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BGH Beschluss vom 27.11.2003 – IX ZR 344/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

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am 27. November 2003

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2000 wird nicht ange-

nommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 97.145,46

(= 190.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Eine Beschränkung der Wohnungsdienstbarkeit, die das Leibgedinge

der Beklagten und ihres verstorbenen Ehemannes sicherte, wegen Wegfalls

des einen Berechtigten kommt nicht in Betracht. Diese Rechtsfrage ist in

Art. 22 Abs. 1 BayAGBGB gesetzlich geregelt. Das Berufungsgericht hat gegen

diese Regel des Gesetzes nicht verstoßen.

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Soweit sich die Klägerin auf schuldrechtliche Einwendungen gegen die

dinglichen Rechte der Beklagten beruft, könnten diese allenfalls in der Person

des Übernehmers, ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes, begründet

gewesen sein (zu ihrer Wirkung im Zuteilungsverfahren insoweit vgl. BGHZ

108, 237, 248; BGH, Urt. v. 14. April 1987 - IX ZR 237/86, ZIP 1987, 831, 835).

Ein besseres eigenes Recht im Sinne der § 115 Abs. 1 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPO

kann die Klägerin mit dieser Begründung nicht erfolgreich geltend machen.

Kreft Ganter Raebel

Kayser

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