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BGH Beschluss vom 27.11.2003 – V ZR 163/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom
7. April 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
102.000,00 DM für den Zahlungsantrag zu 1 93.000,00 DM für den Freistellungsantrag zu 1. 11.778,86 DM für den Zahlungsantrag zu 2 5.000,00 DM für den Feststellungsantrag zu 3. = 211.778,86 DM =
108.280,81
Wenzel
Tropf
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
(cid:0)