BGH Beschluss vom 27.11.2003 – IX ZR 244/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 27. November 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
27. September 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
163.325,34
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht
den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, auch ein Rechtsanwalt, der auf konkrete
höchstrichterliche Hinweise nach § 139 ZPO nicht reagiere, könne pflichtge-
mäß handeln. Es hat dem Beklagten lediglich zugute gehalten, daß er nach
den Gegebenheiten des besonderen Falles die an ihn gestellten Anforderun-
gen nicht habe erfüllen können. Damit ist weder eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung aufgeworfen noch bestehen Anhaltspunkte für eine Abweichung
von der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Daß eine Verurteilung des Mitgesellschafters Dr. B. in jedem Um-
fang ausgeschlossen gewesen sei, so lange die Schlußrechnung nicht sämtli-
che Zahlungen des Erblassers für die Gesellschaft aufführe, hat das Beru-
fungsgericht nicht postuliert. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der
Erblasser "die von ihm erbrachten Zahlungen, die noch offenen Verpflichtun-
gen der Gesellschaft und deren Einnahmen nachvollziehbar unter Angabe des
Entstehungsgrundes (hätte) auf...schlüsseln" müssen. Daß dies falsch ist, und
zwar in einer die Zulassung der Revision erfordernden Weise, vermag die Be-
schwerde nicht dazulegen.
Der Beklagte hat zwar unterlassen, die Handakten des früheren Prozeß-
bevollmächtigten einzusehen. Dies hat das Berufungsgericht "angesichts der
besonderen Umstände der Mandatsübernahme" nicht als pflichtwidrig angese-
hen. Es handelt sich insofern um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verall-
gemeinerungsfähig ist.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Beklagten unterlassene Ab-
grenzung der Ansprüche hätte am Prozeßausgang nichts geändert, verstößt
nicht gegen Grundsätze der "Doppelkausalität". Wenn der Prozeß ohnehin
nicht zu gewinnen war, schadete die unterlassene Abgrenzung nicht.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Bergmann