BGH Beschluss vom 27.11.2003 – VII ZR 295/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,
Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten zu 1) und der Klägerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 15. Juli 2002 werden zurückgewiesen.
Der Senat versteht das angefochtene Urteil dahin, daß der
Klageanspruch dem Grunde nach zu vier Fünftel für gerechtfertigt
erklärt worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 20%,
die Beklagte zu 1) 80%. Die Beklagte zu 1) trägt 80 % der Kosten der
Streithelfer der Klägerin; im übrigen tragen diese ihre Kosten selbst.
Gegenstandswert: 1.709.382,62
Dressler
Thode
Hausmann
Wiebel
Kuffer