BGH Beschluss vom 27.11.2003 – V ZR 159/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 11. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist zulässig. Der Verzicht der Klägerin auf die
Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen bedeutet
keinen Rechtsmittelverzicht (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher,
2. Aufl., Ergänzungsband, § 515 Rdn. 34; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 24. Aufl., § 313a Rdn. 6).
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsurteil ist innerhalb von fünf Monaten seit seiner
Verkündung begründet worden. Das ist nach ständiger Recht-
sprechung nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 7, 155 f.; GmS-OG
NJW 1993, 2603; BVerfG NJW 2001, 2161 f.). Hieran ändert sich
nicht dadurch etwas, daß die Begründung im Hinblick auf den
Verzicht der Parteien zunächst bewußt unterblieben
ist
(Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 313a Rdn. 18; Zöl-
ler/Vollkommer, aaO, Rdn. 15).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
53.685,65
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann
(cid:0)