Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.11.2003 – V ZR 159/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter

Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Nürnberg vom 11. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Verzicht der Klägerin auf die

Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen bedeutet

keinen Rechtsmittelverzicht (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher,

2. Aufl., Ergänzungsband, § 515 Rdn. 34; Zöller/Vollkommer,

ZPO, 24. Aufl., § 313a Rdn. 6).

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsurteil ist innerhalb von fünf Monaten seit seiner

Verkündung begründet worden. Das ist nach ständiger Recht-

sprechung nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 7, 155 f.; GmS-OG

NJW 1993, 2603; BVerfG NJW 2001, 2161 f.). Hieran ändert sich

nicht dadurch etwas, daß die Begründung im Hinblick auf den

Verzicht der Parteien zunächst bewußt unterblieben

ist

(Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 313a Rdn. 18; Zöl-

ler/Vollkommer, aaO, Rdn. 15).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

53.685,65

Wenzel Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann

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