInsVO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Bleibt das Gericht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die

Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu-

ständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der

Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in

das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder wird das

Gericht des anderen Mitgliedstaats zuständig?"

Gründe

I.

Zur Beantwortung der vorstehenden Vorlagefrage, von der die Entschei-

dung des Rechtsstreits abhängt, ist Art. 3 EuInsVO auszulegen. Die Verord-

nung ist auf Art. 61c und Art. 67 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Euro-

päischen Gemeinschaft (im folgenden: EG) gestützt und am 31. Mai 2002 in

Kraft getreten. Sie gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar (Art. 47 EuInsVO). Da

dem Senat die Auslegung nicht offenkundig erscheint, hat er eine Vorab-

entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einzuholen

(Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 234 EG).

II.

Im vorliegenden Rechtsstreit stellte die Schuldnerin, die in Form eines

Einzelunternehmens einen Handel mit Telekommunikationsgeräten und Zube-

hör betrieb, am 6. Dezember 2001 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens über ihr Vermögen. Der Betrieb der Schuldnerin war bei Antrag-

stellung bereits geschlossen. Wesentliche Vermögensgegenstände, die für

eine zukünftige Insolvenzmasse zu sichern gewesen wären, konnten nicht er-

mittelt werden. Das Insolvenzgericht lehnte mit Beschluß vom 10. April 2002

die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse ab. Das dagegen gerichtete

Rechtsmittel der Schuldnerin, mit dem sie unter Aufhebung des Beschlusses

vom 10. April 2002 die Eröffnung des Verfahrens beantragte, wurde - nach

Gewährung von Wiedereinsetzung - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß

der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen als un-

zulässig zurückgewiesen wurde (Beschluß des Landgerichts vom 14. August

2002 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluß vom 15. Oktober 2003). Mit der

Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Beschwerde-

entscheidung und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung

an das Beschwerdegericht.

III.

Vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das Verfahren aus-

zusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der

im Beschlußtenor gestellten Frage einzuholen. Die Sachentscheidung im vor-

liegenden Verfahren ist abhängig von der Auslegung des Art. 3 EuInsVO.

1. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß die Schuldnerin bereits am

1. April 2002 ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt hat und dort leben und ar-

beiten will (Beschl. v. 14. August 2002, S. 3 Abs. 3). Diese Feststellung ist vom

Rechtsbeschwerdegericht für die rechtliche Beurteilung in der Rechtsbe-

schwerdeinstanz zugrunde zu legen, § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2

ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 40/03, z.V.b.). Das Be-

schwerdegericht ist der Auffassung, damit habe die Schuldnerin den Mittel-

punkt ihrer hauptsächlichen Interessen an ihrem spanischen Wohnsitz, so daß

gemäß Art. 3 EuInsVO das für den (neuen) Wohnsitz der Schuldnerin zustän-

dige spanische Gericht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig

sei.

Die Rechtsbeschwerde meint dagegen, für die Beurteilung der Zuständig-

keit sei auf den Zeitpunkt des Eröffnungsantrages abzustellen. Da die Schuld-

nerin zum Zeitpunkt der Antragstellung den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen

Interessen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Wuppertal gehabt habe,

seien die deutschen Gerichte für die Eröffnung zuständig.

2. Die EuInsVO ist am 31. Mai 2002 in Kraft getreten, Art. 47. Nach dem

Wortlaut von Art. 43 Satz 1 EuInsVO ist sie nur auf solche Insolvenzverfahren

anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind. Damit kann

nicht gemeint sein, daß sämtliche Bestimmungen der EuInsVO nur auf nach

dem 31. Mai 2002 bereits eröffnete Insolvenzverfahren anwendbar sind. Denn

Art. 3 EuInsVO enthält gerade Regelungen darüber, welches Gericht für die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 43 Satz 1

EuInsVO sollen daher ersichtlich nur solche Insolvenzverfahren aus dem (zeit-

lichen) Geltungsbereich der EuInsVO herausfallen, die schon vor deren In-

krafttreten eröffnet worden sind (vgl. auch Art. 44 Abs. 2 EuInsVO; vgl. ferner

Virgos/Schmitt, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-

Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, S. 130 Nr. 304

des erläuternden Berichtes zu dem - insoweit wörtlich übereinstimmenden -

EU-Übereinkommen über

Insolvenzverfahren vom 23.11.1995; Duursma,

in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzordnung,

Art. 43 Rn. 2). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Verfahren vor oder nach

dem Inkrafttreten der EuInsVO eröffnet wurde, ist entsprechend Art. 16 Abs. 1

EuInsVO darauf abzustellen, wann die Entscheidung über die Verfahrenseröff-

nung wirksam geworden ist (Virgos/Schmitt aaO S. 131 Nr. 305; Duursma aaO

Rn. 4). Wirksamkeit in diesem Sinne meint die Entfaltung von Wirkungen, die

mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden sind (Duursma-Kepp-

linger/Chalupsky aaO Art. 16 Rn. 11; Duursma aaO Art. 43 Rn. 13).

Im vorliegenden Verfahren ist eine positive Eröffnungsentscheidung vor

dem Inkrafttreten der EuInsVO nicht getroffen worden. Das Insolvenzgericht hat

mit Beschluß vom 10. April 2002 lediglich die Eröffnung des Verfahrens man-

gels Masse abgelehnt. Aufgrund der dagegen gerichteten Rechtsmittel der

Schuldnerin war das Eröffnungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der

EuInsVO noch anhängig. Die mit einer Eröffnung des Verfahrens nach deut-

schem Insolvenzrecht verbundenen Wirkungen waren folglich vor dem Inkraft-

treten der EuInsVO noch nicht eingetreten. Das Eröffnungsverfahren als sol-

ches fällt nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO, vgl. Art. 1 Abs. 1

(Duursma aaO Art. 43 Rn. 12).

3. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet

der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Als Mit-

telpunkt der hauptsächlichen Interessen soll gemäß Erwägungsgrund 13 der

Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen

nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Bei einer natürlichen Person

kommt als Anknüpfungspunkt sowohl der Wohnsitz als auch der Ort in Be-

tracht, an dem sie ihrer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachgeht

(vgl. Duursma-Kepplinger aaO § 3 Rn. 19 ff; Virgos/Schmitt aaO S. 60 Nr. 75).

Im vorliegenden Verfahren hat die Schuldnerin nach den bindenden Feststel-

lungen des Beschwerdegerichts sowohl ihren Wohnsitz als auch den Ort ihrer

Tätigkeit nach Spanien verlegt. Nach beiden Anknüpfungskriterien liegt der

Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen folglich nunmehr in Spanien. Ob

das Gericht eines Mitgliedstaats, das im Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO zuständig ist, für

die Eröffnung zuständig bleibt, wenn der Schuldner vor der Eröffnung den Mit-

telpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einen anderen Mitgliedstaat ver-

legt, regelt § 3 EuInsVO nicht ausdrücklich.

a) Für die Auffassung der Rechtsbeschwerde, daß die Zuständigkeit er-

halten bleibt, könnte das im Erwägungsgrund 4 genannte Ziel sprechen, im

Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes zu ver-

hindern, daß es für die Beteiligten vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände

oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verla-

gern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (soge-

nanntes "forum shopping").

b) Dagegen läßt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde den

Vorschriften des Art. 4 Abs. 1 und 2 EuInsVO, nach denen sich die Regelung,

unter welchen Voraussetzungen das Verfahren eröffnet wird, nach dem Recht

des Mitgliedstaats richtet, in dem das Verfahren eröffnet wird, nicht entnehmen,

daß deshalb das bei Antragstellung zuständige Gericht für die Eröffnung zu-

ständig bleiben muß. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit wäre vielmehr ge-

mäß Art. 4 Abs. 1 und 2 EuInsVO für die Entscheidung über die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Ge-

biet das nunmehr zuständige Gericht seinen Sitz hat. Dasselbe gilt für die Be-

fugnis, bereits ab dem Zeitpunkt des Eröffnungsantrages Sicherungsmaßnah-

men anzuordnen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 4, Art. 38 EuInsVO sowie Erwä-

gungsgrund 16). Auch diese Befugnis könnte mit dem Wechsel der Zuständig-

keit übergehen.

c) Für die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß auf die Zuständigkeit im

Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung abzustellen ist, könnte angeführt wer-

den, daß mit der Regelung des § 3 Abs. 1 EuInsVO, die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens in dem Mitgliedstaat zu gestatten, in dem der Schuldner den

Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, ein Hauptinsolvenzverfah-

ren mit universaler Geltung und mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des

Schuldners zu erfassen, eröffnet werden soll (vgl. Erwägungsgrund 12). Neben

diesem Hauptinsolvenzverfahren können unter den Voraussetzungen von

Art. 3 Abs. 2 und 3 EuInsVO lediglich (beschränkte) Sekundärinsolvenzverfah-

ren eröffnet werden. Wenn mit der Verlegung des Mittelpunktes der hauptsäch-

lichen Interessen des Schuldners eine Verbringung seines gesamten oder we-

sentlicher Teile seines Vermögens in den anderen Mitgliedstaat verbunden ist,

kann beispielsweise die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in diesem

Mitgliedstaat sinnvoll sein. Verfügt der Schuldner wie im vorliegenden Fall im

Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht über wesentliches Vermögen, kann

der Schwerpunkt des Verfahrens nach der Eröffnung in dem Mitgliedstaat lie-

gen, in den der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen

verlegt hat, wenn wie etwa nach deutschem Recht das während des Insolvenz-

verfahrens erlangte Vermögen zur Insolvenzmasse gehört, § 35 InsO. Von Be-

deutung kann ferner sein, daß es die Abwicklung des Insolvenzverfahrens er-

heblich erschweren kann, wenn sich der Schuldner nicht in dem Mitgliedstaat

des Insolvenzgerichts aufhält. Bei natürlichen Personen wird in der Regel die

Eröffnung eines Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahrens nicht in Betracht

kommen. Ein solches Verfahren kann gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3

Satz 1 und Abs. 4 EuInsVO in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Schuld-

ner nicht den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nur eröffnet

werden, wenn der Schuldner dort eine Niederlassung hat. Dies wird bei natürli-

chen Personen gewöhnlich nicht der Fall sein.

d) Die Vorlagefrage läßt sich nicht unter Heranziehung anderer europäi-

scher Rechtsquellen, die Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit enthal-

ten, offenkundig beantworten. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die eine ge-

richtliche Zuständigkeit begründenden Tatsachen vorliegen müssen und ob bei

einer Änderung die einmal gegebene Zuständigkeit fortdauert, ist weder in der

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die ge-

richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-

dungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 12 vom 16. Januar 2001) noch

in der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die

Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in

Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die

gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. Nr. L 160 S. 19 vom 30. Juni 2000)

geregelt (vgl. Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht 2. Aufl. Art. 2 EuGVVO Rn. 7 so-

wie Art. 2 EuEheVO Rn. 5; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Ge-

richtsstands- und Vollstreckungsrecht 2. Aufl. Art. 2 EuGVVO Rn. 4). Das Brüs-

seler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September

1968 (EuGVÜ) sowie das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit

und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-

chen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988, enthalten gleichfalls

keine diesbezüglichen Regelungen (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivil-

verfahrensrecht Art. 2 GVÜ Rn. 111).

Kreft Ganter Raebel

Kayser Bergmann