Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2003 – IX ZR 244/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 27. November 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

27. September 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

163.325,34

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht

den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, auch ein Rechtsanwalt, der auf konkrete

höchstrichterliche Hinweise nach § 139 ZPO nicht reagiere, könne pflichtge-

mäß handeln. Es hat dem Beklagten lediglich zugute gehalten, daß er nach

den Gegebenheiten des besonderen Falles die an ihn gestellten Anforderun-

gen nicht habe erfüllen können. Damit ist weder eine Frage von grundsätzlicher

Bedeutung aufgeworfen noch bestehen Anhaltspunkte für eine Abweichung

von der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Daß eine Verurteilung des Mitgesellschafters Dr. B. in jedem Um-

fang ausgeschlossen gewesen sei, so lange die Schlußrechnung nicht sämtli-

che Zahlungen des Erblassers für die Gesellschaft aufführe, hat das Beru-

fungsgericht nicht postuliert. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der

Erblasser "die von ihm erbrachten Zahlungen, die noch offenen Verpflichtun-

gen der Gesellschaft und deren Einnahmen nachvollziehbar unter Angabe des

Entstehungsgrundes (hätte) auf...schlüsseln" müssen. Daß dies falsch ist, und

zwar in einer die Zulassung der Revision erfordernden Weise, vermag die Be-

schwerde nicht dazulegen.

Der Beklagte hat zwar unterlassen, die Handakten des früheren Prozeß-

bevollmächtigten einzusehen. Dies hat das Berufungsgericht "angesichts der

besonderen Umstände der Mandatsübernahme" nicht als pflichtwidrig angese-

hen. Es handelt sich insofern um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verall-

gemeinerungsfähig ist.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Beklagten unterlassene Ab-

grenzung der Ansprüche hätte am Prozeßausgang nichts geändert, verstößt

nicht gegen Grundsätze der "Doppelkausalität". Wenn der Prozeß ohnehin

nicht zu gewinnen war, schadete die unterlassene Abgrenzung nicht.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann