BGH Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 129/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 129/03
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. November 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
GBBerG § 9
a) § 9 GBBerG ist verfassungsgemäß.
b) Für das Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG kommt es allein darauf an, ob das betroffene Grundstück am 3. Oktober 1990 für eine Energie- fortleitungsanlage genutzt wurde; ob sie durch ein Mitnutzungsrecht abgesichert war, ist unerheblich.
c) Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist auch für Anlagen entstanden, die am 25. Dezember 1993 durch Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrechte abgesi- chert waren. § 9 Abs. 2 GBBerG gilt für solche Rechte nicht.
BGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 129/03 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2003 wird auf Kosten
der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind in Blatt 514 des Grundbuchs von M. des
Amtsgerichts P. als Eigentümer des Grundstücks M. str. 50 in
M. eingetragen, das unter Nummer 4 des Bestandsblatts als Anteil an ei-
nem ungeteilten Hofraum mit der Gebäudesteuernummer 97 gebucht ist. Auf
dem hinteren, in der Mittelstraße gelegenen, Teil des seit dem Abbruch früher
vorhandener Gebäude 1980 geräumten Grundstücks ließ der Rat der Stadt
M. 1984 eine Trafostation errichten. Diese Trafostation veräußerte der
Rat der Stadt M. 1984 für 80.170 Mark der DDR als unbewegliches
Grundmittel an den VEB E. P. , der die Trafostation seit dem
8. Oktober 1984 als Teil des öffentlichen Stromversorgungsnetzes in der Stadt
M. betreibt. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin dieses VEB.
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Entfernung der Trafostation.
Weder sie noch ihre Rechtsvorgänger hätten der Errichtung der Trafostation
zugestimmt. Die Beklagte beruft sich auf eine Zustimmung des Rats der Stadt
M. und auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1
des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2182 im Folgenden: GBBerG), den die Kläger für verfassungswidrig halten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-
sen. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die
Kläger ihr Beseitigungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Beseitigungsbegehren der Kläger scheitert nach Ansicht des Beru-
fungsgerichts daran, daß zugunsten der Beklagten durch § 9 Abs. 1 GBBerG
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Unterhaltung und den Be-
trieb der Trafostation begründet worden sei. Dem stehe weder § 8 der Verord-
nung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-
kunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 im Folgenden: AVBEltV) noch ein
Mitnutzungsrecht nach § 29 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl.
DDR I Nr. 10 S. 89 im Folgenden: Energieverordnung 1988) entgegen. Die
Kläger seien weder Kunden noch Anschlußnehmer der Beklagten. Ein Mitnut-
zungsrecht sei mangels Zustimmung der Eigentümer nicht entstanden. Zweifel,
ob § 9 GBBerG auch nach Ablauf des Zeitraums, während dessen Mitnut-
zungsrechte nach § 29 Energieverordnung 1988 nach dem Einigungsvertrag
fortbestehen sollten, am 31. Dezember 2010 noch verfassungsgemäß sei,
könnten auf sich beruhen.
II.
Diese Erwägung halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis
stand.
1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beseitigungsan-
spruch der Kläger aus § 1004 BGB daran scheitert, daß der Beklagten eine be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit zusteht, die ihr den Besitz, den Betrieb,
die Unterhaltung und die Erneuerung der Trafostation auf dem Grundstück der
Kläger erlaubt.
a) Die Dienstbarkeit ist auf Grund von § 9 Abs. 1 GBBerG mit dessen In-
krafttreten am 25. Dezember 1993 entstanden. Danach wird kraft Gesetzes
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten von Energieversorgern
im Beitrittsgebiet begründet, die diese zu Besitz, Betrieb, Unterhaltung und Er-
neuerung von Energieanlagen auf Leitungstrassen berechtigt, die vor dem
3. Oktober 1990 genutzt waren. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die
Trafoanlage auf dem Grundstück der Kläger ist eine Energieanlage im Sinne
der Vorschrift. Zu den Anlagen gehören nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc der Sachenrechts-Durchführungsverordnung
vom
20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900, im Folgenden: SachenR-DV) u. a. Trafo-
stationen. Die Trafostation wird auch auf einer Leitungstrasse betrieben, die
vor dem 3. Oktober 1990 genutzt war. Mit der Inbetriebnahme der Trafoanlage
am 8. Oktober 1984 hat der VEB E. P. als hierfür zuständige
Stelle auch den Verlauf des Stromversorgungsnetzes in M. im Bereich
des Grundstücks der Kläger und damit eine Leitungstrasse festgelegt. An der
damals festgelegten Stelle befindet sich die Anlage auch heute noch. Die
M. E. -AG (M. AG), die das Stromversorgungsnetz der Stadt
M. bei Inkrafttreten des § 9 Abs. 1 GBBerG am 25. Dezember 1993
als Rechtsnachfolgerin des VEB E. P. betrieb, war auch der
Träger der örtlichen öffentlichen Stromversorgung und damit ein Ener-
gieversorgungsunternehmen im Sinne von § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
b) Unerheblich ist, ob der Rat der Stadt M. im Zuge der Errich-
tung der Anlage eine Vereinbarung mit dem Eigentümer nach § 29 Abs. 4
Energieverordnung 1988 i. V. m. § 17 Abs. 1 des Baulandgesetzes herbeige-
führt oder eine Anordnung der Mitnutzung nach § 29 Abs. 4 Energieverordnung
1988 i. V. m. § 17 Abs. 2 des Baulandgesetzes erlassen hat oder ob ange-
sichts der Größe der Anlage ein Mitnutzungsrecht ausschied und das (Teil-)
Grundstück voll in Anspruch zu nehmen war. Nach § 9 Abs. 1 GBBerG hängt
das Entstehen der Dienstbarkeit allein davon ab, daß das betroffene Grund-
stück am 3. Oktober 1990 für eine Anlage zur Fortleitung von Elektrizität, Gas
oder Fernwärme genutzt war. Auf die rechtliche Absicherung durch ein Mitnut-
zungsrecht kommt es dagegen nicht an (BT-Drucks. 12/6228 S. 75). Dies ent-
spricht dem Ziel der Vorschrift, bei der Herstellung der endgültigen rechtlichen
Absicherung der Anlagen auch Lücken zu schließen, die sich durch die Nicht-
einhaltung der bisherigen Vorschriften ergeben hatten.
c) Die Dienstbarkeit stand allerdings entgegen der Annahme des Beru-
fungsgerichts nicht sofort der Beklagten zu, die zu dem maßgeblichen Zeit-
punkt am 25. Dezember 1993 selbst noch gar nicht entstanden war. Das ist
aber unschädlich. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind zwar nach
§ 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar. Bei Dienstbarkeiten, die juristi-
schen Personen zustehen und zu Besitz und Betrieb von Energieanlagen be-
rechtigen, ist das aber nach § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB anders. Sie sind kraft
Gesetzes übertragbar, ohne daß es dazu einer Erklärung nach §§ 1092 Abs. 2,
1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BGB bedürfte. Deshalb ist die zugunsten der
M. AG entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit deren Einglie-
derung in die Beklagte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese überge-
gangen.
d) Dem Entstehen der Dienstbarkeit steht auch § 9 Abs. 2 GBBerG nicht
entgegen.
aa) Danach findet § 9 Abs. 1 GBBerG keine Anwendung auf Grundstük-
ke, deren Eigentümer als Nutzer oder Anschlußnehmer den jeweiligen begün-
stigten Energieversorgern gegenüber auf Grund der dort genannten Rechts-
verordnungen zur Duldung verpflichtet sind. Diese Voraussetzung liegt hier
nicht vor. Das Grundstück der Kläger wurde und wird nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts von der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern nicht mit
Strom versorgt. Damit waren weder die Kläger noch ihre Rechtsvorgänger
Kunden oder Anschlußnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
bb) Dem Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG steht
auch nicht ein Mitnutzungsrecht nach § 29 Energieverordnung 1988 entgegen.
Das folgt allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erst dar-
aus, daß die Voraussetzungen für das Entstehen eines solchen Mitnutzungs-
rechts nicht vorliegen. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen
Mitnutzungsrechts kommt es nicht an.
(1) Seine gegenteilige Ansicht stützt das Berufungsgericht auf die
Überlegung, der Gesetzgeber habe mit § 9 Abs. 1 GBBerG nur Lücken bei der
Absicherung von Leitungsrechten füllen, nicht aber die im Einigungsvertrag
aufrecht erhaltenen Mitbenutzungsrechte aufheben wollen. Diese Überlegung,
die zudem im Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt findet, verkennt den
Zweck der Vorschrift und steht im Gegensatz zu dem erklärten Willen des Ge-
setzgebers. Die Vorschrift soll zwar auch Lücken in der Absicherung der Alt-
energieanlagen im Beitrittsgebiet schließen, die dadurch entstanden waren,
daß die nach § 29 Abs. 2 Energieverordnung 1988 in Verbindung mit § 17 des
Baulandgesetzes erforderliche Eigentümerzustimmung nicht eingeholt oder
eine im Verweigerungsfall notwendige Duldungsanordnung nicht ergangen war
(BT-Drucks. 12/6228 S. 75). Nach den Materialien war aber der eigentliche
Anlaß für das Tätigwerden des Gesetzgebers die Erkenntnis, daß die im Eini-
gungsvertrag vorgesehene Ablösung der nach der Energieverordnung 1988
entstandenen und vorläufig aufrecht erhaltenen Mitnutzungsrechte durch ver-
traglich neu zu begründende Dienstbarkeiten an praktischen Schwierigkeiten
zu scheitern drohte. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war es, diese Ablösung
durch eine am voraussichtlichen Inhalt dieser Verträge ausgerichtete gesetzli-
che Regelung vorwegzunehmen (BT-Drucks. 12/6228 S. 76; Schmidt-Räntsch,
RdE 1994, 214, 215). Dieses Vorgehen bot, anders als der ursprünglich vorge-
sehene Weg einer vertraglichen Regelung zwischen den Beteiligten, auch die
Möglichkeit, die aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Feststellung der betrof-
fenen Grundstücke durch eine Leitungsbescheinigung zu beheben, die § 9
Abs. 4 GBBerG und §§ 6 und 7 SachenR-DV vorsehen. Gegenstand einer sol-
chen Regelung mußten in erster Linie die bereits durch Mitnutzungsrechte
(vorläufig) abgesicherten Energiefortleitungsanlagen sein. Wäre es, wie das
Berufungsgericht meint, nur oder in erster Linie um die Absicherung von bisher
nicht abgesicherten Energiefortleitungsanlagen gegangen, hätte es nahe gele-
reitet wurden, einzubeziehen. Bezweckte die Regelung aber die Schaffung von
Dienstbarkeiten für durch Mitnutzungsrechte abgesicherte Anlagen, besteht
keine Veranlassung, § 9 Abs. 2 GBBerG erweiternd auszulegen. Ein solche
Auslegung würde vielmehr dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und
das eigentliche Ziel der Regelung vereiteln.
(2) Nichts anderes ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift in Art. 19
Abs. 2
Satz 1
des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes
vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182). Danach treten § 29 Abs. 1 bis 3 und die
übrigen im Einigungsvertrag vorübergehend aufrecht erhaltenen Vorschriften
der Energieverordnung 1988 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbe-
stimmungen außer Kraft, soweit die Rechte bezüglich der Energieanlagen
durch § 9 GBBerG gesichert sind. Diese Regelung ist die Konsequenz aus dem
Erlaß des § 9 GBBerG. Mit dieser Vorschrift wurden die Energieanlagen, die
durch die befristete teilweise Weitergeltung der Energieverordnung 1988 nur
vorläufig abgesichert waren, endgültig abgesichert. Mit ihrer endgültigen Absi-
cherung wurde ihre vorläufige Absicherung überflüssig. Die zunächst aufrecht
erhaltenen Vorschriften der Energieverordnung 1988 über die Mitnutzung von
Grundstücken und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen wurden
damit in der Sache gegenstandlos. Das ist entgegen der Annahme des Beru-
fungsgerichts keine unerwünschte Nebenwirkung des § 9 Abs. 1 GBBerG, son-
dern im Gegenteil essentieller Teil des Regelungskonzepts. Dieses hat im
Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsge-
setzes auch seinen eindeutigen Niederschlag gefunden.
2. Die von der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1
GBBerG erhobenen Bedenken sind nicht begründet.
a) § 9 Abs. 1 GBBerG verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Das durch
Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt
durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigen-
tümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Dem grundrechtlichen
Schutz unterliegt danach das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nut-
zen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Frei-
heit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Über-
lassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen
Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt (vgl. BVerfG, VIZ 2001,
330, 331; BVerfGE 101, 54, 75). Die Begründung der beschränkten persönli-
chen Dienstbarkeiten durch § 9 Abs. 1 (und Abs. 11) GBBerG (und durch § 9
Abs. 8 GBBerG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SachenR-DV ) führt dazu, daß der
Eigentümer im Umfang der Dienstbarkeit in der Nutzung seines Grundstücks
eingeschränkt ist. Darin liegt jedoch keine Enteignung im Sinne von Art. 14
Abs. 3 GG. Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzel-
nen. Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung
konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechts-
positionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl.
BVerfG, VIZ 2001, 330, 331; BVerfGE 101, 239, 259). Demgegenüber geht es
bei § 9 Abs. 1 und Abs. 11 GBBerG und bei § 9 Abs. 8 GBBerG in Verbindung
mit § 1 Satz 1 SachenR-DV um die Überleitung der in der Deutschen Demo-
kratischen Republik entstandenen Rechte an Anlagen der öffentlichen Energie-
und Wasserver- sowie der Abwasserentsorgung (BT-Drucks. 12/6228 S. 74 f.;
Schmidt-Räntsch, RdE 1994, 214). Ziel der Vorschriften ist es, solche Anlagen
sachgerecht abzusichern und den betroffenen Grundstückseigentümern einen
angemessenen Ausgleich hierfür zu gewähren. Die von der Revision angegrif-
fene gesetzliche Begründung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten
hat dabei den Zweck, das schon mit den Maßgaben des Einigungsvertrags zur
Energieverordnung 1988 angestrebte Regelungskonzept an die zutage getre-
tenen praktischen Schwierigkeiten anzupassen und hierbei auch die festge-
stellten Lücken der bisherigen Regelungen zu schließen. Solche Vorschriften
bestimmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt und die Schran-
ken des (Grundstücks-) Eigentums.
b) Der Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmende Gesetzgeber
genießt keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 101, 239, 259).
Er hat bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags
sowohl der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung des Eigentümers
als auch dem aus Art. 14 Abs. 2 GG folgenden Gebot einer sozialgerechten
Eigentumsordnung Rechnung zu tragen und muß deshalb die schutzwürdigen
Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes
Verhältnis bringen (BVerfG, VIZ 2001, 330, 331). Denn die Bindung des Ei-
gentumsgebrauchs an das Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 2 GG
schließt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange desjenigen ein, der
konkret auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen ist (vgl. BVerfGE
101, 54, 75). Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im
vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es zwar einen besonders aus-
geprägten Schutz. Ist der soziale Bezug des Grundstücks aber stark ausge-
prägt und gilt es, eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen und ge-
sellschaftlichen Verhältnisse zu bewältigen, ist die Gestaltungsfreiheit des Ge-
setzgebers entsprechend größer (vgl. BVerfG, VIZ 2001, 330, 331; BVerfGE
100, 226, 241). Der Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Regelungsbefugnis
nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bei der generellen Neugestaltung eines Rechts-
gebiets unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende, durch die Ei-
gentumsgarantie geschützte Rechtspositionen einschränken und sogar besei-
tigen (vgl. BVerfGE 83, 201, 211 f.; Senatsurt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02,
VIZ 2003, 488, 490). Schwierigkeiten, die die Überführung der sozialistischen
Rechts- und Eigentumsordnung einschließlich der danach erworbenen Rechts-
positionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland mit sich
brachte, durfte er deshalb bei Regelungen auf der Grundlage von Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG ebenso Rechnung tragen wie dem dazu erforderlichen Zeit-
bedarf (BVerfG, VIZ 2001, 330, 331).
c) Nach diesen Maßstäben steht der hier maßgebliche § 9 Abs. 1
GBBerG mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.
aa) Diese Regelung dient einem legitimen Regelungsziel. Die Energie-
versorgung im Beitrittsgebiet war nur sicherzustellen, wenn auch die bestehen-
den Energieanlagen dauerhaft sachgerecht rechtlich abgesichert wurden. Das
war bei Wirksamwerden des Beitritts nicht der Fall. Ein nicht unbeträchtlicher
Teil der Energieanlagen war nicht abgesichert, weil die zuständigen Stellen
versäumt hatten, die zur Begründung von Mitnutzungsrechten nach § 29 Abs. 4
Energieverordnung 1988 in Verbindung mit § 17 des Baulandgesetzes erfor-
derliche Eigentümerzustimmung einzuholen oder eine danach mögliche Dul-
dung der Mitbenutzung oder, wenn die Richtwerte überschritten wurden, eine
Vollenteignung anzuordnen. Ein beträchtlicher Teil der Energieanlagen war
zwar rechtlich durch Mitnutzungsrechte nach § 29 Energieverordnung 1988
abgesichert. Diese Sicherung war aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010
befristet. Eine Absicherung über diesen Zeitpunkt hinaus konnte der Gesetz-
geber nur einführen, wenn er einen angemessenen Ausgleich vorsah. Denn die
betroffenen Grundstückseigentümer hatten vor dem 3. Oktober 1990 die mit
der Mitnutzung verbundenen Beeinträchtigungen entschädigungslos hinzu-
nehmen und bei Mitbenutzungsrechten zur Absicherung größerer Anlagen wie
Umspannanlagen nach § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Ener-
gieverordnung – Bevölkerung – vom 1. Juni 1988 (GBl. DDR I Nr. 10 S. 110)
allenfalls einen nur sehr geringen Ausgleich erhalten. Eine Duldung der Mitnut-
zung zu diesen Bedingungen war deshalb nur in dem durch § 8 AVBEltV ge-
steckten engen Rahmen von Hausanschlüssen und vergleichbaren Anlagen mit
geringfügiger Beeinträchtigung des Grundstücks vorgesehen. Im übrigen war
die Regelung einer Vereinbarung der Energieversorgungsunternehmen mit den
Grundstückseigentümern überlassen. Dieses Konzept erwies sich aber als un-
durchführbar. Die Lage der Energieanlagen auf den Grundstücken war zum
größten Teil nicht katastermäßig erfaßt. Die Grenzen der Grundstücke waren in
weiten Bereichen durch Vereinigung und Neuaufteilung der
früheren
Grundstücke verändert worden. Die Grundbücher waren gerade in den ländli-
chen Gebieten zu einem sehr großen Teil nicht aktualisiert worden. Angesichts
der großen Zahl von Anlagen und betroffenen Grundstücke (nach BT-
Drucks. 12/6228 S. 74 waren es etwa 3 Mio.) wäre es den Energieversorgern
deshalb unmöglich gewesen, innerhalb des im Einigungsvertrag vorgesehenen
langen Zeitraums von 20 Jahren die betroffenen Grundstücke und ihre Eigen-
tümer festzustellen (vgl. BT-Drucks. 12/6228 S. 74; BR-Drucks. 916/94 S. 12 f.;
Schmidt-Räntsch, RdE 1994, 214). Die daraus erwachsene Unsicherheit war
gerade auch angesichts der bevorstehenden Umstrukturierung der Energie-
wirtschaft in den neuen Ländern nicht vertretbar. Es war vielmehr notwendig,
alsbald eindeutige und verläßliche Verhältnisse zu schaffen. Das machte eine
gesetzliche Regelung der Absicherung und zur Umsetzung dieser Regelung
die Einführung der Leistungsbescheinigung nach § 9 Abs. 4 GBBerG und §§ 6,
7 SachenR-DV erforderlich.
bb) Hierbei konnte der Gesetzgeber wie auch in den anderen Bereichen
der Bereinigung der dinglichen Verhältnisse an Grund und Boden nicht darauf
abstellen, ob die fragliche Nutzung zu einer förmlichen Absicherung geführt
hatte. Auch wenn die Betriebe im Einzelfall nicht über die an sich mögliche und
vorgesehene rechtliche Absicherung für die Mitnutzung von Grundstücken
verfügten, kam ihnen in der Rechtswirklichkeit der DDR auf Grund der Billigung
der von ihnen vorgenommenen Mitnutzung von Grundstücken für Energiefort-
leitungsanlagen durch staatliche oder gesellschaftliche Organe eine vergleich-
bare Stellung zu (vgl. BVerfG, VIZ 2001, 330, 332). Dann aber durfte und
mußte der Gesetzgeber die rechtlich abgesicherte und die faktische Mitnutzung
von Grundstücken für Energiefortleitungsanlagen gleich behandeln und einen
einheitlichen Ausgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers vor-
sehen. Der Gesetzgeber war anders als im Rahmen des Sachenrechtsbereini-
gungsgesetzes hier nicht gehalten, die Begründung der Dienstbarkeiten von
einer konkret nachzuweisenden staatlichen Billigung abhängig zu machen (vgl.
§ 10 SachenRBerG). Es handelte sich nämlich um Anlagen, die der öffentli-
chen Versorgung dienten. Hier konnte ähnlich wie bei der Nutzung von privaten
Grundstücken durch öffentliche Stellen im Rahmen einer pauschalierenden
Betrachtungsweise auch ohne besonderen Nachweis von der Billigung staatli-
cher Stellen ausgegangen und ähnlich wie im Verkehrsflächenbereinigungsge-
setz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716 – im Folgenden VerkFlBerG) auf
einen konkreten Nachweis im Einzelfall verzichtet werden. Für die dingliche
Absicherung von Energiefortleitungsanlagen waren zwar die örtlichen Räte zu-
ständig. Diese legten oft selbst Energiefortleitungsanlagen an. Die sachliche
Entscheidung über Anlage und Verlauf einer Energiefortleitungsanlage lag
aber in der Hand der zuständigen Betriebe. Deshalb lag eine staatliche Billi-
gung praktisch immer vor; sie war als besondere Tatbestandsvoraussetzung
hier verzichtbar. Im vorliegenden Fall lag sie sogar vor, weil die Anlage von
dem Rat der Stadt M. selbst errichtet worden war.
Bei einer nachträglichen Begründung von Dienstbarkeiten durch Gesetz
konnte es geschehen, daß diese auch für Anlagen bestanden, die zwar am
3. Oktober 1990, aber nicht mehr bei Entstehen der Dienstbarkeit genutzt wur-
den. Dem trägt das Gesetz durch das vereinfachte Verzichtsverfahren nach § 9
Abs. 6 GBBerG Rechnung. Damit die Unternehmen davon im Interesse der
Grundstückseigentümer auch zügig Gebrauch machen, sind die Unternehmen
für den Fall eines rechtzeitigen Verzichts in § 9 Abs. 3 Satz 4 GBBerG von der
Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichs befreit (vgl. Schmidt-Räntsch, RdE
1994, 214, 216). Erfolgt der Verzicht später, tritt diese Befreiung nicht ein.
cc) Der Gesetzgeber hat schließlich auch einen angemessenen Interes-
senausgleich vorgesehen. Zwar werden in § 9 Abs. 1 GBBerG Dienstbarkeiten
zu Lasten der betroffenen Grundstückeigentümer begründet. Diesen wird aber
in § 9 Abs. 3 GBBerG ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung des vollen für die
jeweils begründete Dienstbarkeit üblichen einmaligen Ausgleichs eingeräumt,
auf den Entschädigungen nach § 19 der Zweiten Durchführungsverordnung zur
Energieverordnung – Bevölkerung – nicht anzurechnen sind. Diesen Ausgleich
erhält der Grundstückseigentümer allerdings nur zur Hälfte sofort, im übrigen
erst am 1. Januar 2011. Dies führt zwar zu einer teilweisen Entwertung des
Ausgleichs (Zimmermann, RVI § 9 GBBerG Rdn. 29). Das stellt aber die An-
gemessenheit der Regelung insgesamt nicht in Frage. Dem Interesse der
Grundstückseigentümer an einem effektiven Ausgleich wird durch die Zubilli-
gung eines vollen Ausgleichs und ein Abstellen auf die heutigen Grundstücks-
werte Rechnung getragen. Die Aufteilung des Ausgleichs in zwei Tranchen be-
rücksichtigt, daß die wirksam begründeten Mitnutzungsrechte bis zum Ablauf
des Jahres 2010 eine unentgeltliche Mitnutzung der Grundstücke erlaubten.
Bei der faktischen Nutzung ergab sich die Berechtigung zum zunächst nicht
befristeten unentgeltlichen Besitz aus Art. 233 § 2a Abs. 3 EGBGB in der Fas-
sung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992
(BGBl. I S. 1257). Der Gesetzgeber hat es hierbei aber nicht belassen, weil die
Energieversorgungsunternehmen durch die Begründung der Dienstbarkeit be-
reits einen wirtschaftlichen Vorteil erhielten. Diesen hat er dadurch ausgegli-
chen, daß die Grundstückseigentümer die Hälfte der zu zahlenden Entschädi-
gung bei Eintragung der Dienstbarkeit beanspruchen können, die sie unter
Einhaltung des in § 9 SachenR-DV bestimmten Verfahrens selbst bewilligen
können. Damit vermeidet § 9 GBBerG anders als Art. 233 § 2a EGBGB in sei-
ner ursprünglichen Fassung (vgl. dazu BVerfG, VIZ 1998, 559, 561) eine ein-
seitige Bevorzugung der Energieversorgungsunternehmen. Durch die Auftei-
lung in zwei Tranchen werden die Energieversorgungsunternehmen, die mit
dem Inkrafttreten des Gesetzes einer großen Zahl von Ausgleichsansprüchen
ausgesetzt waren, andererseits nicht überfordert. Auch stellt die Vorschrift die
Eigentümer von Grundstücken, die für Energiefortleitungen aus der Zeit vor
dem 3. Oktober 1990 genutzt werden, nicht schlechter als die Eigentümer von
Grundstücken, auf denen sich Versorgungsleitungen oder Leitungen der öf-
fentlichen Hand aus dieser Zeit befinden. Im ersten Fall kann der Grundstücks-
eigentümer einen Ausgleich nur verlangen, wenn er der Errichtung nicht zuge-
stimmt hat. Er entspricht nach § 118 SachenRBerG der Hälfte des für solche
Dienstbarkeiten üblichen Ausgleichs, wohingegen nach § 9 Abs. 3 GBBerG der
volle Ausgleich zu zahlen ist. Dieser ist zwar nach § 5 Abs. 3 Satz 1
VerkFlBerG auch bei Dienstbarkeiten geschuldet, deren Bestellung die öffentli-
che Hand nach § 3 Abs. 3 VerkFlBerG verlangen kann. Anders als nach § 9
Abs. 3 GBBerG sind bei der Berechnung dieses Ausgleichs aber nach § 5
Abs. 3 Satz 2 VerkFlBerG nicht die aktuellen vollen Grundstückswerte maß-
geblich, sondern die abgesenkten Ankaufspreise nach § 5 Abs. 1 und 2
VerkFlBerG.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann