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BGH Beschluss vom 27.11.2003 – VII ZR 295/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,

Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

beschlossen:

Die Beschwerden der Beklagten zu 1) und der Klägerin gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 15. Juli 2002 werden zurückgewiesen.

Der Senat versteht das angefochtene Urteil dahin, daß der

Klageanspruch dem Grunde nach zu vier Fünftel für gerechtfertigt

erklärt worden ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 20%,

die Beklagte zu 1) 80%. Die Beklagte zu 1) trägt 80 % der Kosten der

Streithelfer der Klägerin; im übrigen tragen diese ihre Kosten selbst.

Gegenstandswert: 1.709.382,62

Dressler

Thode

Hausmann

Wiebel

Kuffer