BGH Urteil vom 27.11.2003 – IX ZR 76/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 27. November 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja nein
BGB §§ 675, 567 Satz 1 a.F. (544 Satz 1 n.F.); ApothG § 8 Satz 2
Zur haftungsausfüllenden Kausalität, wenn ein Rechtsanwalt bei Verhandlungen zur Änderung eines langfristigen Mietvertrages über Apothekenbetriebsräume die recht- lichen Grenzen mißachtet, die sich aus dem apothekenrechtlichen Verbot der Um- satzmiete und dem unabdingbaren Kündigungsrecht der Mietvertragsparteien bei einseitiger Verlängerung der Mietdauer durch Ausübung entsprechender Optionen über die Zeitgrenze von 30 Jahren hinaus ergeben.
BRAO § 51 a.F., § 51b n.F. 1. Fall
Verhandeln Mietvertragsparteien über einen Baukostenzuschuß des Mieters, so ent- steht bei anwaltlich verschuldetem Einigungsmangel der Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen seinen Rechtsanwalt erst, wenn sich das Risiko des ver- tragslosen Zustandes verwirklicht.
BGH, Urteil vom 27. November 2003 - IX ZR 76/00 - OLG Hamm LG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Bergmann und
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 1999 im Um-
fang der Annahme einschließlich des Kostenpunktes aufgehoben
und der Rechtsstreit insoweit zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende BGB-Gesellschaft ist Eigentümerin eines Wohn- und Ge-
schäftshauses in G. . Sie nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Scha-
densersatz in Anspruch, weil ein Kostenzuschuß für den Umbau zweier Woh-
nungen in Arztpraxen mit der Mieterin der im Erdgeschoß des Hauses belege-
nen Apothekenbetriebsräume nicht wirksam vereinbart worden ist.
Wegen des Umbaus schwebten seit dem Mai 1991 Verhandlungen zwi-
schen der Klägerin und der Mieterin der Apothekenbetriebsräume über eine
Beteiligung an den entstehenden Kosten. Die Mieterin äußerte in Schreiben
vom 12. und 19. Juli 1991 ihre Bereitschaft, auf den Wunsch der Vermieter-
seite einzugehen, stellte dafür jedoch Bedingungen, die sich auf die Wirt-
schaftlichkeit der Apotheke, die Dauer des Rechtsverhältnisses und Kaufoptio-
nen bezogen. In der Folgezeit wurde mit dem Umbau begonnen. Im Oktober
beauftragte die Klägerin die Beklagten, sie bei den Vertragsverhandlungen mit
der Mieterin zu beraten. Der Beklagte zu 2 unterbreitete der Mieterin für seine
Partei mit Schreiben vom 30. Oktober 1991 einen Vertragsentwurf und einen
weiteren Vertragsentwurf unter dem Datum des 12. November 1991.
Mit Schreiben vom 13. und 24. November 1991 verlangte die Mieterin im
Gegenzug für die erörterten Zuschüsse eine von der Vermieterseite wahlweise
zu erfüllende weitere Mietoption über das Jahr 2022 hinaus oder eine Kaufop-
tion ohne Überschreitung des ortsüblichen Preises. Mit Schreiben vom
6. Dezember 1991, dessen Zugang die Klägerin bestreitet, "widerrief" die Mie-
terin ihre früheren Erklärungen, einen Umbaukostenzuschuß zu leisten, weil
die Klägerin keines ihrer "Angebote rechtsverbindlich angenommen" habe. Sie
kündigte jedoch Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an.
Am 17. Dezember 1991 fand eine Besprechung im Büro der Beklagten
statt, bei der die Parteien dieses Rechtsstreits übereinkamen, "die Angelegen-
heit wegen möglicher Rückfragen auf zwei Jahre zu verfristen". Die Mieterin
zahlte nach Fertigstellung des Umbaus ab April 1992 bis einschließlich Febru-
ar 1995 Aufstockungen zur Miete entsprechend ihrer letzten Bereitschaftserklä-
rung, stellte ihre Zuschußzahlungen ab März 1995 jedoch ein.
Die von der Klägerin, vertreten durch die Beklagten, daraufhin im Febru-
ar 1996 erhobene Klage auf Fortentrichtung des Umbaukostenzuschusses ge-
gen die Mieterin blieb in erster Instanz erfolglos. Das Landgericht war der Auf-
fassung, die Vereinbarung mit der Mieterin habe der nach § 313 BGB a.F. (jetzt
§ 311b BGB) vorgeschriebenen Form ermangelt. Die dagegen eingelegte Be-
rufung der Klägerin wurde zurückgenommen.
Die Klägerin verlangt im gegenwärtigen Rechtsstreit Ersatz der in den
Monaten März 1995 bis März 1997 entgangenen Mietaufstockungen sowie Er-
satz der im Vorprozeß gegen die Mieterin entstandenen Kosten. Zusätzlich be-
antragt sie festzustellen, daß ihr die Beklagten hinsichtlich des ab April 1997
entstehenden weiteren Schadens gleichfalls ersatzpflichtig sind.
Das Landgericht hat der Klage wegen des Kostenschadens aus dem
erfolglosen Vorprozeß in Höhe von 8.464,05 DM nebst Zinsen stattgegeben
und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur
Zahlung weiterer 78.000 DM wegen des entgangenen Umbaukostenzuschus-
ses verurteilt, die von den Klägern beantragte Feststellung ausgesprochen und
die gegen einen Teil der erstinstanzlichen Verurteilung gerichtete Anschlußbe-
rufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der
Beklagten, die der Senat mit Ausnahme ihrer weiterverfolgten Anschlußberu-
fung angenommen hat.
Entscheidungsgründe
Im Umfang der Annahme ist die Revision begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte zu 2 habe die ihm
obliegenden anwaltlichen Beratungspflichten gegenüber der Klägerin verletzt.
Bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Schreibens der Mieterin vom
19. Juli 1991 hätte er erkennen müssen, daß bislang eine rechtsverbindliche
Zahlungszusage für den Baukostenzuschuß nicht vorlag. Der Beklagte zu 2
hätte der Klägerin infolgedessen anraten müssen, sich im Sinne des Schrei-
bens vom 19. Juli 1991 formwirksam mit der Mieterin zu verständigen. Es stehe
mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, daß auch die inzwischen
verstorbene weitere Gesellschafterin der Klägerin sich im Falle einer ord-
nungsgemäßen Beratung durch den Beklagten zu 2 entschlossen hätte, der
Mieterin im Wege eines notariell beurkundeten Vertrages neben einer weiteren
Mietoption über das Jahr 2022 hinaus für den Fall, daß das Teileigentum an
den Apothekenbetriebsräumen verkauft würde, ein Vorkaufsrecht zu gewähren
und dieses im Grundbuch sichern zu lassen. Die Schadensersatzforderung der
Klägerin sei auch nicht verjährt; denn das Mandatsverhältnis der Parteien habe
erst im Dezember 1993 geendet und die Beklagten treffe die verjährungsrecht-
liche Sekundärhaftung aufgrund des ihnen im Herbst 1995 erteilten Anschluß-
mandates.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punk-
ten nicht stand.
1. Die mit Schreiben der rechtsunkundigen Mieterin vom 19. Juli 1991
erklärte Bereitschaft, der Klägerin einen "Investitionskostenzuschuß" für den
Ausbau einer internistischen Doppelpraxis im selben Hause zu zahlen, beruhte
auf der ausgesprochenen Erwartung eines mit dem Betrieb dieser Praxis ver-
bundenen Umsatzzuwachses der Apotheke. Die in den Verhandlungen erör-
terte staffelweise Mietaufstockung als Zuschuß zu den Umbaukosten sollte
dementsprechend auch in zehn Jahren nach Maßgabe einer "Wirtschaftlich-
keitsprüfung" bei einem Mißverhältnis des Kostenzuschusses zu den Umsatz-
verbesserungen der Apotheke einer Herabsetzung unterliegen. Später war ei-
ne zusätzliche Überprüfung nach Maßgabe der Mehrumsätze schon in Fristen
von drei bzw. einem Jahr Verhandlungsgegenstand, hätte sich insoweit nach
dem Unterschreiten einer Mehrumsatzschwelle von 500.000 DM aus Kassen-
rezepten der neuen Doppelpraxis aber nur für einen weiteren Aufstockungszu-
schlag von 6.000 DM jährlich ausgewirkt. An diesem Ziel der Leistungsbestim-
mung nach Umsatzentwicklung hat die Mieterin mit zunehmender Deutlichkeit,
zuletzt im Schreiben vom 24. November 1991, festgehalten. Bereits eine solche
Vereinbarung der Mietvertragsparteien hätte entgegen der Auffassung der Be-
rufungsbegründung und des Berufungsgerichts das gesetzliche Verbot von § 8
Satz 2, § 12 ApothG verletzt. Die Mieterin hat sich damit gegen die erfolglose
Klage auf Fortentrichtung der freiwilligen Umbaukostenzuschüsse auch vertei-
digt.
Nach § 8 Satz 2 ApothG sind Vereinbarungen, bei denen die Vergütung
für die dem Erlaubnisinhaber überlassenen Vermögenswerte am Umsatz oder
Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, darunter auch am Umsatz oder Gewinn
ausgerichtete Mietverträge, unzulässig. Das Verbot der Umsatzmiete gilt dabei
insbesondere für die Anmietung der Apothekenbetriebsräume. Eine umsatzab-
hängige Miete für Apothekenbetriebsräume hatte die Rechtsprechung früher
gebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 4. April 1979 - VIII ZR 118/78, NJW 1979, 2351,
2352). Dem ist der Gesetzgeber jedoch mit Schaffung von § 8 Satz 2 ApothG in
der Fassung des Gesetzes vom 4. August 1980 (BGBl. I S. 1142) entgegenge-
treten (BGH, Urt. v. 6. Juni 1997 - V ZR 322/95, NJW 1997, 3091 f m. Anm.
Taupitz LM ApothG Nr. 7). Mit der Regelung des § 8 Satz 2 ApothG sollen so-
genannte partiarische Rechtsverhältnisse, in denen sich der Gläubiger die be-
ruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten des Betriebsinhabers der Apotheke
zunutze macht und an den Früchten der Apotheke partizipiert, vermieden wer-
den. Für die Annahme eines partiarischen Rechtsverhältnisses muß sich aus
dem Gesamtgefüge der Vereinbarungen ergeben, daß die Parteien die Miete
am Umsatz oder Gewinn ausgerichtet haben und der Vermieter dadurch an den
Erträgnissen der Apotheke teil hat. Das kann auch der Fall sein, wenn ein
Mietsockel umsatzunabhängig vereinbart, ein wesentlicher Aufstockungsbetrag
der Gesamtmiete indessen am Umsatz oder Gewinn der Apotheke "ausgerich-
tet" ist. Diese Formulierung des Gesetzes weist auf die Zielsetzung hin, Ge-
schäfte zur Umgehung des Verbotes einer Umsatzmiete zu verhindern. Für den
Tatbestand des § 8 Satz 2 ApothG genügt es, daß die Parteien in ihren Vor-
stellungen von einem Zusammenhang zwischen der Miethöhe und dem Umsatz
oder Gewinn ausgegangen sind und daß diese Verknüpfung in den Vereinba-
rungen ihren Niederschlag gefunden hat (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1997 - XII
ZR 142/95, WM 1998, 609, 612). Das sollte nach den erklärten Verhandlungs-
positionen der Mietparteien auch hier der Fall sein.
Die staffelweise Mietaufstockung bezweckte, die Klägerin zur Finanzie-
rung ihrer Umbaukosten an den infolge der neugeschaffenen Arztpraxen er-
warteten Umsatzsteigerungen teilhaben zu lassen. Dieser Umsatzbezug war im
Rahmen der Gesamtmiete für die Apothekenbetriebsräume wesentlich. Die
Mieterin wollte außerdem mit der nach zehn Jahren oder später vorgesehenen
"Wirtschaftlichkeitsprüfung" und den bereits kurzfristig - nach drei bzw. einem
Jahr - stattfindenden Zwischenprüfungen, ob ein Mehrumsatz von 500.000 DM
aus Kassenrezepten der Doppelpraxis unterschritten sei, ein Instrument in der
Hand behalten, um die Umsatzbezogenheit der Mieterhöhungsstaffel und des
Sonderzuschlags von bis zu 6.000 DM jährlich auch dann zu sichern, wenn die
ursprünglichen Erwartungen eines erweiterten Kundenzustroms aufgrund der
neugeschaffenen Arztpraxen nicht voll in Erfüllung gingen.
Diese Vereinbarungen hätten nur dann wirksam sein können, wenn § 8
Satz 2, § 12 ApothG mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig wären (an
der Verfassungsmäßigkeit zweifelnd z.B. Taupitz aaO). Es hätte daher im
Streitfall einer rechtlichen Beratung der Klägerin bedurft, die dieses mietrechtli-
che Wirksamkeitsrisiko verdeutlichte. Allerdings konnte in eine solche Bera-
tung im Jahre 1991 noch nicht die spätere Klärung einfließen, die erst durch
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1997 (aaO) erreicht wor-
den ist. Jedoch war schon vor dieser Entscheidung aufgrund des Gesetzes-
wortlauts erkennbar, daß das apothekenrechtliche Verbot der Umsatzmiete
dem Verhandlungsspielraum der Mietvertragsparteien im vorliegenden Fall en-
ge Grenzen setzen könnte. Welche Folgen insoweit aus einer pflichtgemäßen
Rechtsbelehrung der Klägerin erwachsen wären, ergeben die Feststellungen
des Berufungsgerichtes und der bisherige Sachvortrag der Parteien nicht. Die
Parteien müssen jedoch Gelegenheit erhalten, auf diesen veränderten rechtli-
chen Gesichtspunkt hin ihren bisherigen Vortrag zu ergänzen.
2. Die Klägerin konnte ihrerseits eine entscheidende "Bedingung", wel-
che die Mieterin für ihre in Aussicht gestellten Leistungen erhoben hatte, nach
§ 567 Satz 1 BGB (jetzt § 544 Satz 1 BGB) nicht erfüllen. Erst die Revision hat
auf die mit § 567 Satz 1 BGB a.F. im Streitfall verbundenen Schwierigkeiten im
Ansatz zutreffend hingewiesen.
Nach den genannten Bestimmungen kann ein Mietvertrag, der für länge-
re Zeit als dreißig Jahre geschlossen ist, von jedem Teil unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist gekündigt werden. Kündbar sind nach § 567 Satz 1 BGB
a.F., § 544 Satz 1 BGB n.F. nicht nur Mietverträge, die von vornherein für eine
längere Zeit als dreißig Jahre abgeschlossen worden sind, sondern nach Ab-
lauf der Dreißigjahresfrist auch solche Mietverhältnisse, die der Mieter durch
vor Beginn der Frist eingeräumte Optionen über diese Zeitgrenze hinaus ein-
seitig verlängert hat (RGZ 130, 143, 146; Mittelstein, Die Miete 4. Aufl. S. 483
zu Fn. 6; Roquette, Mietrecht des BGB § 567 Rn. 2; BGB-RGRK/Gelhaar,
12. Aufl. § 567 Rn. 2; MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl. § 567 Rn. 2 erster
Spiegelstrich; Soergel/Heintzmann, BGB 12. Aufl. § 567 Rn. 3; Staudin-
ger/Emmerich, BGB 13. Bearb. 1997 § 567 Rn. 8; Palandt/Weidenkaff, BGB
63. Aufl. § 544 Rn. 4 f).
Das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 567 Satz 1 BGB a.F., § 544
Satz 1 BGB n.F. ist in Fällen der Geschäftsraummiete - wie hier - auch nicht
zum Teil durch den sozialen Schutz des Wohnraummieters überlagert. Dieses
gesetzliche Kündigungsrecht bei Langzeitvermietung kann nicht abbedungen
werden (RGZ 66, 216, 218; 130, 143, 146; BGH, Urt. v. 27. September 1951 - I
ZR 85/50, LM BGB § 581 Nr. 2 unter I. 2. a; v. 20. November 1967 - VIII ZR
92/65, LM BGB § 581 Nr. 31 unter II. 2 b; OLG Hamburg ZMR 1998, 28, 29;
Mittelstein, aaO; BGB-RGRK/Gelhaar, aaO Rn. 1; Staudinger/Emmerich, aaO
Rn. 4; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht 8. Aufl. § 544 BGB Rn. 3; krit.
Roquette, aaO Rn. 1 und 6; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. Teil IV Rn. 535). Der
Normzweck der genannten Bestimmung besteht trotz Weiterentwicklung des
Sachenrechts fort (MünchKomm-BGB/Voelskow, aaO Rn. 1). Das zwingende
Kündigungsrecht soll die Entstehung einer "Erbmiete" verhindern (vgl. RGZ 73,
341, 342 m.w.N.), mit der außerhalb des numerus clausus der Sachenrechte
und des Buchungszwangs der Grundstücksrechte die Verkehrsfähigkeit des
Grundeigentums gefährdet würde. Gerade auf eine "Erbmiete" an den Apothe-
kenbetriebsräumen zielte die Verhandlungsposition der Mieterin ab, und zwar
nach ihren Schreiben vom 13. und 24. November 1991 noch klarer als zuvor.
Schon der Mietvertrag vom 14. Oktober 1987 konnte für das danach einseitig
bis 2022 verlängerbare Mietverhältnis das Kündigungsrecht der Klägerin im
letzten Optionszeitraum von 2017 bis 2022 nicht mehr ausschließen. Der vor-
ausgegangene Zeitraum seit erster Anmietung der Apothekenbetriebsräume im
Jahre 1981 zählt zwar für die Berechnung der Dreißigjahresfrist nicht mit, so-
fern das Mietverhältnis 1987 freiwillig erneuert worden ist (vgl. BGH, Urt. v.
17. April 1996 - XII ZR 168/94, NJW 1996, 2028, 2029). Die von der Mieterin
gewünschte Rechtsposition für eine Verlängerung des Mietverhältnisses über
das Jahr 2022 hinaus konnte ihr in dem hier interessierenden Verhandlungs-
zeitraum 1991/92 jedoch auch durch eine abermalige freiwillige Erneuerung
des Mietverhältnisses auf schuldrechtlichem Wege nicht verschafft werden.
Dasselbe galt teilweise für die von der Mieterin erstrebte rechtlich gesi-
cherte Möglichkeit, das Teileigentum an den Apothekenbetriebsräumen zum
Verkehrswert ankaufen zu können, und zwar mindestens dann, wenn die Klä-
gerin von dem unabdingbaren Mietkündigungsrecht Gebrauch machte. Bisher
ist schon nicht festgestellt, daß die Klägerin mit einem solchen Ankaufsrecht
einverstanden gewesen wäre. Sie hat vorgetragen, daß von ihrer Seite eine
Bereitschaft, der Mieterin eine grundbuchlich (durch Vormerkung) gesicherte
unbedingte Kaufoption einzuräumen, nicht bestand (Berufungsbegründung
vom 30. Dezember 1998, S. 11 a.E. f, GA II 326 f). Andererseits wäre der Mie-
terin mit einem Vorkaufsrecht für den Fall einer Kündigung des Vertragsver-
hältnisses nicht gedient gewesen. Selbst wenn indes die Klägerin bei einer
entsprechenden Belehrung bereit gewesen wäre, der Mieterin ein Ankaufsrecht
einzuräumen, stellt sich die Frage nach dessen Wirksamkeit. Denn das An-
kaufsrecht hätte die Ausübung des der Klägerin zustehenden Kündigungs-
rechts nach Ablauf der Dreißigjahresfrist unverhältnismäßig erschwert. Schon
das Reichsgericht hat im nicht tragenden Teil der Entscheidung RGZ 73, 341,
343 Verpflichtungen für unwirksam gehalten, welche die nach § 567 Satz 1
BGB unabdingbare Kündigung so erschweren, daß auf diese Weise tatsächlich
eine Gebundenheit eintritt, die dem Gesetz widerspricht.
3. Inwieweit nach diesen Ausgangspunkten die Interessengegensätze
der Mietvertragsparteien in richtiger Erkenntnis der rechtlichen Schwierigkeiten
überhaupt hätten überwunden und von dem Beklagten zu 2 das Ergebnis in
eine rechtlich haltbare Vertragsform hätte gebracht werden können, läßt der
bisherige Sachvortrag nicht erkennen.
Wäre es danach, was das Berufungsgericht nach Zurückverweisung er-
neut zu prüfen haben wird, bei pflichtgemäßer Verhandlungsführung des Be-
klagten zu 2 zu einer anderen vertraglichen Einigung mit der Mieterin gekom-
men (vgl. zu den Möglichkeiten einer Mietverdinglichung etwa Maaß/Oprée,
ZNotP 1997, 8, 89; dagegen teilweise kritisch Wolfsteiner, ZNotP 1997, 88),
wird eine etwaige Belastung des Teileigentums mit der Vormerkung (oder ei-
nem dinglichen Recht) bei der Höhe des entstehenden Schadens zu berück-
sichtigen sein.
III.
Die Klage ist gegenwärtig nicht zur Abweisung reif. Entgegen dem An-
griff der Revision ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus unterblie-
benem Vertragsschluß mit der Mieterin nicht verjährt. Verhandeln Mietver-
tragsparteien über einen Baukostenzuschuß des Mieters, so entsteht bei an-
waltlich verschuldetem Einigungsmangel der Schadensersatzanspruch des
Vermieters gegen seinen Rechtsanwalt (§ 51 BRAO a.F., § 51b BRAO n.F.
1. Fall) erst, wenn sich das Risiko des vertragslosen Zustandes verwirklicht.
Dieser Schaden ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, im
Rechtssinne frühestens eingetreten, als die Mieterin ihre bis zum März 1995
freiwillig geleisteten Zahlungen einstellte. Noch zu diesem Zeitpunkt war eine
vertragliche Einigung der Mietparteien, wenn es überhaupt dafür einen Weg
gab, nicht verbaut. Das Schreiben der Mieterin vom 6. Dezember 1991, auf
welches die Revision abstellen möchte, zog nur die vorläufige Schlußfolgerung
aus den in Verkennung des rechtlichen Spielraums geführten, einstweilen
steckengebliebenen Verhandlungen.
Auch der vom Berufungsgericht angenommene Zeitpunkt der Mandats-
beendigung (§ 51 BRAO a.F., § 51b BRAO n.F. 2. Fall) ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Die Behauptung der Beklagten, daß ab Dezember 1991 Tätig-
keiten ihrerseits weder gewünscht noch abgefordert wurden (Schriftsatz vom
13. Dezember 1997 S. 10 unter Nr. 8, GA I 151), steht den Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht entgegen. Nach diesen Feststellungen sind die Partei-
en am 17. Dezember 1991 nur übereingekommen, die Angelegenheit wegen
möglicher Rückfragen der Klägerin auf zwei Jahre zu "verfristen". Eine Kündi-
gung der Klägerin brauchte das Berufungsgericht hierin nach den §§ 133, 157
BGB noch nicht zu sehen. Erst als sich innerhalb des genannten Zeitraums
Rückfragen nicht ergaben und infolgedessen weitere Tätigkeiten der Beklagten
nicht abgefordert wurden, haben die Parteien das Mandat im Dezember 1993
einvernehmlich beendet und die Kostenberechnung übersandt. Die Ausführun-
gen des Berufungsgerichts zum verjährungsrechtlichen Sekundäranspruch ge-
gen die Beklagten im Rahmen des Folgemandates werden von der Revision
nicht angegriffen und sind rechtlich bedenkenfrei.
Kreft Ganter Raebel
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(cid:12)