BGH Beschluss vom 27.11.2003 – V ZR 179/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird wegen des Kostenerstattungsanspruchs als derzeit unbegründet zurückgewiesen (Senatsbeschl. v. 9. März 1989, V ZR 194/88, AnwBl. 1990,328).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 75.253,16
Wenzel
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
(cid:0)