BGH Beschluss vom 27.11.2003 – IX ZR 344/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
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am 27. November 2003
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2000 wird nicht ange-
nommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 97.145,46
(= 190.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Eine Beschränkung der Wohnungsdienstbarkeit, die das Leibgedinge
der Beklagten und ihres verstorbenen Ehemannes sicherte, wegen Wegfalls
des einen Berechtigten kommt nicht in Betracht. Diese Rechtsfrage ist in
Art. 22 Abs. 1 BayAGBGB gesetzlich geregelt. Das Berufungsgericht hat gegen
diese Regel des Gesetzes nicht verstoßen.
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Soweit sich die Klägerin auf schuldrechtliche Einwendungen gegen die
dinglichen Rechte der Beklagten beruft, könnten diese allenfalls in der Person
des Übernehmers, ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes, begründet
gewesen sein (zu ihrer Wirkung im Zuteilungsverfahren insoweit vgl. BGHZ
108, 237, 248; BGH, Urt. v. 14. April 1987 - IX ZR 237/86, ZIP 1987, 831, 835).
Ein besseres eigenes Recht im Sinne der § 115 Abs. 1 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPO
kann die Klägerin mit dieser Begründung nicht erfolgreich geltend machen.
Kreft Ganter Raebel
Kayser
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