Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2003 – V ZB 54/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Zivilkammer

des Landgerichts Essen vom 7. August 2003 wird auf seine Kosten als

unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine weitere

Beschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es

weder zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002,

2181).

Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches

Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000

Wenzel

Tropf

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann