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BGH Versäumnisurteil vom 13.10.2000 – V ZR 356/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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ZPO § 540
Verkündet am: 13. Oktober 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hält das Berufungsgericht ein Teilurteil des Landgerichts zu Unrecht für zulässig
und zieht den dort noch anhängigen Streitteil nicht zu sich herauf, kann das Revisi-
onsgericht unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Berufungsge-
richt zurückverweisen, wenn dessen Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit
sachdienlich im Sinne des § 540 ZPO ist.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1997 erwarben die Kläger von
der Beklagten ein Grundstück "wie besichtigt, ohne Gewähr für Größe, Güte
und Beschaffenheit ...", das mit einem 1973 im vorderen Teil errichteten Mehr-
familienhaus und einem älteren Hintergebäude bebaut ist. Die Baugenehmi-
gung für das Vordergebäude war der Beklagten und ihrem Großvater mit der
- rechtskräftigen - Auflage erteilt worden, das Hintergebäude spätestens acht
Monate nach der Schlußabnahme zu beseitigen. Nach einer vom Landgericht
eingeholten amtlichen Auskunft ist das Hintergebäude formell und materiell
illegal, die Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung der Abrißverfügung aber
sehr gering.
Die Kläger haben auf den Kaufpreis von 750.000 DM
lediglich
574.900 DM bezahlt. Den Restbetrag von 175.100 DM behalten sie mit der Be-
hauptung ein, die Beklagte habe ihnen die Abrißverfügung arglistig verschwie-
gen. Nachdem die Beklagte wegen des Restkaufpreises die Zwangsvoll-
streckung aus der Kaufvertragsurkunde eingeleitet hatte, haben die Kläger
Klage erhoben und (neben einem Hilfsantrag) beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären,
2. festzustellen, daß sie zur Kaufpreisminderung um 175.100 DM be-
rechtigt seien,
3. die Beklagte zu verurteilen, den beurkundenden Notar zur Stellung
des Eigentumsumschreibungsantrags anzuweisen und
4. festzustellen, daß die Beklagte zur Zahlung der Abrißkosten ver-
pflichtet sei, wenn die Kläger aufgrund behördlicher Anweisung das
Hintergebäude abreißen lassen müßten.
Das Landgericht hat mit seiner als "Grundurteil" bezeichneten Entschei-
dung dem Klageantrag zu 2 dem Grunde nach und zu 4 uneingeschränkt statt-
gegeben; im übrigen hat es eine Beweisaufnahme über die Minderung des
Kaufpreises durch die Beseitigungsauflage angeordnet. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klageanträge zu 2 und 4 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie in erster Linie die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverwei-
sung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht begehren.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht die landgerichtliche Entscheidung als Teil-
Grundurteil (Klageantrag zu 2) und Teil-Endurteil (Klageantrag zu 4) an. Es
hält sie für zulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidun-
gen nicht bestehe; denn die Klageanträge zu 1 und 3 stützten sich materiell-
rechtlich auf den mit dem Teil-Grundurteil zuerkannten Anspruch, das Landge-
richt sei nach § 318 ZPO an dieses Urteil und an die insoweit ergehende
rechtskräftige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gebunden.
In der Sache verneint das Berufungsgericht ein arglistiges Handeln der
Beklagten.
II.
Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Beklagte war trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungs-
termin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu
entscheiden, obwohl das Urteil inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht
(vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1996,
3086).
2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die vom Landgericht gewählte
Verfahrensweise der teilweisen Entscheidung des Rechtsstreits für zulässig.
Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils (§ 301 ZPO) lagen nämlich
nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Tei-
lurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des
geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr
einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden
Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (s. nur BGHZ
107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 26. September 1996, X ZR 48/95,
NJW 1997, 453, 455; Urt. v. 12. Januar 1999, VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035;
Urt. v. 24. Februar 1999, XII ZR 155/97, NJW 1999, 1718, 1719 - jeweils
m.w.N. -). Das gilt nach § 301 Abs. 1, 1. Alt. ZPO auch für den - hier gegebe-
nen - Fall, daß von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen
nur ein Teil entscheidungsreif ist (BGH, Urt. v. 12. Januar 1999, aaO).
Hier liegt die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen wegen
der abweichenden Beurteilung der Frage der Arglist durch das Rechtsmittelge-
richt geradezu auf der Hand. Denn alle Klageanträge stützen sich auf densel-
ben Klagegrund, nämlich die von den Klägern behauptete arglistige Täuschung
durch die Beklagte (§ 463 Satz 2 BGB). Auch die Begründetheit der noch nicht
beschiedenen Klageanträge setzt voraus, daß die Kläger von der Beklagen
arglistig getäuscht wurden; nur dann wäre der restliche Kaufpreisanspruch der
Beklagten durch Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch der Kläger
erloschen.
3. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen kann auch
nicht mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsatz der Eigenbin-
dung der Gerichte nach § 318 ZPO beseitigt werden. Denn die Bindung er-
streckt sich nur auf den Urteilsausspruch, nicht dagegen auf die in den Ent-
scheidungsgründen dafür angegebene rechtliche Begründung und die vom
Tatrichter
festgestellten Tatsachen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 1994,
II ZB 13/93, NJW 1994, 1222 f; Musielak, ZPO, § 318 Rdn. 2). Deswegen
könnte das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Klageanträge zu 1
und 3 die Frage der Arglist durchaus anders beurteilen als bisher. Dies über-
sieht das Berufungsgericht und erkennt deswegen nicht, daß seine Auffassung
auf das Ergebnis hinausläuft, daß jedes Teilurteil gerechtfertigt wäre.
III.
Die Unzulässigkeit des Teilurteils führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils (§ 564 Abs. 1 ZPO). Eine abschließende Entscheidung (§ 565
Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist dem Senat nicht möglich. Er kann den noch nicht be-
schiedenen Teil des Rechtsstreits nicht an sich ziehen und anstelle des Beru-
fungsgerichts gemäß § 540 ZPO darüber entscheiden (vgl. MünchKomm-ZPO/
Wenzel, 2. Aufl., § 565 Rdn. 28), weil die Nachprüfung des Berufungsurteils
durch die Revisionsanträge begrenzt wird (§ 559 Abs. 1 ZPO). Da aber das
Berufungsgericht so verfahren kann (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1959,
VII ZR 93/59, NJW 1960, 339, 340; v. 12. Januar 1999, VI ZR 77/98, NJW
1999, 1035, 1036 m.w.N.), ist die Sache nicht an das Landgericht, sondern an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dessen Entscheidung ist sachdien-
lich, weil der Sachverhalt geklärt ist, das Berufungsgericht die erforderlichen
Feststellungen getroffen hat, weitere Feststellungen durch das Landgericht
nicht mehr zu erwarten sind und ein arglistiges Handeln der Beklagten danach
nicht vorliegt.
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß das den Klägern ver-
kaufte Grundstück mit einem Fehler behaftet ist, weil das Hintergebäude bau-
rechtlich formell und materiell illegal ist. Ob die zuständige Behörde den bau-
rechtswidrigen Zustand weiter - wie bisher - duldet, ist unerheblich. Mangelfrei
wäre das Grundstück nur dann gewesen, wenn bei Gefahrübergang eine
rechtsverbindliche behördliche Erklärung vorgelegen hätte, die den Klägern auf
Dauer die gesicherte Befugnis gegeben hätte, das Hintergebäude stehen zu
lassen (vgl. Senatsurt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511, 2512).
Das war nicht der Fall, denn nach der vom Landgericht eingeholten amtlichen
Auskunft ist lediglich die Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung der Beseiti-
gungsauflage sehr gering.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Parteien hätten in dem Kaufvertrag einen umfassenden Ge-
währleistungsausschluß vereinbart.
Der Umfang der Haftungsfreizeichnung ist durch Auslegung zu ermitteln.
Da das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht
in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (BGHZ
65, 107, 112; 121, 284, 289). Dafür ist in erster Linie vom Wortlaut der Verein-
barung auszugehen. Soll die Haftung für jeden Mangel ausgeschlossen sein,
muß dies eindeutig und für den Käufer verständlich formuliert werden (Senats-
urt. v. 27. Mai 1964, V ZR 146/62, WM 1964, 853, 854). Das ist hier gesche-
hen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Anknüpfung an eine vorausge-
gangene Besichtigung des Grundstücks durch die Kläger auf eine Beschrän-
kung des Haftungsausschlusses auf erkennbare Mängel hindeutet, zu denen
der baurechtswidrige Zustand des Grundstücks nicht gehört. Aber die Formu-
lierung "verkauft wie besichtigt" wird durch den Nachsatz "ohne Gewähr für
Größe, Güte und Beschaffenheit ergänzt. Dies ist eindeutig in dem Sinn, daß
die Haftung für alle Mängel, also auch für verborgene, ausgeschlossen sein
soll (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 1964, aaO). Daß sich der baurechtswidrige Zu-
stand auf die Beschaffenheit des Grundstücks auswirkt, ist - entgegen der
Auffassung der Revision - nicht zweifelhaft.
3. Zu Recht verneint das Berufungsgericht ein arglistiges Handeln der
Beklagten.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Arglist der Beklagten liegt bei
den Klägern. Sie müssen beweisen, daß die Beklagte seinerzeit von der auch
an sie gerichteten Baugenehmigung, in der die Beseitigungsauflage enthalten
war, Kenntnis genommen hat. Das bloße Bestreiten des anderslautenden Vor-
trags der Beklagten reicht nicht aus. Die Beweislast läßt sich insoweit nicht auf
die Beklagte verlagern. Eine Beweislastumkehr muß auf die Fälle beschränkt
bleiben, in denen nach anerkannten methodischen Grundlagen eine Abwei-
chung von der Grundregel, daß der Anspruchsteller die Beweislast für die
rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale trägt, erforderlich erscheint. Das ist
hier nicht der Fall. Auch eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen über
den Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht. Es gibt nämlich grundsätzlich
keinen Beweis des ersten Anscheins für individuelle Verhaltensweisen von
Menschen in bestimmten Lebenslagen (BGHZ 123, 311, 316 m. umfangr.
Nachw.). Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt keine abweichende Beurtei-
lung.
Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Be-
seitigungsauflage vergessen, kommt es nach alledem nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Die Ent-
scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708
Nr. 2 ZPO.
Wenzel
der
Tropf
Schnei-
Klein
Lemke