Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 123/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 123/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. November 2003 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

SGB IV § 85

Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Grundstückserwerbs durch den Sozialversicherungsträger.

ZPO § 301

Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprü- chen steht es nicht entgegen, daß die Entscheidung über den weiteren Anspruch von derselben Rechtsfrage abhängt.

BGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 123/03 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte-

rin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Dresden vom 19. März 2003 wird auf Kosten der Be-

klagten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung

Zug um Zug gegen die Wiedereinräumung des Besitzes an dem

im Grundbuch von G. des Amtsgerichts L. , Blatt 3001,

eingetragenen Grundstück Flurstück 351/6 zu erfolgen hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte zu 1, die Bundesrepublik Deutschland, war aufgrund Zu-

ordnungsbescheids Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 351/6 der Ge-

markung L. -G. . Mit notariellem Vertrag vom 20. Januar 1995 verkaufte

sie das Grundstück der Klägerin, der Landesversicherungsanstalt Sachsen, zu

deren Gunsten ein Investitionsvorrangbescheid ergangen war. Der Klägerin

war der Erwerb am 1. August 1994 vom Sächsischen Staatsministerium für So-

ziales, Gesundheit und Familie für einen Preis von höchstens 400 DM/qm und

mit der Auflage genehmigt worden, die geplanten Wohnungen in erster Linie

an ihre Mitarbeiter zu vermieten. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1997 lehnte

das Ministerium die Genehmigung ab, da der Kaufpreis seiner Ansicht nach

412,05 DM/qm beträgt und die Klägerin die Verpflichtung übernommen hatte, in

dem Fall, daß der Berechtigte einen höheren Verkehrswert nachweise, die

Differenz nachzuzahlen. Die Beklagte zu 1, die den Kaufpreis von

5.174.700 DM am 9. Februar 1995 empfangen hatte, kehrte den Betrag am

3. Dezember 1998 dem Beklagten zu 2, dem Freistaat Sachsen, dem das Ei-

gentum aufgrund eines Verwaltungsabkommens vom 26. November 1993

übertragen worden war, aus.

Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von

5.174.700 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der

zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu verurteilen, ist vor

dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsrechtszug hat die Kläge-

rin den Antrag weiterverfolgt und hilfsweise die Abtretung des Anspruchs der

Beklagten zu 1 gegen den Beklagten zu 2 auf Rückzahlung des ausgekehrten

Betrags, höchst hilfsweise Zug um Zug gegen die Bewilligung der Löschung

verlangt. Zusätzlich hat sie die Feststellung beantragt, daß der Grundstücks-

kaufvertrag vom 20. Januar 1995 unwirksam ist. Das Oberlandesgericht hat

durch Teilurteil den Hauptanträgen mit der Begründung stattgegeben, die ver-

weigerte Genehmigung sei nicht nur verwaltungsintern von Bedeutung, son-

dern mache das Rechtsgeschäft unwirksam. Die Entscheidung über weitere

Anträge gegen die Beklagten zu 1 und 3 (E. P. ) als Gesamtschuldner,

gegen die Beklagte zu 1 und gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung von insge-

samt 14.299.200 DM, dem Preis für einen weiteren Grundstückskauf, der

ebenfalls Gegenstand des ablehnenden Bescheids vom 23. Dezember 1997

war, hat es dem Schlußurteil vorbehalten.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision strebt die Be-

klagte zu 1 die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, soweit es Ge-

genstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist, an. Die Klägerin bean-

tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin kann nach § 812 BGB Herausgabe des von der Beklagten

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:12)(cid:7)(cid:14)(cid:13)(cid:14)(cid:13)

zu 1 erlangten Kaufpreises von 2.636.566,26

DM verlangen (§ 812

BGB). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Wirksamkeit

des Kaufvertrags der Parteien von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

abhängig war (1), die Genehmigung versagt wurde (2), und die Beklagte zu 1

um den empfangenen Kaufpreis bereichert ist (3). Damit ist auch der nach

§ 256 Abs. 2 ZPO (Zwischenfeststellungsklage) zulässige Antrag auf Feststel-

lung, daß der Kaufvertrag der Parteien unwirksam ist, begründet.

1. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bedarf der Erwerb von Grundstücken

und grundstücksgleichen Rechten durch einen Sozialversicherungsträger der

Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Erwerb ist nach § 85 Abs. 2 Satz 1

SGB IV genehmigungsfrei, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben

0,3 v.H. des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens des Versicherungsträ-

(cid:13)(cid:14)(cid:13)(cid:14)(cid:13)(cid:23)(

gers, mindestens jedoch 22.800

(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:10)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:20)(cid:23)(cid:28)(cid:30)(cid:29) (cid:31)(cid:30)(cid:20)(cid:4)!

(cid:18)(cid:6)(cid:29)#"$(cid:20)(cid:23)(cid:31)(cid:14)%’&

(cid:28))(cid:22)(cid:30)(cid:24)*(cid:31)(cid:10)+(cid:14), (cid:31)(cid:30)(cid:29)-(cid:18)(cid:6).(cid:23)(cid:22)(cid:30)(cid:29)

34.200

(cid:15)/(cid:16)(cid:11)(cid:18)(cid:6)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:30)(cid:24) Haushaltsjahr 2000), nicht übersteigen. Die danach erforderli-

che Genehmigung erfaßt bereits das Verpflichtungsgeschäft, hier den Kaufver-

trag der Parteien vom 20. Januar 1995, und stellt eine Voraussetzung für des-

sen Wirksamkeit dar.

a) Dafür, daß die Genehmigung sich nicht auf das Verwaltungsinnen-

verhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und der Aufsichtsbehörde

beschränkt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. In Fällen, in denen, an-

ders als nach der neueren Gesetzestechnik (z.B. § 104 GemO NRW; § 134

Abs. 1 GemO Hessen, dazu BGH NJW 1986, 2931, 2939 f.), die zivilrechtliche

Wirksamkeit des von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abge-

schlossenen Rechtsgeschäfts nicht ausdrücklich an das Vorliegen der Geneh-

migung geknüpft ist, hebt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung

darauf ab, ob sich das Genehmigungserfordernis objektiv auf das Geschäft

oder subjektiv auf die geschäftschließende Stelle bezieht (Senat, Urt. v.

16. März 1951, V ZR 78/50, LM BGB § 242 - Cd - Nr. 2; Urt. v. 20. Februar

1979, VI ZR 256/77, NJW 1980, 115; BGHZ 142, 51, 54). § 85 SGB IV ver-

knüpft das Genehmigungserfordernis mit dem Geschäft als solchem, statuiert

nicht etwa, was für eine bloße Wirkung im Innenverhältnis sprechen würde,

eine Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers, im Falle des Grundstücks-

erwerbs um die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nachzusuchen. Allerdings

ist § 85 SGB IV kein älteres, noch von früheren Gewohnheiten, die Unterschie-

de zwischen Verwaltungsaußen- und Innenverhältnis nicht zu akzentuieren,

geprägtes Gesetz und stammt auch nicht aus einer geringer strukturierten

Rechtsordnung (für das Kommunalrecht der DDR: BGHZ 142, 51; Senat, Urteil

vom 3. November 2000, V ZR 306/99, VIZ 2001, 108). Die Vorschrift ist indes-

sen im Jahre 1976 im Zuge der Schaffung des Sozialgesetzbuches an die

Stelle des § 27d der Reichsversicherungsordnung getreten, dem sie inhaltlich

(in den Grundzügen) und in der Textfassung gefolgt ist.

b) Die Entstehungsgeschichte des § 27d RVO (RT-Drucks. 1/5774,

RT-Drucks. 1/6031, Anlagenband S. 7324) und des § 85 SGB

IV

(BT-Drucks. 7/4122, 7/5457 und 7/5612) vermittelt keine abschließenden Er-

kenntnisse über die zivilrechtliche Bedeutung der Genehmigung. Das Geneh-

migungserfordernis dient danach allerdings dem Zweck, die Finanz- und Liqui-

ditätslage der Sozialversicherungsträger langfristig zu sichern. Festlegungen

über die Wirkungsweise der Genehmigung sind in der Beratung des § 85 SGB

IV aber nicht hervorgetreten; bei den Verhandlungen des Vermittlungsaus-

schusses standen die Grenzen des Genehmigungsvorbehalts (Anlagevolumen

nach § 85 Abs. 2 SGB IV) im Vordergrund.

Zu § 27c RVO, wonach die Anlage des Vermögens der Versicherungs-

träger in Grundstücke (§ 26 Abs. 2 RVO) der Genehmigung der Aufsichtsbe-

hörde bedurfte, hatte das Reichsversicherungsamt dagegen von Anfang an

den Standpunkt eingenommen, daß die Genehmigung Voraussetzung der

Wirksamkeit des Erwerbs und deshalb dem Grundbuchrichter nachzuweisen

sei (Runderlasse, Amtliche Nachrichten, 1925, 153 und 1929, 259 f.). Dies ent-

sprach der Rechtsprechung des Kammergerichts (KG, EuM 19, 296). Gleiches

galt für § 27d RVO (Reichsversicherungsordnung, herausgegeben von den

Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, 2. Aufl., § 27d Anm. 1; vgl. auch

Hanow, Reichsversicherungsordnung, 5. Aufl., § 27d Anm. 1). Die Entschei-

dungen des Reichsgerichts zur Genehmigung der Gebäudeerrichtung (§ 27e

RVO; Die Ortskrankenkasse 1939, 61) und zur Beschränkung der Versiche-

rungsträger auf die Übernahme gesetzlich übertragener Geschäfte (§ 25 Abs. 3

RVO; JW 1937, 3114), die die Revision ins Feld führt, sind dagegen für die hier

zu entscheidende Frage nicht aussagekräftig.

c) Sinn und Zweck der Regelung gebieten es, die zivilrechtliche Wirk-

samkeit des Kaufs von der aufsichtsrechtlichen Genehmigung abhängig zu

machen, dieser also privatrechtsgestaltende Wirkung zuzuweisen. Zutreffend

hebt das Berufungsgericht darauf ab, daß dem Zweck, die Finanz- und Liqui-

ditätslage der Versicherungsträger zu sichern, die Verknüpfung der Gültigkeit

des Erwerbs mit der Genehmigung am wirksamsten dient. Sie wird auch der

allgemein anerkannten präventiven Funktion der Genehmgiung (Borrmann in

Hauck/Haines, SGB IV, § 85 Rdn. 6; KassKomm. - Maier, SGB IV, § 85 Rdn. 1;

Schroeter in SGB-SozVers-Geskomm, § 85 SGB IV Anm. 2; Wannagat/Has-

senkamp, Sozialgesetzbuch, § 85 SGB IV, Rdn. 5) am besten gerecht. Die le-

diglich interne Bindung des Sozialversicherungsträgers könnte die Genehmi-

gungsbedürftigkeit, worauf das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang

hinweist, zu einem bloßen Anzeigeerfordernis herabstufen. Die Anzeige genügt

aber nur in den Fällen des § 85 Abs. 1 Sätze 2 ff. SGB IV, nämlich der Be-

schaffung von Datenverarbeitungsanlagen und -systemen auf verschiedener

Rechtsgrundlage. Andererseits läge es im Interesse der Sicherheit des Rechts-

verkehrs, die Wirksamkeit des Geschäfts von den Entschließungen der Auf-

sichtsbehörde freizuhalten. Ein allgemeiner Satz des Verwaltungsrechts, wo-

nach der Verkehrsschutz Vorrang vor den mit einem Genehmigungserfordernis

verbundenen Zwecken hat, besteht jedoch, wie der Senat am 16. März 1951

(aaO) entschieden hat, nicht; dies gilt auch heute noch (zu § 44 Abs. 3 Nr. 4

VwVfG vgl. BGHZ 142, 51, 56 f.). Zudem würden sich die Sozialversicherungs-

träger, um Regreßforderungen des Vertragspartners von vornherein den Boden

zu entziehen, vielfach veranlaßt sehen, einen rechtsgeschäftlichen Genehmi-

gungsvorbehalt in den Vertrag aufzunehmen.

Die Vorteile, die aus der Sicht des öffentlichen Interesses mit der privat-

rechtsgestaltenden Wirkung der Genehmigung verbunden sind, machen diese

im Bereich des § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IV unverzichtbar. Die Anlage

der nach § 82 SGB IV erforderlichen Rücklage der Sozialversicherungsträger

in Grundstücken ist zwar nach § 83 Abs. 1 Nr. 8 SGB IV erlaubt, im Hinblick auf

die gesetzlichen Rücklagezwecke aber problematisch. Die gesetzliche Rückla-

ge ist nach § 82 SGB IV allgemein zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit, in

diesem Rahmen aber insbesondere für den Fall, daß Einnahme- und Ausgabe-

schwankungen durch den Einsatz der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV) nicht mehr

ausgeglichen werden können, bereitzuhalten. Im Bereich der Rentenversiche-

rung, dem die Klägerin zugehört, ist die Rücklage sogar Teil der Schwankungs-

reserve (§ 216 SGB VI), deren kurzfristige Anlage § 217 SGB VI anordnet. Im-

mobilienanlagen sind hierzu nur mit Einschränkungen geeignet. Ihre Aufnahme

in den Anlagekatalog des § 83 Abs. 1 SGB IV, der im wesentlichen in fungiblen

Vermögenswerten besteht, ist wesentlich darauf zurückzuführen, daß in der

Unfallversicherung, aber auch in der Pflegeversicherung und der Arbeitsförde-

rung das Verwaltungsvermögen, zu dem Grundstücke und grundstücksgleiche

Rechte im allgemeinen zählen, einen Teil der Rücklage bildet (Hauck/Haines

aaO, § 82 SGB IV, Rdn. 6 und § 83 SGB IV, Rdn. 18); eine Herausnahme hätte

mithin in diesen Versicherungszweigen eine anderweitige Auffüllung der

Rücklage, sei es mit Betriebsmitteln, sei es mit öffentlichen Zuschüssen erfor-

derlich machen können. Die Anlage in einem den Rücklagezwecken nur be-

grenzt dienenden Vermögenswert bedarf der wirksamsten Form der Kontrolle.

Daß das Verwaltungsvermögen der Klägerin als Rentenversicherungsträger

nicht zur Rücklage zählt (§ 216 Satz 2 SGB VI; für die Krankenversicherung

§§ 259, 263 SGB V), mithin der eigentliche Anlaß für die Aufnahme der Immo-

bilienanlagen in den Rücklagekatalog des § 83 Abs. 1 SGB IV hier fehlt, führt

nicht zu einer Reduzierung des Genehmigungserfordernisses auf das verwal-

tungsrechtliche Innenverhältnis. Eine Aufteilung der Wirkungsweise der Ge-

nehmigung, je nach Versicherungszweig, widerspräche dem eindeutigen

Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, der eine solche

Differenzierung in Kenntnis der verschiedenen Ausgestaltung der Rücklage-

vorschriften in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nicht vorge-

nommen hat. Zudem behält die Kontrolle der Rücklage in Immobilien auch dort

ihren Sinn, wo diese das Verwaltungsvermögen nicht erfaßt.

d) Der Umstand, daß der Genehmigungsvorbehalt nach § 85 Abs. 2

Satz 1 SGB IV an die Finanzkraft des Versicherungsträgers geknüpft und dem

genehmigungsfreien Anlagevolumen absolute Grenzen gesetzt sind, macht

eine Beschränkung der Genehmigung auf das Verwaltungsinnenverhältnis

nicht erforderlich. Der Sozialversicherungsträger selbst wird im allgemeinen die

Genehmigungsbedürftigkeit des Erwerbs einschätzen können. Im Interesse des

Vertragsgegners bietet es sich an, eine Genehmigung, alternativ eine Negativ-

bescheinigung, einzuholen, wie dies auch in anderen Fällen der Beteiligung

öffentlicher Stellen (z.B. bei gesetzlichen Vorkaufsrechten der öffentlichen

Hand) geschieht. Zum Grundbuchvollzug wird in den Fällen des genehmi-

gungsfreien Erwerbs nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ohnehin eine Negativbe-

scheinigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, da dem Grundbuchamt eine

Überprüfung des Haushaltsvolumens des beteiligten Sozialversicherungsträ-

gers nicht möglich sein wird und zudem die Mindest- und Höchstbeträge des

Anlagevolumens nach § 85 Abs. 3 SGB IV variabel sind (zutr. KEHE/Munzig,

Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 20 Rdn. 71).

e) Dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt nicht nur der dingliche Er-

werb des Grundstücks, sondern bereits das vorangegangene Verpflichtungs-

geschäft. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die Rücklage in Immobilien

zu kontrollieren und ist mit deren Wortlaut vereinbar. Die Kontrolle, die sich

nicht wie die allgemeine Aufsicht (§ 87 SGB IV) auf die Rechtmäßigkeit der

Maßnahme beschränkt, sondern deren Zweckmäßigkeit einbezieht (allg.M.,

statt aller: KassKomm. - Maier aaO, § 85 Rdn. 3), kann sich nicht auf die dingli-

chen Wirkungen des Geschäfts beschränken. Sie muß vielmehr die allgemei-

nen Vorschriften über die Verwendung der Mittel des Sozialversicherungsträ-

gers (§ 80 SGB IV) und die besonderen Vorschriften über die Rücklage (§§ 82,

83 SGB IV) zum Maßstab machen. Hierfür ist der im Verpflichtungsgeschäft

geregelte Leistungsaustausch maßgeblich. Die Problematik der Rücklage in

Immobilien beschränkt sich nicht auf die Zuführung eines Grundstücks oder

grundstücksgleichen Rechts zu deren Bestand. Wesentlich ist, daß der Erwerb

im Austausch gegen liquide Mittel des Versicherungsträgers erfolgt, die sonst

für die Anlage in fungiblen Werten (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Schuldverschrei-

bungen u.a.) zur Verfügung stehen könnten. Unterläge nur der dingliche Voll-

zug dem Genehmigungserfordernis, könnte sich der Sozialversicherungsträger

bei deren Versagung Schadensersatzansprüchen statt der Leistung (§§ 275,

280, 283 BGB) ausgesetzt sehen. Dies würde zum Abfluß barer Mittel führen,

der nicht einmal eine Vermehrung der Rücklage durch die Immobilie gegenü-

berstände (ebenso: KassKomm.- Maier, aaO, § 85 Rdn. 6; Schroeter aaO; zust.

zur privatrechtsgestaltenden Wirkung der Genehmigung i.ü.: Borrmann aaO;

Peters, SGB

IV, § 85 Anm. 3; aus der Sicht des Grundbuchvollzugs:

KEHE/Munzig aaO; Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl., § 19 Rdn. 138;

ablehnend: Gleitze/Krause/v. Maydell/Merten, SGB IV, § 85 Rdn. 3 f.; Jahn,

SGB IV, § 85 Rdn. 6; Wannagat/Hassenkamp, aaO, Rdn. 6 - der Hinweis auf

öffentlich-rechtliche Verträge, die in Rechte Dritter eingreifen, § 57 SGB X,

geht für die hier zu beurteilende Frage ins Leere).

2. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Unwirksamkeit des

Kaufvertrags aus. Der Vertragsinhalt war nicht von der vorweg erteilten Ge-

nehmigung gedeckt. Der Hinweis der Revision, daß sich bei Herauslösung des

Gebäudewerts (778.300 DM) ein unter 400 DM/qm liegender Kaufpreis errech-

ne, ändert hieran nichts. Der Bescheid vom 1. August 1994 legt nicht für den

Bodenwert, sondern für den Kaufpreis des Grundstücks mit allen Bestandteilen

einen Höchstbetrag fest. Auch der Umstand, daß mit der vereinbarten Nach-

zahlungspflicht im Restitutionsfalle (ggfs.) zu rechnen war, ändert an den

Festlegungen der Genehmigung nichts. Die Genehmigung ging auf den Er-

werbsantrag der Klägerin zurück. Der Senat hat keinen Anlaß, sie über ihren

eindeutigen Inhalt hinaus zu interpretieren.

Der Kaufvertrag vom 20. Januar 1995 war mithin zunächst schwebend

unwirksam, mit der Versagung der Genehmigung durch Bescheid vom

23. Dezember 1997 trat die endgültige Unwirksamkeit ein.

3. a) Auch die Bejahung der Bereicherung der Klägerin um den erlang-

ten Kaufpreis ist rechtsfehlerfrei. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus,

daß im Vermögen der Beklagten zu 1 anstelle des ausgekehrten Preises ein

wertgleicher Anspruch gegen den Beklagten zu 2 auf Herausgabe des Betrags

getreten ist. Die Voraussetzungen der Auskehrung nach dem zwischen den

beiden Beklagten geschlossenen Verwaltungsabkommen sind, da die Beklagte

zu 1 den Kaufpreis rechtsgrundlos erhalten hatte, nicht erfüllt. Zutreffend ist

das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Art. 7 des Abkommens keine

Rechtsgrundlage für die Auskehr von Erlösen aus unwirksamen Verkäufen dar-

stellt. Beiden Leistungen, der Zahlung der Klägerin und deren Weiterleitung

durch die Beklagte zu 1, fehlt die Rechtsgrundlage. Die Überlegungen der Re-

vision zum Direktanspruch des Leistenden gegenüber demjenigen, der vom

Bereicherungsschuldner unentgeltlich erworben hat, führen hieran nicht vorbei.

Hierbei kann dahinstehen, ob der Empfang des Erlöses aufgrund der Zuord-

nung des Grundstücks unentgeltlich wäre; jedenfalls scheidet ein Anspruch

gegen den Beklagten zu 2, den auch die Revision nicht unmittelbar aus § 822

BGB herleitet, im Hinblick auf die vorrangige Haftung der Beklagten zu 1 aus.

b) Die Klägerin braucht sich auch nicht, worauf die Revision vorsorglich

abhebt, auf die Abtretung der Ansprüche der Beklagten zu 1 gegen den Be-

klagten zu 2 verweisen zu lassen. Die Gefahr, daß der Heraugabeanspruch der

Beklagten zu 1 an der Entreicherung des Beklagten zu 2 (§ 818 Abs. 3 BGB)

scheitert, besteht rechtlich nicht. Da der investive Kaufvertrag zwischen den

Parteien unwirksam ist, ist der Beklagte zu 2 als Verfügungsberechtigter in der

Lage, das Grundstück an einen Berechtigten zu restituieren. Einer Verpflich-

tung zur Erlösabführung nach § 16 InVorG ist er mithin nicht ausgesetzt.

Dem Risiko, daß der Beklagte zu 2, etwa im Hinblick darauf, daß er in

einem Rechtsstreit um die Herausgabe des Erlöses nach § 16 Abs. 1 InVorG

unterlegen wäre, die Unwirksamkeit des Kaufvertrags der Parteien leugnete,

hätte die Beklagte zu 1 durch Streitverkündung (§ 72 ZPO) entgegenwirken

können. Der Umstand, daß die beiden Beklagten, unter Berücksichtigung des

nicht von dem Teilurteil erfaßten Anspruchs, Streitgenossen (§ 60 ZPO) sind,

hätte der Streitverkündung nicht entgegengestanden. Die Entscheidungs-

grundlage im Rechtsstreit der Parteien, die Unwirksamkeit des Kaufvertrags,

hätte im Streit zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 bindende

Wirkung entfaltet (§ 68 ZPO).

c) Der Zug-um-Zug-Vorbehalt war um die Wiedereinräumung des Besit-

zes zu ergänzen, den die Klägerin insgesamt jedenfalls nach § 854 Abs. 2 BGB

erworben hat und dessen Rechtsgrundlage, auch soweit er auf einer vorzeiti-

gen Besitzübergabe beruhte, wegen der Unwirksamkeit des Kaufs fehlt.

II.

Die hilfsweise, nämlich für den Fall, daß die auf die Sachrüge mögliche

Überprüfung des Berufungsurteils (§ 557 Abs. 3 ZPO) dem Rechtsmittel nicht

zum Erfolg verhilft, erhobene Verfahrensrüge, die Voraussetzungen zum Erlaß

eines Teilurteils (§ 301 Abs. 1 ZPO) hätten nicht vorgelegen, greift nicht durch

(zur Rügebedürftigkeit des Verstoßes vgl. Senatsurt. v. 30. April 2003, V ZR

100/02, NJW 2003, 2380).

Die noch ausstehende Entscheidung über den Anspruch auf Rückzah-

lung des Kaufpreises aus dem weiteren, ebenfalls ungenehmigten Grund-

stückskauf der Klägerin hindert den Erlaß des Teilurteils nicht. Eine der Ent-

scheidung durch Teilurteil entgegenstehende Gefahr des Widerspruchs zu

dem noch ausstehenden Schlußurteil ist zwar nicht auf den Fall beschränkt,

daß ein Teil eines prozessualen Anspruchs zur Entscheidung reif ist (§ 301

Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO). Auch die Entscheidung über einen von mehreren

selbständigen prozessualen Ansprüchen, um die es hier geht (§ 301 Abs. 1

Satz 1, 1. Alt. ZPO), kann eine solche Gefahr begründen. Dies setzt aber vor-

aus, daß zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-

rechtliche Verzahnung (Urt. v. 11. Januar 1994, VI ZR 41/93, BGHR ZPO § 301

Abs. 1, Zulässigkeit 2) besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhän-

gigkeitsverhältnis gestellt sind (unklare Abgrenzung der Teilklage aus drei

selbständigen Kaufpreisforderungen; wechselseitige Aufrechnungen im Pro-

zeß, Urt. v. 27. Oktober 1999, BGHR ZPO § 301 Abs. 1, Bestimmtheit 1 und

Aufrechnung 1). Eine materiellrechtliche Verzahnung selbständiger prozes-

sualer Ansprüche kann bei subjektiver Klagehäufung (Ansprüche aus Amts-

haftung gegen den Beamten und den Dienstherrn, Urt. v. 12. Januar 1999,

VI ZR 77/98, BGHR ZPO § 301 Abs. 1, Amtshaftungsklage 2), aber auch bei

objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge (Vollstreckungsge-

genklage wegen Kaufpreisrest, Minderungsanspruch wegen des Restes, An-

weisung an Notar, Vollzugsantrag zu stellen; Senatsurt. v. 13. Oktober 2000,

V ZR 356/99, NJW 2001, 78) auftreten. Diese Voraussetzungen liegen hier

aber nicht vor. Den noch nicht beschiedenen Ansprüchen liegt ein Kaufvertrag

über ein anderes Grundstück mit einer Erbengemeinschaft zugrunde, der die

Beklagten zu 1 und 2 sowie eine Privatperson, der Beklagte zu 3, angehören.

Die Ansprüche auf Rückzahlung der einzelnen Kaufpreisteile sind nicht davon

abhängig, wie über den Anspruch des Klägers, der Gegenstand des Teilurteils

ist, entschieden wird. Was die Ansprüche verbindet, ist lediglich die abstrakte

Rechtsfrage, ob der Genehmigung der Aufsichtsbehörde privatrechtsgestalten-

de Wirkung zukommt. Das Teilurteil hat hinsichtlich des weiteren Verfahrens

lediglich die Bedeutung einer "Musterentscheidung". Dies steht in keinem Fall

dem Erlaß einer Teilentscheidung entgegen. Ergeht sie bei einer solchen

Sachlage über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, so ist allerdings kraft

besonderer gesetzlicher Anordnung zugleich eine Grundentscheidung über

den Rest zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ist dies, wie hier, nicht der

Fall, kann die Teilentscheidung ohne weiteres ergehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. § 92 Abs. 2

ZPO).

Wenzel Tropf Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann